http://www.prinz.law/urteile/bundessozialgericht/BSG_Az_B-9-V-33-13-B--2013-06-10
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Das LSG hat seine Entscheidung maßgebend auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Prof. Dr. Dr. V. gestützt und zur Begrün-dung der Ablehnung des auf den Nachweis der Schädlichkeit des Impfzusatzstoffes Aluminiumhydroxid gerichteten Beweisantrages des Klägers ausgeführt, dass es aufgrund der herrschen-den medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, wie sie sich aus der eingeholten Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts ergebe, nicht von einem Zusammenhang körperlicher Reaktionen auf die Impfung des Klägers ausgehe (Seite 17 Urteilsumdruck).
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Diesen nach Dafürhalten des erkennenden Senats beachtlichen Einwänden ist das LSG nicht nachgegangen und hat insbesondere das Paul-Ehrlich-Institut (Prof. Dr. C. ) nicht dazu ergänzend befragt. Zudem datiert die Auskunft des Instituts vom 8.10.2008, sodass allein angesichts des bis zum Erlass des angefochtenen Urteils am 10.4.2013 abgelaufenen Zeitraums Anlass bestand, deren Aktualität zu überprüfen. Bei dieser Sachlage musste sich das LSG gedrängt fühlen, dem Beweisantrag des Klägers zu folgen, zumal damit auch eine mögliche Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber den bei den streitigen Impfungen verwendeten Zusatzstoffen geklärt werden sollte.
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Das LSG hat seine Entscheidung maßgebend auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde Prof. Dr. Dr. V. gestützt und zur Begrün-dung der Ablehnung des auf den Nachweis der Schädlichkeit des Impfzusatzstoffes Aluminiumhydroxid gerichteten Beweisantrages des Klägers ausgeführt, dass es aufgrund der herrschen-den medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, wie sie sich aus der eingeholten Auskunft des Paul-Ehrlich-Instituts ergebe, nicht von einem Zusammenhang körperlicher Reaktionen auf die Impfung des Klägers ausgehe (Seite 17 Urteilsumdruck).
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Diesen nach Dafürhalten des erkennenden Senats beachtlichen Einwänden ist das LSG nicht nachgegangen und hat insbesondere das Paul-Ehrlich-Institut (Prof. Dr. C. ) nicht dazu ergänzend befragt. Zudem datiert die Auskunft des Instituts vom 8.10.2008, sodass allein angesichts des bis zum Erlass des angefochtenen Urteils am 10.4.2013 abgelaufenen Zeitraums Anlass bestand, deren Aktualität zu überprüfen. Bei dieser Sachlage musste sich das LSG gedrängt fühlen, dem Beweisantrag des Klägers zu folgen, zumal damit auch eine mögliche Überempfindlichkeit des Klägers gegenüber den bei den streitigen Impfungen verwendeten Zusatzstoffen geklärt werden sollte.
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