Hallo Zusammen,
die Interrisk versichert die Alkoholklausel im höchsten Bedingunsgwerk "XXL" wie folgt:
§3 Ausschlüsse 1. Ausgeschlossene Unfallereignisse
1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Zu §3 Ausschlüsse
Bewusstseinsstörungen (zu §3 Nr.1) Die B182 sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV keinen Ausschluss von Unfällen durch Bewusstseinsstörungen vor. Daher besteht beispielsweise Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Ohnmachtsanfällen, Trunkenheit, Medikamenteneinfluss, Herzinfarkt, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen, Übermüdung, Schlafwandeln oder Erschrecken, auch wen
Straftaten (zu §3 Nr.1.2) Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Straftat in der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss besteht (§316 Strafgesetzbuch). Voraussetzung ist, dass nicht zusätzlich eine vorsätzliche Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (§315c Strafgesetzbuch) oder eine andere Straftat vorliegt
In den geringeren Bedingungskonzepten des selben Anbeiters "XL" und "L" ist dieser Hinweis auf 315c SGB nicht aufgeführt.
Wie ist dieses erweitere Voraussetzungen bzw. Ausschluss zu werten oder deuten?
Besten Dank
Rushi
die Interrisk versichert die Alkoholklausel im höchsten Bedingunsgwerk "XXL" wie folgt:
§3 Ausschlüsse 1. Ausgeschlossene Unfallereignisse
1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Zu §3 Ausschlüsse
Bewusstseinsstörungen (zu §3 Nr.1) Die B182 sehen abweichend von den Musterbedingungen des GDV keinen Ausschluss von Unfällen durch Bewusstseinsstörungen vor. Daher besteht beispielsweise Versicherungsschutz für Unfälle infolge von Ohnmachtsanfällen, Trunkenheit, Medikamenteneinfluss, Herzinfarkt, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen, Übermüdung, Schlafwandeln oder Erschrecken, auch wen
Straftaten (zu §3 Nr.1.2) Der Ausschluss gilt nicht, wenn die Straftat in der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss besteht (§316 Strafgesetzbuch). Voraussetzung ist, dass nicht zusätzlich eine vorsätzliche Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert (§315c Strafgesetzbuch) oder eine andere Straftat vorliegt
In den geringeren Bedingungskonzepten des selben Anbeiters "XL" und "L" ist dieser Hinweis auf 315c SGB nicht aufgeführt.
Wie ist dieses erweitere Voraussetzungen bzw. Ausschluss zu werten oder deuten?
Besten Dank
Rushi