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Abschlussgutachten nach 3J.

Hallo,

heute bekam ich ein Schreiben, dass sie das Abschlussgutachten in Auftrag gegeben haben und man auf mich zwecks Terminabsprache zukommen wird.

Eigentlich gut so, denn momentan hat meine Schulter und der Arm mal wieder ein Formtief, dh. vlt. kommt ja doch eine Verschlechterung heraus.

Gruß S42
 
Hallo S42,
bist Du so nett und schaust noch einmal genau in Deine Vertragsbedingungen? Weshalb schickt Dich die Versicherung ein 2.Mal zum Gutachter ihrer Wahl?
Hast Du keinen Arzt der für Dich ein neutrales Gutachten erstellt?
Hast Du Deine behandelnden Ärzte mal nach einer Einschätzung gefragt? Wie sehen Sie Deine Invalidität?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

lt. Vertragsbedingungen muss die Versicherung erst leisten, wenn die Behandlung abgeschlossen ist. Das ist sie zwar mittlerweile, aber zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens war sie es noch nicht.

Mein Arzt sollte einen ausführlichen Arztbericht schreiben mit Prognose - daraufhin bot er mir ein unabhängiges Gutachten bei einem anderen Arzt an - sprich er wollte sich nicht festlegen. Da die gegnerische Haftpflicht auch kein Gutachten brauchte, hätte ich es selbst zahlen müssen. Den Arztbericht hab ich inzwischen zwar, aber da steht natürlich kein Invaliditätsgrad drin nur so wischiwaschi, dass die Schulter dauerhafte Einschränkungen behalten wird.

Es sieht auch so aus, als ob der Gutachter dieses Mal der selbe wie beim ersten Gutachten sein wird. Mit diesem hatte ich keinerlei Probleme, er war sorgfältig und das schriftliche Gutachten spiegelte auch die mir gegenüber geäußerten Punkte wider. Von daher seh ich da keinen Handlungsbedarf.

Ich merke nur, dass ich mir Notizen machen muss, was wann geht bzw. eben nicht mehr geht. Ich vergesse das sonst oft an Tagen wenn es mal besser geht. Momentan hat die Schulter aber eh wieder eine miese Phase, da würde das GA grad passen.

Gruß S42
 
Hallo S42,

steht da denn wirklich, das sie erst leisten müssen wenn die Heilbehandlung abgeschlossen ist?
Wäre der erste Vertrag der mir bekannt ist, wo das so steht.

Oder steht da:

Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung
innerhalb eines Jahres
nach dem Unfall
nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme
beansprucht werden.
 
Hallo Rajo,

Du hast recht, es steht wie in deinem Zitat im Vertrag. Da hab ich mich wohl von deren letzten Schreiben irre führen lassen, denn da steht, dass sich zum jetzigen (also damaligen) Zeitpunkt die Höhe des Dauerschadens noch nicht endgültig beurteilen ließe und sie deshalb kurz vor Ablauf der 3 Jahre ein erneutes GA in Auftrag geben.

Na das haben sie ja nun und wenn ich das habe und es passt, dann will ich die Zinsen ab dem Zeitpunkt wo klar war, dass ein Dauerschaden bleibt.

Ist das dann eigentlich ab dem ersten GA oder schon ab dem Zeitpunkt meiner Meldung mit Bescheinigung meines Arztes?

Gruß S42
 
Hallo S42,

Du mußt da zwei Dinge unterscheiden. Einmal die vertraglichen Zinsen (5 %) wegen einer höheren Invalidität und da wirst Du höchst wahrscheinlich eine böse Überraschung erleben, denn wenn das jetzige Gutachten zu dem gleichen Ergebnis kommt wie das erste, dann iss nix mit Zinsen auf Grund einer höheren Invalidität - da werden sie streiten.

Dann gibt es noch den Verzugsschaden (5% über dem Basiszins bei Privatverträgen) und den kannst Du auf jeden Fall geltend machen.
Lt. Vertrag hat die Gesellschaft 3 Monate nach der Einreichung der Invaliditätsbescheinigung (aller zur Beurteilung nötigen Unterlagen) Zeit eine Leistungserklärung abzugeben - nach der Leistungserklärung muss sie innerhalb von zwei Wochen leisten. Tut sie das wie bei Dir mit "fadenscheinigen Begründungen" nicht, dann kommt sie automatisch (also ohne Mahnung oder Aufforderung durch Dich) in Verzug.

Da spielt es auch keine Rolle wann sie ein Gutachten beauftragt haben, denn das könnten und müßten sie ohne weiteres sofort nach Einreichung (Kenntnis) der Invaliditätsbescheinigung.
 
Danke Rajo, noch was, wenn das neue GA einen Invaliditätsgrad aufweist, der mir zu niedrig erscheint, dann kann ich doch selbst noch ein GA in Auftrag geben. Sollte in diesem der Invaliditätsgrad höher ausfallen, wonach muss die PUV sich dann halten?

Besteht der weitere Weg dann unweigerlich per Klage den höheren Invaliditätsgrad durchzusetzen?

Danke & Gruss S42
 
Hallo S42,

die PUV muss sich an keines von beiden halten und das meine ich so wie ich es schreibe.

Es gibt kein "Muss" bei privatrechtlichen Verträgen. Das steht auch so in keinem Unfallversicherungsvertrag drinnen.
Genauso wenig gehört zu einer ersten Leistungserklärung ein Gutachten.
Es steht nur drinnen, das Du Dich auf Wunsch der Gesellschaft einer ärztlichen Untersuchung unterziehen lassen mußt.

Die Gutachten sind Anhaltspunkte zur Regulierung.

Du selbst kannst auch Gutachten anfertigen lassen, es ist aber sinnvoller das erstellte Gutachten durch einen Dir vertrauten Arzt prüfen zu lassen und dann rechtlich vorzugehen.
Denn ein Gericht wird in der Regel wiederum ein neues Gutachten beauftragen, für welches Du als Kläger in Vorleistung gehen mußt.

Und ja, höchstwahrscheinlich wird es wenn man keinen gemeinsamen Nenner findet dann auf eine Klage heraus laufen. Aber warte mal erstmal das Gutachten ab, übrigens kannst Du selbst auch einen Gutachter vorschlagen.
 
Hallo,

vorsicht, ein von Dir in Auftrag gegebenes Gutachten muß auch in der 3-Jahresfrist erstellt werden, sonst ist Dir die sofortige Ablehnung (Außerhalb des Zeitraumes) gegenwärtig.
Dieses Gutachten mußt Du dann erst einmal selbst finanzieren. Deshalb solltest Du lesen, was genau in Deinem, Vertrag steht. Der Versicherung wird nur ein Recht auf eine einmalige Überprüfung durch einen Gutachter eingeräumt. Die Formulierung schreibt auch nicht ...Sie müssen, sondern die Versicherung ist doch so nett und sucht für Dich einen Gutachter, der dann eventuell auch neutral sein kann, aber nicht muß. Du kannst der Versicherung sicher noch mitteilen, dass Du einen eigenen Gutachter suchst.....

Wichtig sind die ärztlichen Feststellungen zum Ablauf der Frist und dies habe ich selbst im eigenen Verfahren sehr klar wahrnehmen dürfen (diese können sehr differieren).

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

danke euch.

Also würde es wohl ausreichen, das neue Gutachten von meinem Arzt prüfen zu lassen u. sollte dieser anderer Ansicht sein, dagegen notfalls zu klagen - wobei im Zuge dessen dann das Gericht einen neuen Gutachter beauftragen wird. Hab ich das soweit richtig verstanden?

Sollte die Versicherung mich hinhalten und obwohl sie das Gutachten schon hat, mir erst zu knapp vor Ablauf der 3 Jahre mitteilen, wie hoch die Entschädigung ausfallen wird, kann ich dann trotzdem noch Klagen wenn die Höhe nicht korrekt bemessen ist?

Und welches Rechtsgebiet hat der Anwalt dann am besten? Medizin- oder Versicherungsrecht?

Danke nochmal
Gruß S42
 
Hallo S42,

die Regelung auf die sich Seenixe bezieht war früher noch unter § 12 VVG geregelt (seit dem 01.01.2009 nicht mehr gültig) und wurde ersatzlos gestrichen.

Die Verjährung wird so lange gehemmt, wie man in "Verhandlungen" mit der Gesellschaft ist.
Wird eine Neubemessung vom Versicherungsnehmer verlangt und von der Gesellschaft bestätigt, dann wird die Verjährung bis zur Entscheidung gehemmt. Danach beträgt die Klagefrist 3 Jahre.

(als kleine Exkursion in das alte Versicherungsrecht - bis zur Neuregelung hatte man eine im VVG geregelte 2 jährige Frist. Danach oder bei Ablehnung des Versicherers mußte man innerhalb von 6 Monaten klagen. Also noch vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist)

Dies ist nach der Reform des VVG anders.

http://lexetius.com/2012,837

[17] Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a. F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b).
[18] a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a. F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen.
[19] Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 - IV ZR 123/73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT-Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versicherungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen.

Rechtsanwalt am besten, der beide Rechtsgebiete macht (wegen medizinischer Grundkenntnisse), zumindest einen auf Versicherungsrecht spezialisierten,
 
Hallo zusammen

und danke noch an Rajo für deine Antwort.

Ich habe inzwischen den Termin für das erneute Gutachten. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich zu diesem Termin das alte Gutachten mitbringen sollte oder ganz von neu anfangen soll.

Ich würde die Vorgeschichte gern einfach übernehmen lassen, denn nach fast 3 Jahren ist die Erinnerung sicher verblasst und das war ja alles schonmal zu Papier gebracht. Andererseits wäre in der Prognose eine unvoreingenommene Meinung des neuen Gutachters vlt. besser?

Und wie ist das, wenn der GA eine Untersuchung (z.B. Arthro-MRT) anordnet, muss ich das über mich ergehen lassen oder nicht?

Danke u. Gruß
S42
 
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