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Adhäsionsverfahren

pussi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Apr. 2007
Beiträge
1,930
Hallo Pussi,

leider ist das Adhäsionsverfahren nur für einfache Verfahren geeignet, wo in dem Strafverfahren gleich die zivilrechtlichen Ansprüche mit abgegolten werden können. Dazu müssen aber schon sämtliche Ansprüche feststehen. Bei den hier auftauchenden Verletzungen und langwierigen Heilungsprozessen ist das dann aber nicht möglich.

Deine Frage:

begehn nicht die ga, versicherungen, bg usw. straftaten, indem falsche gesundheitszeugnisse erstellen und diese zu ihrem vorzeil nutzen?

Ich kenne bisher auch noch keine Fälle, in denen ein Anspruchsteller ein von dir angesprochenes Strafverfahren angestrengt und gewonnen hat.

Im Übrigen dürften Klagen gegen BG´n und deren Gutachter nicht in den zivilrechtlichen Bereich fallen. Adhäsionsverfahren sind meines Wissens nach nur in strafrechtlichen Verfahren mit zivilrechtlichen Ansprüchen möglich.

Gruß Jens
 
hi, jens
danke,
mit anderen worten,
in erster linie eine strafanzeige?
wenn das man gut geht.

es gibt m.w. genug gewonnene fälle, gegen ärztepfusch.
nix anderes ist ein falsch ausgestelltes gesundheitszeugnis.
auch pfusch, oder?

hatte auch gelesen, dass dieses verfahren kaum genutzt wird.
warum?
wenn man nun , theoretisch, gegen einen gutachter klagt-
ist das zivil-oder sozialrecht?
er greift ja mit seinem ga in meine lebensgrundlage ein.
ist es wirklich so, dass es nur im zivilrechtlichen verfahren möglich ist - oder hat es nur bisher keiner versucht?
lg
pussi
 
Hallo Pussi,

deine Frage:

ist es wirklich so, dass es nur im zivilrechtlichen verfahren möglich ist - oder hat es nur bisher keiner versucht?

Aus der beruflichen Anwendung kenne ich das Adhäsionsverfahren nur aus o. g. Bereich.

Gegen den GA musst du erstmal einen Strafantrag stellen bzw. Strafanzeige erstatten. Die Klage oder das Adhäsionsverfahren sind dann erst der 2. Schritt.

Gruß Jens
 
Ich hatte mit Pussi auch schonmal per PN über das Thema diskutiert:
Dazu noch einmal ein Nachtrag:
Zumindest hier im Norden spielt das Adhäsionsverfahren bei diesen Unfallverfahren wohl vor allem deshalb keine Rolle, weil die Strafrichter ohnehin die Anträge wegen zu hoher Komplexität bei der Schadensberechnung ablehnen würden.

Trotzdem kann ein solcher Adhäsionsantrag verjährungstechnisch schon im Einzelfall Sinn machen.
 
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