Hallo Wolle,
Aktenbetrug interessiert offenbar wenige Richter(innen).
Es gibt klare Regeln und gesetzliche Vorgaben, ich habe über Fr. Egginger von der ETEM ein Pamphlet bekommen,
wo die digitale Akte idealerweise geregelt ist.
Aber Papier ist doch sehr geduldig!
Kannst Du nicht unabhängig vom SG Verfahren die Staatsgewalt anfragen, wie Du mit den manipulierbaren Akten und der nicht Würdigung vom Gericht umgehen sollst?
Ich habe das jetzt so mal gemacht, keine Anzeige, nur eine schriftliche Anfrage gestellt.
Hallo Elster,
NEIN, alle UV-Träger / BG`en und Behörden haben sich an klar definierten gesetzlichen Vorgaben zu halten, ob sie es tun kontrolliert offenbar keiner.
Siehe auch unter:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...Bundesbehörden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Auszug:
2 Grundlagen
2.1 Besonderheiten behördlicher Aufgabenwahrnehmung
Das behördliche Verwaltungshandeln orientiert sich am Gemeinwohl und unter- liegt daher besonderen Bedingungen, die ihren Ausdruck u. a. in Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden. Aus dieser Verpflichtung gegenüber dem Ge- meinwohl lassen sich folgende zwei Anforderungen an das Verwaltungshandeln ableiten:
- Das Verwaltungshandeln muss jederzeit nachprüfbar sein; nicht nur für die Behörde selbst, sondern auch gegenüber vorgesetzten Behörden, den Gerich- ten und ggf. parlamentarischen Gremien.
- Es muss eine Kontinuität im Verwaltungshandeln bestehen, die eine gleiche Behandlung der Bürger in den Verwaltungsentscheidungen sicherstellt.
Beiden Anforderungen ist nur gerecht zu werden, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt werden:
- Das Verwaltungshandeln muss sich in ausreichender Schriftlichkeit nieder- schlagen, die nicht nur den Stand einer Sache, sondern auch deren Entwick- lung belegt. Auch bei einem Wechsel von Bearbeitern nach längeren Zeiträu- men muss es möglich sein, die notwendigen Informationen für ein kontinuierliches Verwaltungshandeln jederzeit zu verwenden. Die Registratur- richtlinie (RegR) spricht vom Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 2 Satz 1).
- Die angefallenen Unterlagen müssen so geordnet sein, dass sie ohne weiteres genutzt werden können; dies geht nur durch die sinnvolle Zusammenfassung von Schriftstücken, nämlich die Bildung von Akten, insbesondere von bearbei- tungsbezogenen Sachakten (Aktenmäßigkeit). Nach der RegR (§ 2 Satz 3) si- chert die Aktenführung ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshan- deln.
- Die angefallenen und geordneten Unterlagen müssen für die weitere Bearbei- tung und einen eventuellen späteren Rückgriff aufbewahrt werden, natürlich nur in dem sachlich notwendigen Umfang (Aufbewahrungspflicht).
http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_14_06.pdf
Der Aktenbegriff im Sozialgesetzbuch (SGB) – Akteneinsicht,
-inhalt und -führung
– Anmerkungen zu einem nicht ausreichend beachteten Thema? –
Christoph Bolle, Dülmen*