oerni
Erfahrenes Mitglied
Der fehlerhafte VA
Fehlerhaft und deshalb rechtswidrig ist ein VA, der inhaltlich mit der Rechtsordnung in Widerspruch steht, insbesondere also ohne Rechtsgrundlage den Bürger belastet oder ihn entgegen dem geltenden Recht begünstigt, dem Bürger verweigert, worauf er einen Rechtsanspruch hat, die Regeln des Allgemeinen Verwaltungsrechts verletzt oder von einem gar nicht vorliegendem Sachverhalt (materielle Fehler) ausgeht.
Fehlerhaft mit der Folge der Rechtswidrigkeit können auch die Art und Umstände des Zustandekommens und der Bekanntgabe sowie die Form des VA sein (Verfahrens- und Formfehler).
Fehler in einem VA können unterschiedliche Rechtsfolgen haben; sie können:
a) rechtlich unbeachtlich sein
b) den VA rechtswidrig-aufhebbar (anfechtbar) machen
oder
c) zur Nichtigkeit führen
Rechtlich unbeachtlich sind:
a) offenbare Unrichtigkeiten nach § 42 VwVfG LSA
(Schreib-, Rechen- und sonstige Fehler)
b) Verfahrens- und Formfehler, die nach § 45 VwVfG LSA geheilt werden können
Das förmliche Verfahren:
Ein förmliches Verfahren findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Es sind Verfahren, die schwerwiegende Eingriffe oder erhebliche Auswirkungen zur Folge haben.
Wesentliche Merkmale eines förmlichen Verfahrens sind die Verpflichtung zur
Anhörung der Beteiligten und das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Wird ein VA, der in einem förmlichen Verfahren erlassen worden ist, angefochten so bedarf es keines Vorverfahrens (§ 70 VwVfG LSA).
Das ganze nachzulesen unter
http://www.lernen-mit-hilfe.de/Allge...tungsrecht.pdf
(einen Dank an BG-Mitarbeiter hier G.Halle)
Fehlerhaft und deshalb rechtswidrig ist ein VA, der inhaltlich mit der Rechtsordnung in Widerspruch steht, insbesondere also ohne Rechtsgrundlage den Bürger belastet oder ihn entgegen dem geltenden Recht begünstigt, dem Bürger verweigert, worauf er einen Rechtsanspruch hat, die Regeln des Allgemeinen Verwaltungsrechts verletzt oder von einem gar nicht vorliegendem Sachverhalt (materielle Fehler) ausgeht.
Fehlerhaft mit der Folge der Rechtswidrigkeit können auch die Art und Umstände des Zustandekommens und der Bekanntgabe sowie die Form des VA sein (Verfahrens- und Formfehler).
Fehler in einem VA können unterschiedliche Rechtsfolgen haben; sie können:
a) rechtlich unbeachtlich sein
b) den VA rechtswidrig-aufhebbar (anfechtbar) machen
oder
c) zur Nichtigkeit führen
Rechtlich unbeachtlich sind:
a) offenbare Unrichtigkeiten nach § 42 VwVfG LSA
(Schreib-, Rechen- und sonstige Fehler)
b) Verfahrens- und Formfehler, die nach § 45 VwVfG LSA geheilt werden können
Das förmliche Verfahren:
Ein förmliches Verfahren findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Es sind Verfahren, die schwerwiegende Eingriffe oder erhebliche Auswirkungen zur Folge haben.
Wesentliche Merkmale eines förmlichen Verfahrens sind die Verpflichtung zur
Anhörung der Beteiligten und das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Wird ein VA, der in einem förmlichen Verfahren erlassen worden ist, angefochten so bedarf es keines Vorverfahrens (§ 70 VwVfG LSA).
Das ganze nachzulesen unter
http://www.lernen-mit-hilfe.de/Allge...tungsrecht.pdf
(einen Dank an BG-Mitarbeiter hier G.Halle)