Hallo,
kann jemand hilfreiche Tipps geben. Bei mir steht ein gerichtlicher Güteversuchstermin an. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschaden und Rentenschadens hatte ich mich mit meinem Anwalt beraten.
Dieser meinte, dass ich eine Abzinsung von 5 % wohl akzeptieren müßte, weil es seit einem BGH Urteil aus dem Jahre 1981 keine andere Rechtsprechung gäbe bzw. die Beklagte auf diesen BGH-Entscheid sich berufen würde.
Meine Hinweise auf Inflation, Lohnerhöhungen beim HFS bzw. keine Geldanlagemöglichkeit bei jetziger NULL-Zinspolotik ließ er nicht gelten.
Bei einer jährlichen Abzinsung z.B. des HFS, der ja bis über das 75. LJ hinaus geltend gemacht werden kann, würde bei einer Kapitalisierung nicht viel übrig bleiben.
Ähnlich sähe es auch bei einer 5%igen Abzinsung bei meinem Rentenschaden aus, der - geht man von der statistischen Sterbetafel aus - noch für viele Jahre hochgerechnet werden würde.
Habe im Forum hier einiges gelesen, aber es scheint wohl keine andere Rechtsgrundlage zu geben, so daß nur auf Verhandlungsbasis mit der Beklagten eine niedrigere Abzinsung festgelegt werden könnte?
Kann man bei einem abzuschließenden Vergleich, diese Zukunftsschäden als monatliche Zahlungen bis zum tatsächlichen Lebensalter vereinbaren?
Ich würde auch keine pauschale Abfindungssumme bzw. Vergleichssumme akzeptieren, sondern in der Vereinbarung die einzelnen Schadensersatzzahlungen genau definiert wissenn wollen, da eben auch mehrere nicht steuerbare Schäden geltend gemacht wurden.
Viele Grüße Bobb
kann jemand hilfreiche Tipps geben. Bei mir steht ein gerichtlicher Güteversuchstermin an. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschaden und Rentenschadens hatte ich mich mit meinem Anwalt beraten.
Dieser meinte, dass ich eine Abzinsung von 5 % wohl akzeptieren müßte, weil es seit einem BGH Urteil aus dem Jahre 1981 keine andere Rechtsprechung gäbe bzw. die Beklagte auf diesen BGH-Entscheid sich berufen würde.
Meine Hinweise auf Inflation, Lohnerhöhungen beim HFS bzw. keine Geldanlagemöglichkeit bei jetziger NULL-Zinspolotik ließ er nicht gelten.
Bei einer jährlichen Abzinsung z.B. des HFS, der ja bis über das 75. LJ hinaus geltend gemacht werden kann, würde bei einer Kapitalisierung nicht viel übrig bleiben.
Ähnlich sähe es auch bei einer 5%igen Abzinsung bei meinem Rentenschaden aus, der - geht man von der statistischen Sterbetafel aus - noch für viele Jahre hochgerechnet werden würde.
Habe im Forum hier einiges gelesen, aber es scheint wohl keine andere Rechtsgrundlage zu geben, so daß nur auf Verhandlungsbasis mit der Beklagten eine niedrigere Abzinsung festgelegt werden könnte?
Kann man bei einem abzuschließenden Vergleich, diese Zukunftsschäden als monatliche Zahlungen bis zum tatsächlichen Lebensalter vereinbaren?
Ich würde auch keine pauschale Abfindungssumme bzw. Vergleichssumme akzeptieren, sondern in der Vereinbarung die einzelnen Schadensersatzzahlungen genau definiert wissenn wollen, da eben auch mehrere nicht steuerbare Schäden geltend gemacht wurden.
Viele Grüße Bobb