Hallo, weis hier jemand wie die Chancen hierzu sind:
Am 16.12.2003 erlitt ich einen Unfall mit Sprunggelenksfraktur. Mir wurde im April 2005 eine Endoprothese eingesetzt. Diese lockerte sich nach nur 2 Jahren. Als ich im September 2006 beim Gutachter war, wies ich diesen auf die bevorstehende Entfernung der Prothese und die Versteifung des OSG hin, dies steht auch in dem Gutachten(Ergebnis 4/10 vom Beinwert 70% = 28%). Die Versteifung wurde jetzt Anfang März durchgeführt. Als ich die Versicherung bat neu zu berechnen, auf Funktionsunfähigkeit des Fußes im Gelenk (fester Invaliditätsgrad von 40% laut AUB) stieß ich auf Ablehnung. In den AUB steht nur das der VN und der Versicherer das Recht hat, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalls erneut ärztlich bemessen zu lassen. Die Versicherung legte in der ablehnenden Begründung dar, dass sich daraus der Umkehrschluss herleiten lässt, dass nach 3 Jahren abgerechnet werden muss.
Haben die etwa Recht?
In einem Urteil des BGH Az.: IV ZR237/03 habe ich gelesen, dass bei nichtabgeschlossener Behandlung die 3-Jahresfrist nicht gilt.
Sollten die Angaben nicht ausreichen bitte ich um entsprechenden Hinweis. MfG Jens
Am 16.12.2003 erlitt ich einen Unfall mit Sprunggelenksfraktur. Mir wurde im April 2005 eine Endoprothese eingesetzt. Diese lockerte sich nach nur 2 Jahren. Als ich im September 2006 beim Gutachter war, wies ich diesen auf die bevorstehende Entfernung der Prothese und die Versteifung des OSG hin, dies steht auch in dem Gutachten(Ergebnis 4/10 vom Beinwert 70% = 28%). Die Versteifung wurde jetzt Anfang März durchgeführt. Als ich die Versicherung bat neu zu berechnen, auf Funktionsunfähigkeit des Fußes im Gelenk (fester Invaliditätsgrad von 40% laut AUB) stieß ich auf Ablehnung. In den AUB steht nur das der VN und der Versicherer das Recht hat, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalls erneut ärztlich bemessen zu lassen. Die Versicherung legte in der ablehnenden Begründung dar, dass sich daraus der Umkehrschluss herleiten lässt, dass nach 3 Jahren abgerechnet werden muss.
Haben die etwa Recht?
In einem Urteil des BGH Az.: IV ZR237/03 habe ich gelesen, dass bei nichtabgeschlossener Behandlung die 3-Jahresfrist nicht gilt.
Sollten die Angaben nicht ausreichen bitte ich um entsprechenden Hinweis. MfG Jens