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Akteneinsicht

Hallo oerni,

nur komisch blöde bla bla Schreiben die sind alle in den vielen BG AKTEN reichlich vorhanden doppelt und sogar 2 mal 3 - Fach bei mir.

Klar das ein Richter der Ansicht ist, dass wir UO doch bloß harmlose Zahnschmerzen hätten (übertriebener Maßen mal gesagt) und dafür gibt es von der BG nichts.

Wichtige Berichte tragen doch zu einem positiven Bild für uns als Kläger bei, und wenn diese einfach fehlen hat man kaum Chancen gegen den jeweiligen Kostenträger vor Gericht zu gewinnen.
LG Wolle
 
hallo christiane,

es kann sein, dass die Kopien deiner Akte zu schwach kopiert worden sind, so das eine Bleistiftnummerierung gar keine Chance hat, abgedruckt zu werden bzw. man kann dies auch gezielt oder gedankenlos so einstellen.

Ich vermute mal, dass die lfd. Numerieung bei dir erstmal mit Bleistift geführt wird, die zwar nicht zulässig ist, aber .......


Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Cristiane17,

wenn auf den Dokumenten in deiner BG Akte keine fortlaufenden Nummern zu lesen sind, dann fordere die BG auf dir korrekte Kopien deiner kompletten Akte mit lesbaren Nummerierung zu schicken.
LD Wolle
 
Hi,
auf meinen Schreiben der BG ist neben dem Aktenzeichen gleich die Beleg-Nr. aufgedruckt, auf allen Berichten, die ich in Kopie habe, nur ein Strichcode ohne Nummern...
Was ich allerdings merkwürdig finde ist, dass 2 Schreiben vom gleichen Tag ca. 500 Nummern auseinander liegen.
Also fortlaufend kann das dann ja nicht sein...
Gibt es da Unterschiede in der Nummerierung je BG?
LG Ellen
 
Hallo elster999,

Zitat:
dass 2 Schreiben vom gleichen Tag ca. 500 Nummern auseinander liegen.

Dann weist du das dadurch etwas wichtiges einfach ausgetauscht wurde.

In meinen vielen BG Akten wurden etliche Schreiben ausgetauscht und gegen Schreiben ersetzt die 2- fach und auch 3- fach sich in meinen Akten befinden.
Hat meinem Richter nicht interessiert, er meinte nur wir wollen doch uns auf das wesentliche konzentrieren.
LG Wolle
 
Hallo Wolle,

Aktenbetrug interessiert offenbar wenige Richter(innen).
Es gibt klare Regeln und gesetzliche Vorgaben, ich habe über Fr. Egginger von der ETEM ein Pamphlet bekommen,
wo die digitale Akte idealerweise geregelt ist.
Aber Papier ist doch sehr geduldig!

Kannst Du nicht unabhängig vom SG Verfahren die Staatsgewalt anfragen, wie Du mit den manipulierbaren Akten und der nicht Würdigung vom Gericht umgehen sollst?

Ich habe das jetzt so mal gemacht, keine Anzeige, nur eine schriftliche Anfrage gestellt.

Hallo Elster,

NEIN, alle UV-Träger / BG`en und Behörden haben sich an klar definierten gesetzlichen Vorgaben zu halten, ob sie es tun kontrolliert offenbar keiner.

Siehe auch unter:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/...Bundesbehörden.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Auszug:
2 Grundlagen
2.1 Besonderheiten behördlicher Aufgabenwahrnehmung
Das behördliche Verwaltungshandeln orientiert sich am Gemeinwohl und unter- liegt daher besonderen Bedingungen, die ihren Ausdruck u. a. in Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden. Aus dieser Verpflichtung gegenüber dem Ge- meinwohl lassen sich folgende zwei Anforderungen an das Verwaltungshandeln ableiten:
- Das Verwaltungshandeln muss jederzeit nachprüfbar sein; nicht nur für die Behörde selbst, sondern auch gegenüber vorgesetzten Behörden, den Gerich- ten und ggf. parlamentarischen Gremien.
- Es muss eine Kontinuität im Verwaltungshandeln bestehen, die eine gleiche Behandlung der Bürger in den Verwaltungsentscheidungen sicherstellt.
Beiden Anforderungen ist nur gerecht zu werden, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt werden:
- Das Verwaltungshandeln muss sich in ausreichender Schriftlichkeit nieder- schlagen, die nicht nur den Stand einer Sache, sondern auch deren Entwick- lung belegt. Auch bei einem Wechsel von Bearbeitern nach längeren Zeiträu- men muss es möglich sein, die notwendigen Informationen für ein kontinuierliches Verwaltungshandeln jederzeit zu verwenden. Die Registratur- richtlinie (RegR) spricht vom Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 2 Satz 1).
- Die angefallenen Unterlagen müssen so geordnet sein, dass sie ohne weiteres genutzt werden können; dies geht nur durch die sinnvolle Zusammenfassung von Schriftstücken, nämlich die Bildung von Akten, insbesondere von bearbei- tungsbezogenen Sachakten (Aktenmäßigkeit). Nach der RegR (§ 2 Satz 3) si- chert die Aktenführung ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshan- deln.
- Die angefallenen und geordneten Unterlagen müssen für die weitere Bearbei- tung und einen eventuellen späteren Rückgriff aufbewahrt werden, natürlich nur in dem sachlich notwendigen Umfang (Aufbewahrungspflicht).

http://www.sozialrecht-aktuell.nomos.de/fileadmin/sozialrecht/doc/Aufsatz_SRa_14_06.pdf
Der Aktenbegriff im Sozialgesetzbuch (SGB) – Akteneinsicht,
-inhalt und -führung
– Anmerkungen zu einem nicht ausreichend beachteten Thema? –
Christoph Bolle, Dülmen*
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Wolle,
die Briefe sind ganz frisch...also nachträglich ausgetauscht kann dann ja fast nicht sein...fällt doch an dem Datum auf...

Hallo oerni,
danke für den Auszug und Link. Ist ja eigentlich alles klar geregelt :rolleyes, nur komisch, dass es weder eingehalten wird noch interessiert...:eek:

LG Ellen
 
Hallo elster999,

also bei meiner letzten Begutachtung hatte der Arzt einen dicken Ordner vom Gericht vorliegen, an einigen Schreiben waren farbige Büroklammern dran.
Was meinst du wie da vor Gericht über die Akten der einzelnen Kostenträger hinweggeschaut wird. Es wird (bewusst manchmal) schon so gesteuert das ein Richter das lesen wird was der Kostenträger dementsprechend als wichtig betrachtet damit möglichst viel UO auf der Strecke bleiben, sprich es heißt im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil. ( Die Klage wird abgewiesen usw. usw.)

Ich habe in meiner langen Laufbahn sehr viel mit Behörden und gewissen Herrn bestimmter Ämter zutun gehabt und weiß wie diese vorgehen. Die meinen heute immer noch sie sitzen am längeren Hebel und haste etwas zu beanstanden, na wo landet deine Akte.................. genau ganz unten unter den dicken Stapel von Akten mit Beschwerden der warten kann.

Hallo oerni,

das hast du aber gut erkannt und prima dargelegt so sieht es aus, aber wir haben ja das Forum für Unfallopfer um uns gegenseitig zu helfen. Na warten wir mal ab was dein Schreiben so bewirken kann und wie lange man wieder warten darf bis Antwort kommt. Ach ja die Sommerferien kommen ja auch schon bald da lasse ich mich mal überraschen
ob die Antwort noch vor den Urlaub bei dir eintreffen wird. Berichte mir mal bitte sobald sich da etwas tut.

LG Wolle
 
Hallo,

wenn ich mich da auch einmal mit einhaken darf. Ich habe auch, persönlich, um Akteneinsicht nach Art. 15 Abs. 1 u. 3 DSGVO bei der BGHM beantragt. Diese verweigern mir, als betroffene Person, die Übermittlung meiner gesamten Akten, aus den gesamten Aktenfällen.
Da kam die Rückantwort, das mein RA und das SG schon Akteneinsicht hatten und die es nicht verstehen können, warum ich persönlich nochmals eine Akteneinsicht haben möchte. Man verweigert mir regelrecht, das ich diese Bekomme. Darf ich persönlich diese nicht beantragen, schließlich bin ich das UO?

Weil ich das Gefühl habe, das die BGHM nicht alles zum RA und zum SG gesendet hat und einiges zurückhält, was vielleicht relevant ist.
Aber es ist kein rankommen an die BGHM, um persönlich Akteneinsicht zu bekommen. Hatte denen nochmals geschrieben, und darauf aufmerksam gemacht, das ich als UO bzw. betroffene Person das Anrecht habe, persönlich Akteneinsicht zu fordern bzw. zu bekommen. Seitdem keine Reaktion mehr, seitens der BGHM. Es wurde sich nur bei meinem RA beschwert, warum ich erneut eine Akteneinsicht verlange. Obwohl RA und SG das schon hatten und das sie das nicht verstehen.

Das ist mein Kampf mit der BGHM wegen Akteneinsicht.

Gruß Karl
 
Hallo Karl,

Was sagt denn dein RA dazu? Er müsste ja wissen, was in der Akte steht - und wenn er sie komplett vorliegen hat, kannst du sie doch bei ihm einsehen? Dann erkennst du doch, ob Unterlagen fehlen. Das wäre halt der schnellste Weg...

Viele Grüße

Rudinchen
 
Hi Karl,

wenn Du anwaltlich vertreten wirst, kannst Du tatsächlich nur über deinen Bevollmächtigten Akteneinsicht nehmen. D. h. der kann die Akten als vertrauenswürdiges Organ der Rechtspflege etwa "zur Abklärung einiger Fragen tatsächlicher Art" in seine Kanzlei ausleihen. Und Du kannst dir dann in seiner Kanzlei die Akte ansehen. Es liegt also bei deinem Anwalt. Du kannst nicht "neben ihm" sondern nur "durch ihn" und evtl. mit ihm agieren.

LG

KoratCat
 
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