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Akteneinsicht bei der Krankenkasse

anaconda

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
346
Hallo,
kann ich nach Terminvereinbarung Akteneinsicht bei meiner Krankenkasse
nehmen - welcher § gilt :confused:

Hierbei handelt es sich um die Hauptgeschäftsstelle der KV -
d.h. kurz vor der "obersten Etage" :mad:

Die Akteneinsicht wird seit Monaten verweigert, man sieht keinen Grund (muss ein Grund bestehen :confused:)

Statt dessen verlangt diese Geschäftsstelle vom zuständigen Gericht die Übersendung der gesamten Gerichtsakte, d.h. ein Urteil wurde gesprochen und ist rechtskräftig.

Da die KV bislang eine Akteneinsicht in ihre eigenen Akten verweigerte, wurde dem zuständigen Gericht die Weitergabe der gesamten Gerichtsakte untersagt.
Abwarten - was kommt demnächst :confused::rolleyes:
 
Hallo Anaconda,

wie schaut`s aus mit dem Transparenzgesetz

Schau hier:

Das IFG führt für die öffentlichen Stellen des Bundes ein allgemeines Informationszugangsrecht ein. Jeder Bürger kann danach Einsicht in Verwaltungsakten nehmen oder Kopien dieser Unterlagen beantragen. Eine persönliche Betroffenheit oder eine Antragsbegründung sind nicht erforderlich. Vielmehr ist die Behörde in der Begründungspflicht, falls sie glaubt, die begehrten Informationen aufgrund von Ausnahmeklauseln - z.B. Datenschutz oder Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - nicht freigeben zu können.

Musst mal schauen ob es auch 100% in Kraft getreten ist!

evt. hierüber: https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/20050725-ifg.htm
 
Hallo Anaconda,
Das Landessozialgericht Berlin 9. Senat hat am 24.09.1997 unter dem Aktenzeichen: L 9 Kr 9/97 ein Urteil zum Thema Krankenversicherung - Recht auf Akteneinsicht des Versicherten gefällt. Im Leitsatz
1. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich nur für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens während der Durchführung dieses Verwaltungsverfahrens; darüber hinaus steht die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung.

2. Aus § 25 Abs 1 SGB 10 ergibt sich kein Rechtsanspruch auf (Re-)Konstruktion bereits vernichteter Akten.

3. Zum Verhältnis von § 25 Abs 1 SGB 10 zu § 19 BDSG, § 83 Abs 1 S 1 SGB 10 sowie § 305 SGB 5.


vielleicht helfen Dir ja die angezogenen Paragrafen.

Gruß von der Seenixe
 
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