Sekundant
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hallo Uli,
ich verstehe so langsam dein problem: du bist in zu vielen sachen verwickelt (und das kenne ich), da fällt es schwer zu trennen. du musst versuchen, dich bei fragen oder problemen auf dieses zu konzentrieren und alles andere beiseite zu lassen.
du hast einen befangenheitsantrag gestellt, wie mir scheint zunächst ohne nähere begründung. hast du denn zumindest eine begründung angekündigt? falls nicht, wird der richter sicher darauf entsprechend reagieren und entscheiden. ist ja 'ne arbeitserleichterung, wenn er nicht auf umständliche begründungen eingehen muss.
wenn du dich selbst vertrittst, dann musst du auch die verfahrensweise kennen. es kann daher nur auf diese ausssagen eingegangen werden:
hier stellt sich die frage: warum zwei ablehnungsanträge? geht aus der begutachtung selbst oder schon im vorfeld ein grund hervor? dann hätte das schon begründet werden müssen. geht ein ablehnungsgrund aus dem GA selbst hervor, dann reagierst du darauf.
es ist wieder nicht erkennbar, welche gründe in welchem stadium vorgelegen haben. das ist aber wichtig. da komme ich wieder auf deine aussage, du vertrittst dich selbst ...
das ist auch wieder ein durcheinanderwürfeln. eine frist einhalten ist doch etwas anderes als etwas anzugehen, das bereits bearbeitet ist. wenn eine bearbeitung = ablehnung bedeutet, gibt es keine weitere frist, bestenfalls eine beschwerde und eine weitere instanz.
ich habe den eindruck, dass du zu einem frühen zeitpunkt aufgegeben hast, die sache anwaltlich klären zu lassen. dass mittlerweile die aussicht schwindet, das nachzuholen, ist bedauerlich, aber sicher auch schwer zu umgehen.
gruss
Sekundant
ich verstehe so langsam dein problem: du bist in zu vielen sachen verwickelt (und das kenne ich), da fällt es schwer zu trennen. du musst versuchen, dich bei fragen oder problemen auf dieses zu konzentrieren und alles andere beiseite zu lassen.
du hast einen befangenheitsantrag gestellt, wie mir scheint zunächst ohne nähere begründung. hast du denn zumindest eine begründung angekündigt? falls nicht, wird der richter sicher darauf entsprechend reagieren und entscheiden. ist ja 'ne arbeitserleichterung, wenn er nicht auf umständliche begründungen eingehen muss.
wenn du dich selbst vertrittst, dann musst du auch die verfahrensweise kennen. es kann daher nur auf diese ausssagen eingegangen werden:
dass ich sofort nach GA Auftrag einen Ablehnungsantrag gestellt habe und jetzt nach Erhalt des Gutachtens nochmal
hier stellt sich die frage: warum zwei ablehnungsanträge? geht aus der begutachtung selbst oder schon im vorfeld ein grund hervor? dann hätte das schon begründet werden müssen. geht ein ablehnungsgrund aus dem GA selbst hervor, dann reagierst du darauf.
es ist wieder nicht erkennbar, welche gründe in welchem stadium vorgelegen haben. das ist aber wichtig. da komme ich wieder auf deine aussage, du vertrittst dich selbst ...
ob ich die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einhalten muss oder nach Bearbeitung ( eine Ablehnung wird erwartet ) des Ablehnungsantrag mir eine neue Frist eingeräumt werden muss
das ist auch wieder ein durcheinanderwürfeln. eine frist einhalten ist doch etwas anderes als etwas anzugehen, das bereits bearbeitet ist. wenn eine bearbeitung = ablehnung bedeutet, gibt es keine weitere frist, bestenfalls eine beschwerde und eine weitere instanz.
ich habe den eindruck, dass du zu einem frühen zeitpunkt aufgegeben hast, die sache anwaltlich klären zu lassen. dass mittlerweile die aussicht schwindet, das nachzuholen, ist bedauerlich, aber sicher auch schwer zu umgehen.
gruss
Sekundant