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Akteneinsicht

MaxundMoriz

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
21 Sep. 2014
Beiträge
76
Ort
Zuhause
Hallo

wer sich zum Thema Akteneinsicht schlau machen möchte, kann das unter

http://www.deutsche-rentenversicher...eneinsicht%20durch%20Beteiligte%20%205%202502

einlesen.

Ich denke das Recht dürfte auch bei anderen Behörden angewendet werden können.

Nach § 25 Abs. 5 S. 2 SGB X kann die Behörde die Akteneinsicht in eine elektronische Akte gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt gestattet. In welcher der genannten Formen die Behörde die Einsicht in eine elektronische Akte gewährt, liegt in ihrem Ermessen.
 
Hallo MaxundMoriz,

dazu habe ich mal ein Zitat gefunden:

R2 Anspruch auf Akteneinsicht

Nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, aber nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.


Weitere gibt es unter deinem eingestellten Link:

Ein schönes möglichst schmerzfreies Wochende wünscht

Wolle
 
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