• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Achtung! Begutachtungsfalle

Ariel

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 März 2007
Beiträge
2,697
Hallo liebe Opfer einer Berufskrankheit oder eines Vergiftungsunfalles am Arbeitsplatz,

Aus: http://www.hvbg-service.de/cgi-bin/suche_ga

Hier haben wir einen äußerst bekannten Versicherungs-Gutachter,
Prof. Dr. A. Stevens, aus Tübingen - BG-Unfallklinik mit zusätzlich privater GA-Praxis (es ist ja ein lukratives Geschäft)
Gebiet/Schwerpunkt: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie
Zusatzbezeichnung:
Berufskrankheiten:
1101 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen
1102 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1103 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen
1104 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen
1105 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen
1106 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen
1107 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen
1108 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen
1109 Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorganischen Verbindungen
1110 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen
1201 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
1202 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff
1301 Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege
1302 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe
1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols
1305 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff
1306 Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)
1307 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen
1308 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen
1309 Erkrankungen durch Salpetersäure
1310 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide
1311 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide
1313 Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon
1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol
1315 Erkrankungen durch Isocyanate
1316 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid
1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel
2101 Erkrankungen der Sehnenscheiden o. des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze
2102 Meniskusschäden
2103 Erkrankungen durch Erschütterungen bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen
2104 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
2105 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck
2106 Druckschädigung
2107 Abrißbrüche der Wirbelfortsätze
2108 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule
2109 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule
2110 Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule


Die vielfalt der Begutachtungs - Schwerpunkte soll hier nur blenden, es ist nicht so, dass es sich um einen GA handelt, der über ein hohes Spektrum von Kenntnissen und Wissen verfügt, sondern, je mehr im Angebot, umso mehr Aufträge, also rein wirtschftliches Denken.
Es ist genau der Punkt, der ihm immer im Kopf rum geht, in seinen GA aber immer auf seine Probanden überträgt: Begehrlichkeit.
Er ist mit dieser Vorstellung so sehr behaftet, dass es an paranoides Gedankenhaften erinnert.

Diese Krankheitsbeschwerden müssen ja nicht korrekt medizinisch beurteilt werden, sondern im Sinne der Auftragsgeber einfach nur abgelehnt werden, sogenannte Schadensentsorgung per Auftrag.

Sein Werbeslogan, der auch gleichzeitig sein Forschungsschwerpunkt ist für die Versicherungswirtschaft: Er könne bei mehr als der Hälfte der Probanden Simulation aufdecken!


Gruß Ariel

PS: Kann mit vorstellen, dass diese Seite für die Forumsbesucher aus der HVBG ein Renner wird!
 
Berufskrankheiten

Was Berufskrankheiten anbelangt, wurde ich zu einem Schriftsatz der BGRCI mit folgendem Inhalt befragt.


In der Sache entsteht der Eindruck, der Kläger verkennt den Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz des Sozialgerichts und versucht diesen durch eigene Vorstellungen vom Ablauf sozialgerichtlicher Verfahren zu ersetzen. Dies zeigen auch die bisherigen untauglichen Versuche, durch Befangenheitsanträge ihm nicht genehme Richter ersetzen zu lassen.
Es ist in keiner Weise zu erkennen, dass das Sozialgericht das rechtliche Gehör des Klägers missachtet hat oder den Kläger gar in seinen Grundrechten beschnitten hat. Die sehr umfangreiche Berufungsbegründung enthält Altbekanntes. Wie in den vorherigen Verfahren ignoriert der Kläger für ihn nachteilige Gutachten, Zeugenaussagen, Expositionsermittlungen und medizinische Befunde. Ihm ist es nach wie vor daran gelegen, die Beweiskraft der Gutachter und gerichtlicher Ermittlung durch persönliche Befragung zu erschüttern.
Offensichtlich verkennt der Kläger, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf alle rechtlichen Argumente der Parteien einzugehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs schützt grundsätzlich nur die Anhörung der Beteiligten zum Sachverhalt, nicht aber hinsichtlich ihrer Rechtsmeinung ( BVerf. GE NJW 1980, 1903; BGHZ 85,291, 292; BSG NJW 1991, 1910 ).
Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob eine Ladung von Sachverständigen zur Erörterung von Gutachten für erforderlich gehalten wird. Dies ist nur dann geboten, wenn der Sachverhalt durch die Gutachten nicht zweifelsfrei geklärt ist oder bestehende Zweifel schriftlich unzulänglich geklärt sind. Der Kläger ist wohl der Meinung, es stehe in seinem Ermessen, wie solche Sachverhalte aufzuklären sind. Daher irrt er auch, wenn er meint, das Gericht sei an seine Anträge gebunden.
Aus den Anträgen des Klägers zur persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung von Prof. Dr. T., Prof. Dr. K., Dr. H. und Herrn J. muss sich die Sachdienlichkeit einer solchen mündlichen Anhörung ergeben. Die vorliegenden Gutachten sind jedoch so schlüssig und widerspruchsfrei und bestätigen ebenso wie die sehr umfangreichen Zeugenvernehmungen, dass weder die Exposition noch das Krankheitsbild des Klägers eine Berufserkrankung wahrscheinlich macht. Insoweit besteht auch kein Raum für eine Überprüfung nach § 44 SGB X. Eine persönliche Befragung ist aufgrund der Schlüssigkeit der Gutachten damit nicht weiter sachdienlich, weshalb auch die Vorinstanz dem Begehren des Klägers nicht folgen konnte.
Das fruchtlose Argument des Klägers „ verfälschter Gutachten „ ist nicht geeignet die Sachdienlichkeit des klägerischen Begehrens zu begründen.
Auch wenn sich der Kläger viel Mühe macht und versucht mit 29 Anträgen und diversen Hilfsanträgen das erstinstanzliche Urteil zu erschüttern, sei darauf hingewiesen, dass der Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren keine andere Bedeutung hat, als der bloße Sachvortrag. Das Gericht ist bei der Erforschung des Sachverhalts nicht an den Beweisantrag der Beteiligten gebunden. Der Kläger kann also, entgegen seiner offensichtlichen Auffassung nicht bestimmen, welche Beweismittel heranzuziehen sind. Beweisanträge sind nur Anregungen an das Gericht ( Krasney, Udschging, HsV6. Auflage, III 76.)
Wir sehen weder eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des Gerichts noch eine Erschütterung der Grundrechte des Klägers und sehen auch keinen Raum unsere bisherige Entscheidungen in Frage zu stellen. Es wird daher beantrag die Berufung zurückzuweisen.
Die BG

Frage: Ist es überhaupt bei einer solchen Rechtsauffassung der BG noch sinnvoll Beweisanträge zu stellen?

Gruß Ingi
 
Hallo Ingi,
ich habe im Forum nichts gefunden, was auch dein Problem konkret hinweist. Kannst du dazu etwas näher eingehen? Ist es ein medizinischen Problem, ein technisches (arbeitstechnische Voraussetzungen) und um welche BK handelt es sich bei dir?.
Gruß
 
Hallo Ingi,
willkommen hier im Forum. Um Dir gezielt helfen zu können, solltest Du uns schon in etwa verraten, um welche Gesundheitsstörung es sich handelt. Gruß Rehaschreck
 
Hallo Ingi,

vor allem ist es erst mal die Rechtsauffassung und -auslegung der BG, nichts weiter.

btw: Dazu passen die beiden Zitate wunderbar, die ich heute bei mir eingestellt habe

Das Gerede von Leistungsträgern beleidigt die Möbelträger, die Briefträger, die Gepäckträger.

Kurt Marti (1921- ), Schweizer reformierter Theologe und Schriftsteller

Ärzte sehen eher zu, wie ein Kollege einen ganzen Landstrich dezimiert, als gegen den Berufskodex zu verstoßen und gegen ihn aufzutreten.

George Bernard Shaw (1856-1950), anglo-irischer Dramatiker, Literaturnobelpreisträger

Gruss Sekundant
 
Hallo Sekundant!

Ich teile Deine Meinung und finde das Zitat wunderbar. In der Sache ist es zunächst auch nur eine Auslegung der BG, aber es verändert sich, wenn ein Richter es nicht zulässt, dass ein Kläger von seinem Fragerecht an den TAD der BG und an die Sachverständigen Gebrauch machen kann. Siehe dazu mein Beitrag; Gerichte arbeiten mit der BG zusammen " ingi " 15.5.2015 um 19:19Uhr.

Gruß ingi
 
Hallo ingi, hallo Sekundant,
ihr philosophiert über allgemeine, hier allen bekannte Problemen. Kommt doch bitte einmal konkret zur Sache.
Ingi, was ist dein Problem? Es scheint um die technische Beurteilung zu gehen. Schreibe doch einmal dazu etwas. Welche BK und .... Wie können wir dir helfen? Jeder hat hier seine Erfahrungen gemacht und können dir eventuell helfen oder wenigstens Tipps geben.
Gruß
 
Hallo

und

ihr philosophiert über allgemeine, hier allen bekannte Problemen.

so so, bekannt ja, dann fehlt ja nur die Abhilfe.


Es scheint um die technische Beurteilung zu gehen. Schreibe doch einmal dazu etwas.

nur sehe ich kein technisches, sondern ein rechtlich-administratives Problem, also der Art und Weise der Rechtsanwendung bzw. der Verweigerung. So gesehen ist die Situation schon ausreichend erklärt.

Gruss Sekundant
 
Hallo Sekundat,
du hast zwar Recht "rechtlich-administratives Problem", jedenfalls zum Teil. Jeder kann sich irren. Wenn man so allgemein philosophiert, kann man dazu nichts sagen. Die BG hat ihre Arbeitsweise, die Richter ihre Denkweise, die Rechtsanwälte natürlich auch ihre. Zu eurer Diskussion können wir aber ohne Hintergrundwissen nichts beitragen. Also bitte, wo ist das konkrete Problem von ingi?
Gruß
 
Hallo,

wenn ich auch seit meinem Unfall Schwierigkeiten damit habe, aber - persönl. gesehen - sehe keine Problem den Sinn auszumachen (kann natürl. krass daneben liegen, dann kommt sicher die Antwort).

Das Thema lautet ursprünglich "Achtung! Begutachtungsfalle", bei #ingi noch unter "Berufskrankheiten".

Was die Frage betrifft, die steht verbunden mit dem richtigen Satzzeichen am Ende des Beitrags.

Frage: Ist es überhaupt bei einer solchen Rechtsauffassung der BG noch sinnvoll Beweisanträge zu stellen?

Ob darauf nun eine wirklich sachbezogene Antwort erwartet wird, möchte ich bezweifeln (wie gesagt: wenn falsch bitte korrigieren). Ich sehe es eher als kritisch bis ironisch gemeint.

Wenn ich den Text lese, würde ich ihn eher für eine übel gelaunte und nicht angebrachte Äußerung eines übdrforderten Richters halten. Nichts anderes sehe ich darin, als dass sich der Verfasser (BG) seiner Sache und wohl auch Beziehung zum Gericht so sicher ist, dass er gleich dessen Aufgabe übernimmt und ihm die Argumentation liefert, für den Fall, dass sie dem Richter nicht gleich parat ist. Die Fakten werden versucht wegzudrücken, Unsachlichkeit wird in den Vordergrund gerückt.

Also mein Eindruck: eine polemische und ironische Frage im Hintergrund.


Gruss Sekundant

noch eine Anmerkung: es zeigt mir, wer sich hier zum Herr des Verfahrens aufschwingen will. Und wenn es funktioniert, die Argumente also übernommen werden, sagt es schon sehr viel aus.
Anderer Meinung?
 
Top