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Allianz möchte nach Zusammenhangsgutachten nicht mehr zahlen

Alfi290772

Neues Mitglied
Registriert seit
2 Feb. 2013
Beiträge
7
Ort
Hardheim-Gerichtstetten
Hallo,
ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll.. ist eine komplizierte Sache..
Kurzfassung:
Ich hatte 1992 einen Verkehrsunfall als Beifahrer. die Allianz ist die Haftpflichversicherung wo ich bisher Schadensersatz/Verdienstausfall bezahlt bekommen habe.meine Verletzungen: Talusfraktur re;Mehrfraktur des Oberschenkels re; Sprungelenk re.; Handgelenk, Unterarm; Oberarm re gebrochen.. Innere verletzungen: Leberriß; Milzriß;Dickdramriß.. wurde alles geklebt... zum Verlauf :
1995-1997 habe ich nach Operationsabschluß umgeschult auf Bürokauffrau da ich meine alte Arbeit (Großküchenhilfe) nicht mehr ausüben konnte.. war dann vom okt 97 bis mai 1998 arbeitssuchend machte danach ne edv schulung vom arbeitsamt bezalht.. habe dann ab okt ein 3 monatiges praktika bei einer Fa gemacht wo ich dann ab januar 1999 eingestellt wurde. mir wurde dann aus betriebsbedingten gründen gekündigt auf januar 2002 ab da habe ich wohl praktikas und schulungen gemacht.. habe aber bis zum heutigen tag keine anstellung als bürokauffrau mehr gefunden.. zuerst hat mir die allianz den differenzbetrag zum alten lohn (Großküchenhilfe) bezahlt.. ob ich da bei der firma war oder arbeitslos gemeldet war... und zahlt nun seit ca 2003 den vollen betrag.. und nun hat mich die allainz zu einem unfallzusammenhangs gutachten geschickt worauf die allianz nun keinen verdienstausfallschaden mehr zahlen wird/möchte.. Nun meine Frage.. kann die allianz die zahlung einstellen obwohl sich mein gesundheitszustand nicht gebessert hat

Für eure/ihre Hilfe im vorraus vielen dank
verzweifelte Grüße
A.Fischer
 
Einstellung der Zahlung

Hallo Alfi290772,

klar kann sie das. Fragt sich nur, ob sie es darf. Soll heißen, Dir wird jetzt nichts anderes übrig bleiben, als zu klagen.

Es wäre vorher allerdings zu klären, ob die Zahlungen der Allianz Verjährungshemmend wirken oder ob die Klagefrist bereits verjährt ist.

Das allerdings kann Dir nur ein Rechtsanwalt mit Bestimmtheit sagen.

Ich denke, da kann Dir "Isländer" ganz gut weiter helfen.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Grüß Euch, Rekobär und Alfi,

da ist der Isländer auch schon. Nichts ist verjährt. Jede Zahlung der Allianz lässt die 3-Jahre-Verjährung von vorne beginnen. Da brennts noch nicht.

Aber: Siehst Du: Das haben wir oft im Forum: Wieso lassen sich die Leute nur vom GEGNER begutachten? Das müssen sie nämlich nicht.




Jetzt muss mühsam das Gutachten erst wieder auseinander genommen werden. Und das gibt Arbeit.

Schaun wir mal: Wenn Du im südlichen Deutschland lebst, dann würde ich beim Unfallopfer-Bayern e.V. anklopfen. Da darf man auch als Nicht-Bayer Mitgleid werden. Und da gibts einige Leute, die mit medizinischen Gutachten etwas anstellen können. Oder Du gibts mal an: In welchem Landkreis wohnst Du? Vielleicht wissen wir ja jemanden in Deiner Nähe.

Du könntest aber auch mal ganz grob mitteilen: Wieso meint die Allianz, dass Dein heutige Lage nicht mehr auf dem Unfall beruht? Wer war denn da der Gutachter?

So, wie Du das beschreibst, kann man heute noch nicht sagen, wie Deine Aussichten sind. Aber: Wenn die Allianz sich darauf berufen will, dass irgend ein Leiden dazugekommen ist, das zwar mit dem Unfall nichts zu tun hat, das Dich aber auch dann arbeitsunfähig gemacht hätte, wenn der Unfall nicht gewesen wäre: Dann muss die Allianz das beweisen! Da bin ich aber gespannt.

Du wirfst mir bitte nicht jetzt die Flinte ins Korn!
Auf Deine Antwort bin ich gespannt.

ISLÄNDER
 
Hallo Alfi290772,

dein
1995-1997 habe ich nach Operationsabschluß umgeschult auf Bürokauffrau da ich meine alte Arbeit (Großküchenhilfe) nicht mehr ausüben konnte..

war dann vom okt 97 bis mai 1998 arbeitssuchend machte danach ne edv schulung vom arbeitsamt bezalht.. habe dann ab okt ein 3 monatiges praktika bei einer Fa gemacht wo ich dann ab januar 1999 eingestellt wurde. mir wurde dann aus betriebsbedingten gründen gekündigt auf januar 2002 ab da habe ich wohl praktikas und schulungen gemacht.

. habe aber bis zum heutigen tag keine anstellung als Bürokauffrau mehr gefunden..

zuerst hat mir die Allianz den differenzbetrag zum alten lohn (Großküchenhilfe) bezahlt.. ob ich da bei der firma war oder arbeitslos gemeldet war... und zahlt nun seit ca 2003 den vollen betrag.. und nun hat mich die allainz zu einem unfallzusammenhangs gutachten geschickt worauf die allianz nun keinen verdienstausfallschaden mehr zahlen wird/möchte..

Nun meine Frage.. kann die allianz die zahlung einstellen obwohl sich mein gesundheitszustand
nicht gebessert hat


Ja……die Allianz und Co. müssen sparen:D (Lebensversicherung- Rückzahlungen BGH-IV ZR 175/11,
IV ZR 201/10)

Hat es bei dir ein Urteil oder eine außergerichtliche Anerkennung gegeben?

Wie hat die Allianz die Zahlungen bis dato Tituliert:
z. B. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht?

Mit welchen Grund/den hat die Allianz die erfolgte Zahlungseinstellung begründet?


Grundlegendes:
Normalerweiße können-dürfen sie die Schadenersatzzahlungen nicht einfach so einstellen.
Aber sie machen es und schauen denne was der Geschädigte so hingegen setzen kann.
(Zermürbungstaktiken)


Info:
BGH, Urt. v. 2. April 1991 – VI ZR 179/90
Ein unfallbedingter Erwerbsschaden ist nicht stets schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schadensersatz wegen Verdienstausfalles kann vielmehr auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall findet.

Zeit des Unfalls arbeitslose Kläger ohne den Unfall früher oder später wieder eine Arbeitsstelle als Kraftfahrer gefunden hätte, wenn auch nur für neun Monate im Jahr. Es hat demgemäß für die Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit zutreffend einen Verdienstausfallschaden des Klägers bejaht. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 321/89 - (VersR 1990, 284) entsprochen. Darin hat der Senat anerkannt, daß auch ein zur Zeit des Unfalls Arbeitsloser, der häufig den Arbeitgeber gewechselt hatte, einen Verdienstausfallschaden erleide, Das Berufungsgericht geht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung davon aus, daß der zur wenn er ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die Arbeitslosigkeit also nach Lage der Dinge nur eine vorübergehende gewesen wäre.
……………..
Rechtsfehlerhaft ist das angefochtene Urteil indessen, soweit das Berufungsgericht dem Kläger darin für die Zeit nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall versagt.
……………..
Ein Erwerbsschaden ist nicht schon von dem Zeitpunkt ab zu verneinen, zu dem der Verletzte gesundheitlich voll wiederhergestellt ist. Schon das Reichsgericht hat entschieden, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nicht ohne weiteres mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft endet (RGZ 163, 40, 43). Diese Auffassung liegt auch dem vorgenannten Urteil vom 5. Dezember 1989 zugrunde. Darin hat der Senat ausgesprochen, daß ein Erwerbsschaden auch nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zugebilligt werden könne, wenn die Erwerbslosigkeit ihre Ursache weiterhin in dem Unfall finde (ebenso Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl. § 842 Rdn. 19, 42).


W. Info:
Der Geschädigte ist verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwenden. Im welchen Umfang und in welcher Weise eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zumutbar ist, entscheidet sich anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei die Art und Schwere der Unfallfolgen ebenso eine Rolle spielen wie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Verletzten, seine bisherige berufliche Entwicklung, seine soziale Verhältnisse, sein Alter, seine körperliche und seelische Anpassungsfähigkeit etc.
Der Verletzte ist aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger Grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit bei angemessene Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und Leistungsfähigkeit, an Umschulungsmaßnahmen Teilzunehmen.

Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt eine Aussicht auf Erfolg der Umschulung und eine nutzbringende Tätigkeit im neuen Beruf besteht.

Die Hinnahme einer nennenswerten Verschlechterung der sozialen Lebensstellung und der Art des Berufes kann jedenfalls nicht verlangt werden. So kann einem Facharbeiter anzusehenden Bäckergesellen nicht zugemutet werden, als ungelernter Arbeiter tätig zu werden. Genau so kann von einer Bürofachkraft nicht zugemutet werden, die noch körperliche Einschränkungen (Hand) hat, in einem Call-Center tätig zu werden.

Auch wenn es die Versicherung so will und event. der Anwalt auf diesen Zug mit aufspringt, muss er wieder zurechtgestutzt werden.
Von der Versicherungsseite wird oft genug argumentiert, dass Harz IV Beziehern auch alles Zumutbar wäre und somit Unfallopfern auch, sind dies doch zwei verschiedene Paar Stiefel.

Zugleich sollten wegen der Zumutbarkeit, Zermürbungsversuche von Versicherungen wie z. B. ein ungerechtfertigter, zusätzliche Abzug vom Erwerbsschaden, sofort Abgeurteilt werden.
Wenn die Damen und Herren von der Versicherung glauben, sie können machen was sie wollen, haben sie sich getäuscht.

Danach kann es auch einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen, wenn der verletzte in unvernünftiger Weise eine ihn körperlich zu sehr belastende Tätigkeit aufnimmt.

Dementsprechend hat ein Verletzter, wenn er seine (Teil) Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, den Schädiger über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten. Es ist dann Sache des Schädiger
darzulegen und nachzuweisen, dass der Verletzte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, einen anderweitigen Arbeitsplatz zu erhalten.

Dann wenn sich in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsmarktsituation so verschlechtert, dass der Geschädigte, der unfallbedingt seinen Arbeitsplatz verloren hat, keine Entsprechend seiner Ausbildung geeignete Erwerbsstellung mehr findet, so geht dieser Konjunkturschaden zulasten des Schädigers:p.
Quelle:
http://www.unfallopfer.de/forum/archive/index.php/t-8637.html


Info Verjährung Verdienstausfall:

http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Regelmäßige Verjährungsfrist:

http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

Verjährungs-Beginn
http://dejure.org/gesetze/BGB/199.html


Grüße

Siegfried21
 
Grüß Euch, Siegfried und Alfi,

es gibt Fälle, in denen der Betroffene zwar sogar wieder gesund ist - aber dennoch unfallbedingt Verdienstentgang hat. Das geht so:

Jemand ist z.B. 52 Jahre, EDV-Fachmann. Unfallbedingt kann er 3 Jahre nicht arbeiten. Als er wieder gesund wird, ist er 55 und hat die EDV-Kenntnisse, die es vor 3 Jahren gab. Die will heute niemand mehr haben. Und als 55-jähriger zählt man in gewissen Berufen zu den Alten und Uralten.

FINGERZEIG: Oft verweisen Verischerer auf früher innegehabte Berufe, so z.B. kenne ich einen Fall, da verweist die AXA darauf, dass die Geschädigte Mitte der 70-er Jahre Bankkauffrau gelernt hat. Damals gabs noch Euroschecks, Barschecks waren massenhaft üblich, Überweisungen wurden mit einem Durchschreibe-Formularsatz getätigt und die Kontoauszüge holte man bei der Bank. Da ist kein Stein mehr auf dem anderen! Mit solchen Kenntnisse aus der Zeit, in der es noch Gaslicht und Ärmelschon gegebene hat, kann man nichts anfangen. Dagegen hilft auch kein ZUsammenhangsgutachten!

Ich bin gespannt, was uns Alfi berichtet: Was denn so in dem Gutachten steht. Davon hängt ab, ob und wie man helfen kann.

ISLÄNDER



ISLÄNDER
 
Hallo Rekobär, Isländer und Siegfried21,

vielen lieben Dank für eure Antwort... leider habe ich noch keine Zeit gefunden eure ausführlichen Antworten in Ruhe zu lesen.. meine 2 Kleinkinder (2Jahre,8 Monate und 7Monate alt) halten mich momentan mit Erkältung und Fieber auf Trab.. werde mir aber in den nächsten Tagen Zeit nehmen um eure Fragen zu beantworten.. für eure Hilfe im Voraus lieben Dank.. ach und eins kann ich aber gleich beantworten komme aus dem schönen Baden Würrtemberg :)

Liebs Grüßle
Alexandra
 
Hallo Leute,
also heute versuche ich mal mein Glück um euch zu antworten :

Also hier mal die Begründung der Allianz:

" nach sorgfältiger Auswertung der vorliegenden medizinischen Gutachten können wir künftig keinen Verdienstausfall mehr anerkennen.

Nach dem unfallchirugisch-orthopädischen Gutachten der BG Unfallklinik Ludwigshafen vom 05.09.2012 (war aber am 3.12.2012 dort) lediglich noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % , so dass ihre Mandantin arbeitsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung muss sich ihre Mandantin auch aktiv um eine Stellung bemühen (BGH VersR 1979,425).

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihrer Mandantin an, Ih rin beruflicher Hinsicht die Firma rehacare als einen unabhängigen Rehabilitationsdienstleister an die Seite zu geben.
Die Einschaltung dieses Dienstleisters ist für Ihre Mandantin selbstverständlich kostenfrei und bietet ihr die Möglichkeit, ihre berufliche Integration fördernd begleiten zu lassen.
Informationen über den allgemeinen Tätgikeitsbereich von rehacare wurde 2004 von der ARGE Verkehrsrecht im deutschen Anwaltsverein anerkannt.

Bitte teilen sie uns zeitnah mit, ob wir rehacre beauftragen sollen.
Mit freundlichen... bla bla bla

sodelle und jetzt noch zu dieser Ausführung mein Statement.

Ich war die ganzen Jahre auf Arbeitssuche.. wußte gar nicht dass ich 100% erwerbsunfähig war. auch habe ich von 2003 - 2008 rehacare schon in Anspruch genommen von der Allianz aus... das beißt sich hinten und vorne.. diese Begründung.. leider ist mein Anwalt krank.. hätte eigentlich schon nen Termin gehabt.. jetziger Termin wäre der kommende Montag wenn er wieder genesen ist..

was vielleicht zur Untersuchung beim Gutachten zu sagen ist... also der untersuchende Arzt hatte an diesem Tag auch Dienst in der Notaufnahme. Er hat mich 2 mal berührt bei der "Untersuchung" beim guten Tag sagen und beim Verabschieden. Er hatte den Arztbericht von ich glaub 1994 in der Hand und hat mich da ein paar Dinge auf Veränderung gefragt. Danach hat mich dann zum röntgen geschickt und mittags wieder zu sich gebeten. Er hat die Röntgenbilder angeschaut und hat dann zum ABschluß seinen Chef dazu geholt... dieser hat dann meinen Arm mal in die Hand genommen und dann gesagt guter Zustand nach Op Kapanschi. (der Ellenknochen wurde nach dem Handgelenk durchtrennt und quer rein gesetzt so dass ich den Arm wieder drehen kann) meine Untersuchung hat ingesamt ca 15 Min gedauert. und als ich das Gutachten sah mußte ich schon fast lachen. 8seitig :eek: und das letzte Blatt war eine Tabelle wo eingetragen war wie meine Beweglichkeit links und rechts ist... dabei wurde gar keine Beweglichkeit gemessen... die haben, denke ich diese Daten vom alten Arztbericht einfach übernommen. Ich denke das Gute daran ist dass mein Mann dabei war bei der "Untersuchung"

Weiß jemand von euch wie die angegebene Rechtsprechung (BGH VersR 1979,425) heißt... habe leider nix im Netz gefunden..


*****************************************
zu den verschiedenen Fragen von euch:

Wieso lassen sich die Leute nur vom GEGNER begutachten?
weil man sonst auch Angst hat, dass die Versicherung nix mehr zahlt wenn man sich weigert.

Wieso meint die Allianz, dass Dein heutige Lage nicht mehr auf dem Unfall beruht?
gute Frage. meine jetzige Gesundheitslage hat sich nicht verbessert.

Wer war denn da der Gutachter?

BG Unfallklinik Ludwigshafen
Dr. Suda und zum Schluß kam ja Prof. Dr. Grützner

Hat es bei dir ein Urteil oder eine außergerichtliche Anerkennung gegeben?
es war eine außergerichtliche Anerkennung


Wie hat die Allianz die Zahlungen bis dato Tituliert:
z. B. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht?
auf den Kontoauszügen war mal eine zeitlang : Schadensfall tituliert und zum Schluß war es Verdienstschaden.

so ich hoffe ich habe es ausführlich beantwortet.
Wünsche euch ein schönes Wochenende.
Liebs Grüßle
Alexandra
 
Hallo Alfi290772,

dein
" nach sorgfältiger Auswertung der vorliegenden medizinischen Gutachten können wir künftig keinen Verdienstausfall mehr anerkennen.

Nach dem unfallchirugisch-orthopädischen Gutachten der BG Unfallklinik Ludwigshafen vom 05.09.2012 (war aber am 3.12.2012 dort) lediglich noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % , so dass ihre Mandantin arbeitsfähig ist.
Nach der Rechtsprechung muss sich ihre Mandantin auch aktiv um eine Stellung bemühen (BGH VersR 1979,425).

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihrer Mandantin an, Ih rin beruflicher Hinsicht die Firma rehacare als einen unabhängigen Rehabilitationsdienstleister an die Seite zu geben.

das beißt sich hinten und vorne..


Ja.......Alexandra,

natürlich ist der Geschädigte verpflichtet, die ihm verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwenden.
s. m. Beitrag.

Aber... Aber was die Allianz macht, ist das s. g. Katz und Mausspiel bzw.
Zermürbungstaktik.

Die wollen jetzt einfach nichts oder weniger Zahlen.........

Das "BGH VersR 1979,425" ist Bla Bla bzw. da will sich wahrscheinlich ein ganz
Gescheiter:rolleyes: wichtig machen.

Als Sahnehäubchen bitten dir die Klufenmichel:
die Firma rehacare als einen unabhängigen Rehabilitationsdienstleister an die Seite zu geben.

Und wenn Rehacare in einem Jahr nichts erreicht, haben die
wahrscheinlich so viel Daten über dich gesammelt, dass nur du alleine
für das Scheitern der beruflichen Integration verantwortlich bist.

Leute hört auf.......wer nimmt doch noch eine/n Geschädigten in seine Firma auf.:rolleyes: (3-4 Wahl)


Info:
Die Rehacare GmbH gehört der Münchener Rück und arbeitet unter anderem im Auftrag der Allianz oder der Karstadt Quelle Versicherung.

http://www.test.de/Unfallversicherung-4-000-Tarife-im-Test-1536936-1536945/

https://www.allianz.de/static-resou...undsaetze/medien/v_1357648433000/dll_2013.pdf


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Alexandra,

für meine private Unfallversicherung wurde ebenfalls von Prof. Dr. Grützner ein Gutachten erstellt.

Die Befragung/Untersuchung und Vermessung hat ein anderer Arzt gemacht.

Der Prof. hat in meinem Beisein nur ganz kurz die Röntgenbilder und im vorbeihasten noch meine Schulter/Arm betrachtet.
Mein Gangbild bzw. Hüfte/Bein hat er nicht in Augenschein genommen.

Als Invaliditätsgrad hat er 2/7 Arm (=20 %) im Gutachten bemessen.
Die Hüft-Tep mit 7/20 Bein (=24,5 %).

Das Gutachten habe ich nicht akzeptiert.

Ein anderer Prof. als Gutachter hat dann die Invalidität Arm um 8 % höher bewertet.

Hoffentlich gelingt es Dir Dich gegen das Ergebnis des Gutachtens (Beweglichkeit nicht gemessen) mit Hilfe Deines
Anwaltes ebenfalls zu wehren.


Wünsche Dir viel Glück

Meggy
 
was mich halt wirklich ärgert, dass ich in den letzten Jahren ja nicht untätig war einen Arbeitsplatz zu finden.. was ich auch durch Absagen belegen kann.. und wie du Siegfried schon geschrieben hast. Wer stellt schon jemanden ein der körperlich eingeschränkt ist. und dann bin ich schon 11 Jahre aus dem Beruf.
Kann es auch sein dass die Allianz mal hoch gerechnet hat, dass sie bis zu meinem Rentenalter zahlen dürfen. das wären ja schließlich noch 25 Jahre. Die Versicherung hat ja nicht nur mein Verdienstschaden zu zahlen sie zahlte bisher auch meine Krankenkassebeiträge und eigentlich sollten sie auch in meine Rentenkasse einbezahlen was sie aber bisher nicht tat. lt dem aktuellen Rentenauszug den ich letzte Woche angefordert habe.
Ich weiß im Moment echt nicht ob ich eine Chance habe gegen so eine große Versicherung. Ich hoffe ich habe die Kraft bis zum Schluß zu kämpfen.

Grüßle
Alexandra
 
Grüß Dich, Alfi,

ich würde an Deiner Stelle:

(a) Bewerbungen schreiben, dazu protokollieren was geschehen ist, mit wem Du gesprochen hast. Absage dazutun.

(b) Kann man einen ganzen Ordner vorlegen, ist es aus mit der Einlassung, Du hättest Dich nicht bemüht.

(c) Ich habe einmal eine JBJ begangen, eine "janz besondere Jemeinheit": Ich habe einen Betroffenen dazu überredet, sich ausgerechnet bei der gegnerischen Versicherung zu bewerben. Die Absage kam programmgerecht, und wir haben der Versicherung die Absage im Prozess mit Schwung um die Ohren gehauen, dass nur so die Fetzen geflogen sind: "Ihr müsst, wenn der Geschädigte unfallbedingt ncihts verdient, den ganzen Verdienstentgang incl. Steuern an den Geschädigten, die Sozialversicherungbeiträge an die Kassen abführen. Das heißt: Ihr hättet die Arbeitskraft bekommen können, ohne, dass das einen Cent mehr gekostet hätte. Aber ihr wolltet die ja nicht mal kostenlos!
Aber andere, sagt ihr, wollen dafür bezahlen? Noch zwei solche Wunder, und der Versicherung steht kirchenrechtlich der Titel "Sankt..." zu!

Hat prima funktioniert! Die Gefahr, dass Du dort genommen wirst, sehe ich als gering an. Ich würde bei einer Vorstellung nicht verschweigen, dass ich einen gesundheitlichen Schaden habe.


(d) Das Integrationsangebot anzunehmen ist wenigstens riskant. Wenn, dann nur so, dass DU DEN AUFTRAG ERTEILST. Ohne SChweigepflichtentbindung für den Verischerer. Frage also erst mal, welcher Kostenrahmen zur Verfügung gestlellt wird. Die beliebte Reaktion: "Wenn wir's bezahlen müssen, wollen wir es auch beauftragen" ist schnell am Ende, wenn man fragt: "Ei der Daus! Seit wann steht das im § 249 BGB?"


ISLÄNDER
 
Hallo Alexandra,

dein
Ich weiß im Moment echt nicht ob ich eine Chance habe gegen so eine große Versicherung. Ich hoffe ich habe die Kraft bis zum Schluß zu kämpfen.

Es war eine außergerichtliche Anerkennung.

Ja...auf genau diesem Umstand zielen die Klufenmichel ab,
um dich ggf. günstig ins "Nirvana" zu schicken, sprich
zermürben und ggf. vor Gericht w. g. günstig abfinden,
oder wiederum außergerichtlich. (hierbei kann der RA am meisten verdienen)

Was sagt dein RA:rolleyes: kann er was oder ist er eine Memme
mit $$$ zeichen in den Augen und ggf. Vitamin B im **********:confused:

Sollte er was auf dem Kasten haben, denne soll er dem Sacharbeiter seinen
Hintern versohlen:p

Info:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/FestStellung.php

http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=757

w. Info:
Hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Einstandspflicht für Zukunftsschäden eines
Unfallverletzten anerkannt, entfällt dessen Feststellungsinteresse für einen entsprechenden
Feststellungsantrag nur dann, wenn die Erklärung der Versicherung eindeutig dazu dienen soll,
ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen.


Nochmals zum Rehadienst:

Es besteht für den Geschädigten das Risiko, dem Vorwurf eines Verstoßes
gegen die Schadensminderungspflicht ausgesetzt zu sein, wenn er Vorschlägen des
"sachkundigen und erfahrenen" Reha-Dienstes nicht folgen möchte bzw.
eine erhöhte Begründungslast hinsichtlich der Weigerungsgründe.


Grüße

Siegfried21
 
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