Hallo,
Akteneinsicht MdK Landesbehörden
Eine Analyse unter dem Blickwinkel der neueren Rechtsprechung
Das Verlangen nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des medizinischen Routinebetriebs erlebt. Hinzu tritt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln werde infrage gestellt und man solle überwacht, in Regress genommen oder gar verklagt werden. Daher drängt sich regelmäßig die Frage auf: Wem muss beziehungsweise darf eigentlich Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden, und wie weit reicht dieses Einsichtsrecht?
Individualisierte Krankengeschichten kennt man seit der Renaissance, aber erst seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts existieren sie in ihrer heutigen Form. Während die Aufzeichnungen zunächst nur dem behandelnden Arzt als Gedächtnisstütze dienten, erfüllt die ärztliche Dokumentation inzwischen eine Vielzahl von Funktionen:
- Gedächtnisstütze des Arztes
- Therapiesicherung
- Rechenschaftslegung gegenüber dem Kostenträger
- Beweissicherung
- Qualitätssicherung
Die hohe Informationsdichte der Krankenakten hat vielfältige Begehrlichkeiten geweckt. Zahlreiche Personen und Institutionen verlangen Einblick in die Krankengeschichten. Da sind zunächst einmal der Patient selbst oder seine Hinterbliebenen. Aber auch Kostenträger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, die Arbeitsverwaltung, private Versicherungsunternehmen, Gutachter, Statistiker und Wissenschaftler wollen die ärztlichen Aufzeichnungen für ihre Zwecke nutzen.
Eigentum des Arztes oder Krankenhausträgers
Angesichts dieser Interessentenflut ist es notwendig, sich zunächst einmal die grundsätzliche Rechtslage in Erinnerung zu rufen: Krankenunterlagen stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des Krankenhausträgers. Als Eigentümer können diese frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt. Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten hat (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Wegen der Vielzahl weiterer modifizierender Bestimmungen ist es sinnvoll, die Akteneinsichtsbegehren nach typischen Fallgruppen getrennt zu betrachten:
Auf Verlangen müssen dem Patienten die Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden.
- Akteneinsicht durch den Patienten
Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst unproblematisch zu sein. Die Einsichtnahme sollte möglichst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, dabei müssen dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB). Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen Kostenerstattung ist auch die Fertigung von Kopien zu gestatten, ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht. Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in diesem Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig übermittelt wurden, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde. Selbstverständlich können sich Arzt und Patient aber darauf einigen, dass statt Vorlage der Originale nur Fotokopien ausgehändigt werden.
- Akteneinsicht durch den Patienten gegen ärztliche Bedenken
Bisweilen stößt der Wunsch des Patienten, Einsicht in seine Krankenakten zu nehmen, auf ärztliche Bedenken. Nicht alle Teile einer Krankengeschichte waren zum Zeitpunkt der Dokumentation auch für die Augen des Patienten bestimmt. Kränkende Informationen (zum Beispiel von Angehörigen), unvorteilhafte subjektive Einschätzungen des Arztes und ungesicherte diagnostische Hypothesen offenbart man dem Betroffenen nur ungern. Hinzu tritt die Sorge vor unangemessenen selbst- oder fremdgefährdenden Reaktionen des Patienten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diesen Bedenken Rechnung getragen und die Grenzen des Einsichtsrechts dort gezogen, wo sich Aufzeichnungen nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf subjektive Wertungen und Einschätzungen des Arztes bezogen. Auch wurde ein „therapeutischer Vorbehalt“ anerkannt, der ein Einsichtsrecht dort verneint, wo therapeutische Bedenken gegen eine Offenlegung der (zumeist psychiatrischen) Befunde bestanden (BGH, NJW 1983, 330). Diese Rechtslage hat sich jüngst verändert: Kaum beachtet von der medizinischen Fachöffentlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die langjährige Rechtsprechung zum Einsichtsrecht der Patienten in Krankenunterlagen – zunächst nur für das Fach Psychiatrie – infrage gestellt (BVerfG, NJW 2006, 1116). Sowohl die Beschränkung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde als auch der faktisch im Ermessen des Arztes stehende „therapeutische Vorbehalt“ könnten künftig wegfallen, sollte sich diese Rechtsprechung verstetigen. Für die ärztliche Dokumentation bedeutet dies, dass alle patientenbezogenen Aufzeichnungen – auch subjektive Wertungen und Arbeitshypothesen – dem Patienten grundsätzlich zugänglich sein können. Die bislang von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) empfohlene „duale Gestaltung“ der Krankenunterlagen, also die Trennung in einen subjektiven und einen objektiven Teil der Krankenakte, würde damit hinfällig. Die juristische Diskussion um die Reichweite dieser neuen Rechtsprechung hat zwar gerade erst begonnen, vorsorglich sollte sich die Ärzteschaft aber auf eine veränderte Situation einstellen. Verweigert der Arzt nämlich unberechtigterweise die Einsicht in die Krankenunterlagen, so muss er anfallende Kosten des Patienten zur Durchsetzung seines Anspruchs und eventuelle Schadensersatzansprüche tragen.
- Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten
Soll die Akteneinsicht durch Dritte (zum Beispiel Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung) erfolgen, setzt dies normalerweise eine Einwilligung des Patienten voraus. Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme. Dabei ist der Arzt jedoch gehalten, die Gültigkeit der Schweigepflichtentbindung zu überprüfen. Vorsicht ist insbesondere bei den regelmäßig von privaten Versicherungsunternehmen vorgelegten pauschalen Schweigepflichtentbindungen geboten. Diese genügen nach Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Rechtsordnung. Bestätigt wird diese Auffassung indirekt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Schweigepflichtentbindungen nur dann zulässig sind, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit eröffnet wird, die notwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02). Da der Arzt das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht überprüfen kann, empfiehlt die Bayerische Krankenhausgesellschaft ihren Mitgliedern, entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abzulehnen.
- Akteneinsicht durch Hinterbliebene
Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Hat ein Angehöriger (Erbe) aber ein rechtliches Interesse an Informationen in den Krankenunterlagen, so muss der Arzt prüfen, ob nach dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen Einsicht gewährt werden kann. Bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung ist selbstverständlich dieser Folge zu leisten. Ebenso sollte den Angehörigen schon aus taktischen Gründen die Einsichtsnahme zur Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Arzt gewährt werden, um eine voreilige Strafanzeige mit der Folge von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und einer Beschlagnahmung der Akten durch das Gericht vorzubeugen. Allerdings ist zu klären, ob tatsächlich die Gesamtheit der Hinterbliebenen eine Akteneinsicht wünscht, oder nur ein einzelner Angehöriger gegen den Willen der tatsächlichen Erben Einsicht nehmen will, um beispielsweise die Testierfähigkeit des Verstorbenen angreifen zu können. Bei einem Behandlungsfehlervorwurf kann hingegen stets die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen werden (BGH, NJW 1983, 2627).
- Akteneinsicht durch Ermittlungsbehörden und Gerichte
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren begehren immer wieder Staatsanwaltschaften oder die Polizei Einsicht in Krankenunterlagen – häufig gegen den Willen des Patienten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Schweigepflicht des Arztes grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt, sodass vom Patienten eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht benötigt wird, wenn die Ermittler Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen wollen. Bei einem Verstorbenen ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend (BGH, NJW 1984, 2893). Verweigert der Arzt die Herausgabe, so ist ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Befugt ist die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auch dann, wenn berechtigte Eigeninteressen des Schweigepflichtigen verfolgt werden, beispielsweise bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB kann eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigen, wenn dadurch eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang abgewendet werden kann.
- Akteneinsicht in gesetzlich geregelten Fällen
Umfangreiche Einsichtsrechte hat der Gesetzgeber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeräumt. Wurde dieser von einer Krankenkasse mit der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V (Gutachten zur Erbringung von Leistungen, zur Rehabilitation oder zur Arbeitsunfähigkeit) beauftragt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, die erforderlichen Patientendaten unmittelbar an den MDK zu übermitteln. Die Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls kann unkritisch die gesamte Krankenakte mit Aufzeichnungen über sämtliche Vorbehandlungen herausgegeben werden. Der MDK muss daher auch konkret darlegen, was Inhalt seines Prüfauftrags ist (zum Beispiel Prüfung der Krankenhausleistung oder Prüfung der Arbeitsfähigkeit). Besonders bei einer aus mehreren Teilleistungen bestehenden Behandlung muss der Arzt genau prüfen, in welchem Umfang Daten nach § 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegeben werden müssen. Andernfalls stünde er in der Gefahr, auch solche Daten zu offenbaren, die für den Prüfauftrag des MDK gar nicht erforderlich sind, was als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu werten wäre . Einen Sonderfall stellt die Prüfung von Dauer und Notwendigkeit einer stationären Behandlung nach § 276 Absatz 4 SGBV durch den MDK da. Da diese Prüfung naturgemäß umfassend verlaufen muss, hat der Gesetzgeber den Ärzten des MDK das Recht eingeräumt, in der Zeit zwischen acht und 18 Uhr unmittelbar Einsicht in Patientenunterlagen zu nehmen und den Patienten zu untersuchen. Die Übersendung der Patientenakte an den MDK ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen, vielmehr hat die Prüfung unmittelbar im Krankenhaus zu erfolgen.
- Akteneinsicht durch Rechnungshöfe und Finanzbehörden
Wenig im Bewusstsein der Ärzteschaft ist schließlich das Einsichtsrecht der Beamten der Landesrechnungshöfe in die Krankenunterlagen von Patienten zur Prüfung der Einnahmen der Kliniken (BVerwG, NJW 1997, 1633). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse hier die ärztliche Schweigepflicht dem überragenden Interesse des Gemeinwohls weichen. Gleiches gilt auch für Finanzbehörden im Rahmen einer Steuerprüfung.
Konsequenzen für die Praxis
Die ärztliche Dokumentation ist längst keine reine Arbeitshilfe für den medizinischen Binnenbereich mehr, die allein dem Patienten und seinen behandelnden Ärzten dient. Vielmehr handelt es sich um eine Urkunde, die in vielen Fällen auch gegen den Willen und die Interessen der Patienten, der Ärzte oder der Kliniken verwertet werden kann. Es ist daher wichtig, die verschiedenen rechtlichen Dokumentationszwecke zu kennen und sich von ärztlicher Seite darüber bewusst zu sein, dass faktisch „halb-öffentlich“ dokumentiert wird. Bei der Durchführung der Dokumentation ist also möglichst auf die Verwendung von Formulierungen zu achten, die den Patienten oder seine Hinterbliebenen im Fall einer späteren Akteneinsicht nicht verletzen. Bei der Fremdanamnese ist außerdem zu bedenken, dass strikte Vertraulichkeit nicht zugesichert werden kann; hierauf sind vor allem Angehörige hinzuweisen.
Zu ergänzen wäre noch eine Erläuterung des Begriffs „pauschale“ Schweigepflichtsentbindung: Damit sind die von Privatversicherungen häufig verwendeten Erklärungen nach dem Schema „Ich entbinde hiermit alle mich behandelnden oder untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht . . .“ gemeint; die Rechtskraft solcher Erklärungen ist immer in Zweifel zu ziehen. Anders verhält es sich bei den von den Sozialleistungsträgern in der Regel verwendeten individuellen Schweigepflichtsentbindungserklärungen, in denen immer nur ein Arzt, eine Arztpraxis oder die Abteilung eines Krankenhauses genannt wird. Diese Erklärungen erlauben dem Arzt stets die Befundübermittlung, gemäß dem wichtigen Satz aus dem Beitrag: „Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme.“
Eine Akteneinsicht kann auch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgen: Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so sind nach § 16 Abs. 2 IfSG Personen, die der zuständigen Behörde (in der Regel dem Ordnungsamt) oder dem Gesundheits-amt über diese Tatsachen Auskunft geben können, hierzu verpflichtet. Dazu gehört auch, entsprechende Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dasselbe gilt für Ermittlungen des Gesundheitsamts nach § 25 IfSG, wenn es sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. In der Regel reicht es dem Gesundheitsamt im Rahmen der Ermittlungen aus, die notwendigen einzelnen Informationen mündlich oder schriftlich vom Patienten, vom behandelndem Arzt oder vom Labor zu erhalten; im Einzelfall kann jedoch auch die Einsicht in ein komplettes Krankenblatt erforderlich sein. Auch hier ist eine Zustimmung des Patienten nicht erforderlich; es kann aber sinnvoll sein, ihn darüber zu informieren.
Akteneinsicht MdK
Selbstverständlich muss man Dir die Akteneinsicht gewähren . Gesetz:
Ich würde das in das Widerspruchsschreiben gegen die Stellungnahme reinschreiben, dass man es Dir verwehrt und eine Frist von 7-10 Tagen setzen Dir die Unterlagen zur Verfügung zu stellen (kann sein, dass Du Kopien bezahlen musst).
Wenn sie es nicht machen (und das würd ich in dem Brief auch schon androhen), schalte die Aufsicht ein. Das BVA bei bundesunmittelbaren Krankenkassen und das LVA bei landesunmittelbaren Krankenkassen. Darf ich fragen, wo Du versichert bist?
Die Argumentation des Arztes und Deine muss darauf abgestellt sein, warum Du als "Schreibtischtäter" arbeitsunfähig bist. Denn bei der sitzenden Tätigkeit behindert ggf. die Diagnose Dich anders, als wenn Du am Fließband stehen würdest. Am besten machst Du mal eine individuelle Arbeitsplatzbeschreibung und ziehst dann ein Resümee.
Das Recht auf Einsicht in das MDK-Gutachten (und auch Gutachten dritter) ist so wie beschrieben einklagbar und wird auch so von Gerichten gehandelt! Aber das dauert! Wenn Du das Gutachten schneller brauchst setze Deine Krankenkasse einfach in Verzug! Zum Bleistift indem Du Ihnen schreibst das Du zur qualifizierten Antwort in Deinem Widerspruch und auch zur Vorbereitung der anstehenden Klage alle Fakten brauchst die zur Ablehnung des Widerspruchs geführt haben! Da hier Zeit im Verzug ist (Du hast meist nur 4 Wochen um zu antworten) benötigst Du also Zeitnah zum Schreiben die Gutachten in Kopie (Kosten für Kopien, sofern angemessen, müssen gezahlt werden!)! Für den Fall das hier durch das verweigern der Akteneinsicht Rechtsnachteile für Dich erewachsen machst Du die betreffende Kasse haftbar (Verschuldenshaftung)!
Das macht die Sachbearbeiter meist recht flott....
Widerspruch - Frist
Du kannst auch um die Frist zu wahren erst einmal der Form halber den Widerspruch aufrecht halten und reinschreiben, dass die Begründung noch folgt - sobald Dir Akteneinsicht ermöglicht wurde.
Krankengeldverweigerung nach Aktenlage
Krankengeld darf von einer Krankenkasse nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden. Krankenkassen müssen vor einer Verweigerung der Krankengeldzahlung den medizinischen Sachverhalt vielmehr genau ermitteln. Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht entschied, in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten.
In dem jetzt vom LSG Hessen entschiedenen Fall war einer heute 53jährigen Frankfurterin, die unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen litt, von ihrer Ärztin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kasse zahlte zunächst Krankengeld, stellte diese Zahlungen jedoch nach einem halben Jahr ein (die maximale Bezugsdauer für Krankengeld beträgt 78 Wochen), obwohl von mehreren Ärzten die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse jetzt zur Weiterzahlung des Krankengeldes, weil sie bzw. der MDK ihrer Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekommen seien. Zwar habe die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt keine bindende Wirkung für die Krankenkasse, ihr komme nur die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Wolle die Kasse jedoch von dieser ärztlichen Stellungnahme abweichen, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde bewerte und wissenschaftlich-methodisch untersuche. Gerade bei psychischen Krankheiten sei dabei die Befragung und Untersuchung des Patienten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unerlässlich. Der MDK habe aber weder die behandelnden Ärzte noch die Patientin befragt …
Dies ein Rundumschlag zum Thema Akteneinsicht; MdK-Gutachten
Gruß von der Seenixe
SGB X
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Akteneinsicht MdK Landesbehörden
Eine Analyse unter dem Blickwinkel der neueren Rechtsprechung
Das Verlangen nach Einsicht in Krankenakten wird im ärztlichen Alltag meist als zeitraubende Störung des medizinischen Routinebetriebs erlebt. Hinzu tritt die unerfreuliche Anmutung, das eigene ärztliche Handeln werde infrage gestellt und man solle überwacht, in Regress genommen oder gar verklagt werden. Daher drängt sich regelmäßig die Frage auf: Wem muss beziehungsweise darf eigentlich Einsicht in ärztliche Unterlagen gestattet werden, und wie weit reicht dieses Einsichtsrecht?
Individualisierte Krankengeschichten kennt man seit der Renaissance, aber erst seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts existieren sie in ihrer heutigen Form. Während die Aufzeichnungen zunächst nur dem behandelnden Arzt als Gedächtnisstütze dienten, erfüllt die ärztliche Dokumentation inzwischen eine Vielzahl von Funktionen:
- Gedächtnisstütze des Arztes
- Therapiesicherung
- Rechenschaftslegung gegenüber dem Kostenträger
- Beweissicherung
- Qualitätssicherung
Die hohe Informationsdichte der Krankenakten hat vielfältige Begehrlichkeiten geweckt. Zahlreiche Personen und Institutionen verlangen Einblick in die Krankengeschichten. Da sind zunächst einmal der Patient selbst oder seine Hinterbliebenen. Aber auch Kostenträger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, die Arbeitsverwaltung, private Versicherungsunternehmen, Gutachter, Statistiker und Wissenschaftler wollen die ärztlichen Aufzeichnungen für ihre Zwecke nutzen.
Eigentum des Arztes oder Krankenhausträgers
Angesichts dieser Interessentenflut ist es notwendig, sich zunächst einmal die grundsätzliche Rechtslage in Erinnerung zu rufen: Krankenunterlagen stehen im Eigentum des niedergelassenen Arztes oder des Krankenhausträgers. Als Eigentümer können diese frei über ihre Dokumentation verfügen, soweit das Eigentumsrecht nicht durch einschränkende rechtliche Regelungen begrenzt wird. Die bedeutendste Einschränkung stellt dabei sicherlich die ärztliche Schweigepflicht (normiert zum Beispiel in § 203 StGB, § 9 (Muster-) Berufsordnung [MBO], § 35 SGB I) dar, die das therapeutische Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützt. Andererseits gebieten es die Grundrechte auf Selbstbestimmung und personale Würde nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass jeder Patient einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenakten hat (BVerfG, NJW 1999, 1777). Auch das ärztliche Berufsrecht verpflichtet den Arzt, seinen Patienten Einsicht in die objektiven Teile der Krankenunterlagen zu gewähren (§ 10 Absatz 2 MBO).
Wegen der Vielzahl weiterer modifizierender Bestimmungen ist es sinnvoll, die Akteneinsichtsbegehren nach typischen Fallgruppen getrennt zu betrachten:
Auf Verlangen müssen dem Patienten die Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden.
- Akteneinsicht durch den Patienten
Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst unproblematisch zu sein. Die Einsichtnahme sollte möglichst im Rahmen eines Arzt-Patienten-Gesprächs erfolgen, dabei müssen dem Patienten die leserlichen Originalunterlagen vollständig vorgelegt werden. Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich beim Arzt (§ 811 BGB). Der Patient hat keinen Anspruch darauf, die Originale in Besitz zu nehmen, eine Ausnahme bilden hier nur Röntgenbilder, die zur Weiterleitung an den nachbehandelnden Kollegen herausgegeben werden müssen (§ 28 Absatz 8 Röntgenverordnung). Gegen Kostenerstattung ist auch die Fertigung von Kopien zu gestatten, ein Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht jedoch nicht. Keinesfalls kann die unmittelbare Akteneinsicht durch das Übersenden von Kopien abgewendet werden, da der Patient in diesem Fall nicht kontrollieren könnte, ob die Unterlagen vollständig übermittelt wurden, was das Kontrollelement des § 810 BGB (Urkundeneinsicht im Fall eines rechtlichen Interesses) unterlaufen würde. Selbstverständlich können sich Arzt und Patient aber darauf einigen, dass statt Vorlage der Originale nur Fotokopien ausgehändigt werden.
- Akteneinsicht durch den Patienten gegen ärztliche Bedenken
Bisweilen stößt der Wunsch des Patienten, Einsicht in seine Krankenakten zu nehmen, auf ärztliche Bedenken. Nicht alle Teile einer Krankengeschichte waren zum Zeitpunkt der Dokumentation auch für die Augen des Patienten bestimmt. Kränkende Informationen (zum Beispiel von Angehörigen), unvorteilhafte subjektive Einschätzungen des Arztes und ungesicherte diagnostische Hypothesen offenbart man dem Betroffenen nur ungern. Hinzu tritt die Sorge vor unangemessenen selbst- oder fremdgefährdenden Reaktionen des Patienten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung diesen Bedenken Rechnung getragen und die Grenzen des Einsichtsrechts dort gezogen, wo sich Aufzeichnungen nicht auf objektive Befunde, sondern lediglich auf subjektive Wertungen und Einschätzungen des Arztes bezogen. Auch wurde ein „therapeutischer Vorbehalt“ anerkannt, der ein Einsichtsrecht dort verneint, wo therapeutische Bedenken gegen eine Offenlegung der (zumeist psychiatrischen) Befunde bestanden (BGH, NJW 1983, 330). Diese Rechtslage hat sich jüngst verändert: Kaum beachtet von der medizinischen Fachöffentlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht die langjährige Rechtsprechung zum Einsichtsrecht der Patienten in Krankenunterlagen – zunächst nur für das Fach Psychiatrie – infrage gestellt (BVerfG, NJW 2006, 1116). Sowohl die Beschränkung des Einsichtsrechts auf objektive Befunde als auch der faktisch im Ermessen des Arztes stehende „therapeutische Vorbehalt“ könnten künftig wegfallen, sollte sich diese Rechtsprechung verstetigen. Für die ärztliche Dokumentation bedeutet dies, dass alle patientenbezogenen Aufzeichnungen – auch subjektive Wertungen und Arbeitshypothesen – dem Patienten grundsätzlich zugänglich sein können. Die bislang von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) empfohlene „duale Gestaltung“ der Krankenunterlagen, also die Trennung in einen subjektiven und einen objektiven Teil der Krankenakte, würde damit hinfällig. Die juristische Diskussion um die Reichweite dieser neuen Rechtsprechung hat zwar gerade erst begonnen, vorsorglich sollte sich die Ärzteschaft aber auf eine veränderte Situation einstellen. Verweigert der Arzt nämlich unberechtigterweise die Einsicht in die Krankenunterlagen, so muss er anfallende Kosten des Patienten zur Durchsetzung seines Anspruchs und eventuelle Schadensersatzansprüche tragen.
- Akteneinsicht Dritter mit Einwilligung des Patienten
Soll die Akteneinsicht durch Dritte (zum Beispiel Versorgungsämter, Rentenversicherungsträger, Arbeitsverwaltung) erfolgen, setzt dies normalerweise eine Einwilligung des Patienten voraus. Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme. Dabei ist der Arzt jedoch gehalten, die Gültigkeit der Schweigepflichtentbindung zu überprüfen. Vorsicht ist insbesondere bei den regelmäßig von privaten Versicherungsunternehmen vorgelegten pauschalen Schweigepflichtentbindungen geboten. Diese genügen nach Feststellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr den aktuellen Anforderungen der Rechtsordnung. Bestätigt wird diese Auffassung indirekt durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach pauschale Schweigepflichtentbindungen nur dann zulässig sind, wenn dem Versicherten alternativ die Möglichkeit eröffnet wird, die notwendigen Befunde auch selbst zu beschaffen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az.: 1 BvR 2027/02). Da der Arzt das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht überprüfen kann, empfiehlt die Bayerische Krankenhausgesellschaft ihren Mitgliedern, entsprechende Anträge auf Akteneinsicht abzulehnen.
- Akteneinsicht durch Hinterbliebene
Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Hat ein Angehöriger (Erbe) aber ein rechtliches Interesse an Informationen in den Krankenunterlagen, so muss der Arzt prüfen, ob nach dem mutmaßlichen Willens des Verstorbenen Einsicht gewährt werden kann. Bei Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtentbindung ist selbstverständlich dieser Folge zu leisten. Ebenso sollte den Angehörigen schon aus taktischen Gründen die Einsichtsnahme zur Klärung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Arzt gewährt werden, um eine voreilige Strafanzeige mit der Folge von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und einer Beschlagnahmung der Akten durch das Gericht vorzubeugen. Allerdings ist zu klären, ob tatsächlich die Gesamtheit der Hinterbliebenen eine Akteneinsicht wünscht, oder nur ein einzelner Angehöriger gegen den Willen der tatsächlichen Erben Einsicht nehmen will, um beispielsweise die Testierfähigkeit des Verstorbenen angreifen zu können. Bei einem Behandlungsfehlervorwurf kann hingegen stets die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen werden (BGH, NJW 1983, 2627).
- Akteneinsicht durch Ermittlungsbehörden und Gerichte
Im Rahmen von Ermittlungsverfahren begehren immer wieder Staatsanwaltschaften oder die Polizei Einsicht in Krankenunterlagen – häufig gegen den Willen des Patienten. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Schweigepflicht des Arztes grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt, sodass vom Patienten eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht benötigt wird, wenn die Ermittler Einsicht in die Krankenunterlagen nehmen wollen. Bei einem Verstorbenen ist dessen mutmaßlicher Wille entscheidend (BGH, NJW 1984, 2893). Verweigert der Arzt die Herausgabe, so ist ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Befugt ist die Offenbarung eines Patientengeheimnisses auch dann, wenn berechtigte Eigeninteressen des Schweigepflichtigen verfolgt werden, beispielsweise bei der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers. Auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB kann eine Durchbrechung der Schweigepflicht rechtfertigen, wenn dadurch eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang abgewendet werden kann.
- Akteneinsicht in gesetzlich geregelten Fällen
Umfangreiche Einsichtsrechte hat der Gesetzgeber dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) eingeräumt. Wurde dieser von einer Krankenkasse mit der Einholung eines Gutachtens nach § 275 SGB V (Gutachten zur Erbringung von Leistungen, zur Rehabilitation oder zur Arbeitsunfähigkeit) beauftragt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, die erforderlichen Patientendaten unmittelbar an den MDK zu übermitteln. Die Zustimmung des Patienten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Allerdings dürfen nur die „erforderlichen“ Daten mitgeteilt werden, keinesfalls kann unkritisch die gesamte Krankenakte mit Aufzeichnungen über sämtliche Vorbehandlungen herausgegeben werden. Der MDK muss daher auch konkret darlegen, was Inhalt seines Prüfauftrags ist (zum Beispiel Prüfung der Krankenhausleistung oder Prüfung der Arbeitsfähigkeit). Besonders bei einer aus mehreren Teilleistungen bestehenden Behandlung muss der Arzt genau prüfen, in welchem Umfang Daten nach § 276 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegeben werden müssen. Andernfalls stünde er in der Gefahr, auch solche Daten zu offenbaren, die für den Prüfauftrag des MDK gar nicht erforderlich sind, was als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu werten wäre . Einen Sonderfall stellt die Prüfung von Dauer und Notwendigkeit einer stationären Behandlung nach § 276 Absatz 4 SGBV durch den MDK da. Da diese Prüfung naturgemäß umfassend verlaufen muss, hat der Gesetzgeber den Ärzten des MDK das Recht eingeräumt, in der Zeit zwischen acht und 18 Uhr unmittelbar Einsicht in Patientenunterlagen zu nehmen und den Patienten zu untersuchen. Die Übersendung der Patientenakte an den MDK ist in diesem Zusammenhang aber nicht vorgesehen, vielmehr hat die Prüfung unmittelbar im Krankenhaus zu erfolgen.
- Akteneinsicht durch Rechnungshöfe und Finanzbehörden
Wenig im Bewusstsein der Ärzteschaft ist schließlich das Einsichtsrecht der Beamten der Landesrechnungshöfe in die Krankenunterlagen von Patienten zur Prüfung der Einnahmen der Kliniken (BVerwG, NJW 1997, 1633). Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müsse hier die ärztliche Schweigepflicht dem überragenden Interesse des Gemeinwohls weichen. Gleiches gilt auch für Finanzbehörden im Rahmen einer Steuerprüfung.
Konsequenzen für die Praxis
Die ärztliche Dokumentation ist längst keine reine Arbeitshilfe für den medizinischen Binnenbereich mehr, die allein dem Patienten und seinen behandelnden Ärzten dient. Vielmehr handelt es sich um eine Urkunde, die in vielen Fällen auch gegen den Willen und die Interessen der Patienten, der Ärzte oder der Kliniken verwertet werden kann. Es ist daher wichtig, die verschiedenen rechtlichen Dokumentationszwecke zu kennen und sich von ärztlicher Seite darüber bewusst zu sein, dass faktisch „halb-öffentlich“ dokumentiert wird. Bei der Durchführung der Dokumentation ist also möglichst auf die Verwendung von Formulierungen zu achten, die den Patienten oder seine Hinterbliebenen im Fall einer späteren Akteneinsicht nicht verletzen. Bei der Fremdanamnese ist außerdem zu bedenken, dass strikte Vertraulichkeit nicht zugesichert werden kann; hierauf sind vor allem Angehörige hinzuweisen.
Zu ergänzen wäre noch eine Erläuterung des Begriffs „pauschale“ Schweigepflichtsentbindung: Damit sind die von Privatversicherungen häufig verwendeten Erklärungen nach dem Schema „Ich entbinde hiermit alle mich behandelnden oder untersuchenden Ärzte von der Schweigepflicht . . .“ gemeint; die Rechtskraft solcher Erklärungen ist immer in Zweifel zu ziehen. Anders verhält es sich bei den von den Sozialleistungsträgern in der Regel verwendeten individuellen Schweigepflichtsentbindungserklärungen, in denen immer nur ein Arzt, eine Arztpraxis oder die Abteilung eines Krankenhauses genannt wird. Diese Erklärungen erlauben dem Arzt stets die Befundübermittlung, gemäß dem wichtigen Satz aus dem Beitrag: „Liegt eine solche vor, so gilt grundsätzlich das gleiche Verfahren, als wenn der Patient persönlich Einsicht in die Unterlagen nähme.“
Eine Akteneinsicht kann auch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erfolgen: Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so sind nach § 16 Abs. 2 IfSG Personen, die der zuständigen Behörde (in der Regel dem Ordnungsamt) oder dem Gesundheits-amt über diese Tatsachen Auskunft geben können, hierzu verpflichtet. Dazu gehört auch, entsprechende Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dasselbe gilt für Ermittlungen des Gesundheitsamts nach § 25 IfSG, wenn es sich ergibt oder anzunehmen ist, dass jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. In der Regel reicht es dem Gesundheitsamt im Rahmen der Ermittlungen aus, die notwendigen einzelnen Informationen mündlich oder schriftlich vom Patienten, vom behandelndem Arzt oder vom Labor zu erhalten; im Einzelfall kann jedoch auch die Einsicht in ein komplettes Krankenblatt erforderlich sein. Auch hier ist eine Zustimmung des Patienten nicht erforderlich; es kann aber sinnvoll sein, ihn darüber zu informieren.
Akteneinsicht MdK
Selbstverständlich muss man Dir die Akteneinsicht gewähren . Gesetz:
SGB X
§ 25 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheimgehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
Ich würde das in das Widerspruchsschreiben gegen die Stellungnahme reinschreiben, dass man es Dir verwehrt und eine Frist von 7-10 Tagen setzen Dir die Unterlagen zur Verfügung zu stellen (kann sein, dass Du Kopien bezahlen musst).
Wenn sie es nicht machen (und das würd ich in dem Brief auch schon androhen), schalte die Aufsicht ein. Das BVA bei bundesunmittelbaren Krankenkassen und das LVA bei landesunmittelbaren Krankenkassen. Darf ich fragen, wo Du versichert bist?
Die Argumentation des Arztes und Deine muss darauf abgestellt sein, warum Du als "Schreibtischtäter" arbeitsunfähig bist. Denn bei der sitzenden Tätigkeit behindert ggf. die Diagnose Dich anders, als wenn Du am Fließband stehen würdest. Am besten machst Du mal eine individuelle Arbeitsplatzbeschreibung und ziehst dann ein Resümee.
Hast Du Rechtsanspruch drauf, konkret!§810 BGB "Einsichtsrecht in Urkunden"
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind."
Das Recht auf Einsicht in das MDK-Gutachten (und auch Gutachten dritter) ist so wie beschrieben einklagbar und wird auch so von Gerichten gehandelt! Aber das dauert! Wenn Du das Gutachten schneller brauchst setze Deine Krankenkasse einfach in Verzug! Zum Bleistift indem Du Ihnen schreibst das Du zur qualifizierten Antwort in Deinem Widerspruch und auch zur Vorbereitung der anstehenden Klage alle Fakten brauchst die zur Ablehnung des Widerspruchs geführt haben! Da hier Zeit im Verzug ist (Du hast meist nur 4 Wochen um zu antworten) benötigst Du also Zeitnah zum Schreiben die Gutachten in Kopie (Kosten für Kopien, sofern angemessen, müssen gezahlt werden!)! Für den Fall das hier durch das verweigern der Akteneinsicht Rechtsnachteile für Dich erewachsen machst Du die betreffende Kasse haftbar (Verschuldenshaftung)!
Das macht die Sachbearbeiter meist recht flott....
Widerspruch - Frist
Du kannst auch um die Frist zu wahren erst einmal der Form halber den Widerspruch aufrecht halten und reinschreiben, dass die Begründung noch folgt - sobald Dir Akteneinsicht ermöglicht wurde.
Krankengeldverweigerung nach Aktenlage
Krankengeld darf von einer Krankenkasse nicht nach bloßer Aktenlage verweigert werden. Krankenkassen müssen vor einer Verweigerung der Krankengeldzahlung den medizinischen Sachverhalt vielmehr genau ermitteln. Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht entschied, in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten.
In dem jetzt vom LSG Hessen entschiedenen Fall war einer heute 53jährigen Frankfurterin, die unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen litt, von ihrer Ärztin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kasse zahlte zunächst Krankengeld, stellte diese Zahlungen jedoch nach einem halben Jahr ein (die maximale Bezugsdauer für Krankengeld beträgt 78 Wochen), obwohl von mehreren Ärzten die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).
Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse jetzt zur Weiterzahlung des Krankengeldes, weil sie bzw. der MDK ihrer Pflicht zur sorgfältigen Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht nachgekommen seien. Zwar habe die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt keine bindende Wirkung für die Krankenkasse, ihr komme nur die Bedeutung einer ärztlich-gutachterlichen Stellungnahme zu. Wolle die Kasse jedoch von dieser ärztlichen Stellungnahme abweichen, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde bewerte und wissenschaftlich-methodisch untersuche. Gerade bei psychischen Krankheiten sei dabei die Befragung und Untersuchung des Patienten zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit unerlässlich. Der MDK habe aber weder die behandelnden Ärzte noch die Patientin befragt …
Dies ein Rundumschlag zum Thema Akteneinsicht; MdK-Gutachten
Gruß von der Seenixe