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Ablehnungsantrag gegen Gutachter nach Gutachten - Rechtswirkung ?

Der Uli

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Jan. 2020
Beiträge
303
Hallo,

ich möchte mal gern fragen wie der Verlauf nach einem Ablehnungsantrag gegen einen Gutachter aussieht, wenn das Gericht das GA übersandt hat und vier Wochen Zeit zur Stellungnahme gibt. Muss / Soll man trotz des Ablehnungsantrag Stellung nehmen und Fragen stellen oder kann / sollte man die Bearbeitung des Ablehnungsantrag abwarten ?

Hintergrund des Ablehnungsantrag ist, dass der GA die Fragen des Gericht nicht beantwortet hat, sondern Pauschal auf Vorgutachten verwiesen hat ohne das klar wird, was der GA nun meint.
 
Hallo HWS Schaden,

Das GA wurde nach Aktenlage erstellt, der Gutachter ( im verlinkten Text geht es noch um das "alte GA ) hatte mich 2008 schon einmal in einer anderen Streitsache begutachtet und vorher als junger Assizentzarzt mit Erst Versorgt, meines Wissens sogar zwei mal Operiert.

Das GA nach Aktenlage ( wobei er mich aber 2008 selbst untersucht hatte, das GA wurde beigezogen soviel ich weiß ) liegt nun vor, jedoch beantwortet er nicht die Beweisfragen des Richters, sondern verweist lediglich auf Vorgutachten und lügt in mehreren Fällen. Der Ablehnungsantrag wurde von mir erstellt und an das Gericht übermittelt. Ich habe noch ca. 10 Tage Frist zur Stellungnahme, hat sich diese Stellungnahme nun durch das Ablehnungsgesuch gegen den GA erst mal erledigt oder muss ich wenn ich Fragen an den GA stellen will mich trotzdem an die Frist halten ?

Liebe Grüße Uli
 
hallo Uli,

so ganz schlau werde ich auch hier nicht (soviel zu "selbst vertreten").

wenn du eine frist hast, dann muss diese frist mit begründung auch eingehalten werden. das ist üblich, wenn sich ablehnungsgründe aus dem GA selbst ergeben. dann musst du diese herausarbeiten und darstellen, was/wie es richtig wäre. aber ohne med. hintergrund, evtl. einschlägige fachliteratur dürfte das ein äusserst schwieriges unterfangen sein.


gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

mir ebenfalls unverständlich was denn nicht verstanden wird.

Ein GA wurde über das LSG dem Kläger zugesandt mit der Aufforderung Stellung bis Mitte Juni zu nehmen.
Nach erster Durchsicht durch Kläger entscheidet dieser innerhalb der 14 Tages Frist einen Ablehnungsantrag gegen den GA zu stellen.
Unstrittig wird der Ablehnungsantrag durch das Gericht bearbeitet, wie das auch immer ausgeht, wird das Verfassungsgericht weiter entscheiden.
Die Frage ist nun, muss trotz Ablehnungsantrag Stellung innerhalb der Restfrist also bis Mitte Juni genommen werden ? Ja / Nein ?

Oder setzt das Gericht nach Bearbeitung des Ablehnungsantrag eine neue Frist ?

Gruß Uli
 
Hallo Uli

1. Soweit dir keine andere Frist mitgeteilt wird, musst du von der vorgegebenen als gegeben ausgehen.

2. Ob es Möglichkeiten gibt, eine Fristverlängerung zu erreichen, weiß ich nicht.

LG
 
Hallo Uli,

Du schreibst was von LSG und dann wieder vom Verfassungsgericht!?"?"

Du hast Ablehnung Zeit- und Fristgerecht gegen den GA eingelegt? Somit hätte eine Entscheidung des Gerichts ergehen müssen zur Ablehnung des GA oder zur Beauftragung des GA´s.

Warum wurde das GA nach Aktenlage beauftragt? Was waren die Gründe des LSG?

UND GANZ WICHTIG:

Ablehnungsantrag gegen Gutachter nach Gutachten!​


Warum bist Du nicht bei der Beauftragung mit einer Ablehnung entgegen getreten?

BEFANGENHEITSANTRAG????

Viele Grüße

Kasandra
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kassandra,
Das Verfahren ist derzeit "immer noch" bei LSG bei Ri Dr. von Renesse, von dem ich ganz fest erwarte, dass er auch diesen Ablehnungsantrag ( gegen den GA ist bereits einer ergangen, der abgelehnt wurde, wogegen ich eine Anhörungsrüge einreichte ) ablehnt und wahrscheinlich abermals lügt, so wie bei der vorherigen Ablehnung.

Da der Richter meinen Ablehnungsantrag wie beschrieben zu Unrecht abgelehnt hat, da der GA mich ja Fehloperiert hat ohne nach Nervenläsionen zu suchen etc. dies auch bei der Nachoperation nochmal gemacht hat, wobei es keinerlei OP Berichte gibt bzw. das Bergmannsheil und die BG übereinstimmend erklären, so etwas gebe es nicht, kann ich das nicht beweisen. Aber er war zu dieser Zeit auf jeden Fall in diesem Krankenhaus und auf dieser Abteilung und wir haben uns auf jeden Fall gestritten. Zusätzlich hat er bereits beim GA 2008 gelogen. Trotzdem ist mir klar, dass auch dieser Antrag abgelehnt wird. Da ich mich dann natürlich geweigert habe, meiner Mitwirkungspflicht speziell zur persönlicher Untersuchung bei diesem GA nachzukommen, haben beide Parteien den Antrag gestellt einen anderen GA auszuwählen. Was der Richter jedoch ablehnte und ein GA nach Aktenlage beauftragte. Das das ja zum Verfassungsgericht geht ist klar, hatte bereits dort Klage eingereicht jedoch wurde diese abgelehnt, da das Verfahren nicht entgültig beendet ist. ( VerfGH 53/21.VB-2 ) Zwischen Entscheidungen und Beschlüsse sein nicht einzeln angreifbar, so der Tenor. Na ja auf jeden Fall sind gewisse Leute auch dort jetzt bekannt ......

Nochmals zu meiner Frage, gilt die Frist obwohl ein Ablehnungsantrag zu bearbeiten ist, Ja oder Nein ?

LG Uli
 
Zuletzt bearbeitet:
Warum bist Du nicht bei der Beauftragung mit einer Ablehnung entgegen getreten?

BEFANGENHEITSANTRAG????
Hallo Kassandra,
wie gesagt im Vorbeitrag hatte ich ja beschrieben, dass ich dies ja aktuell gemacht habe und nun nicht weiß ob ich die Frist zur Stellungnahme zum GA einhalten muss oder nicht.
Da mich mehrere bereits kontaktiert haben und mir sagten, dass sie es leider nicht wissen und ich möge mich zur Sicherheit an die Frist halten, gehe ich davon aus, dass auch hier es niemand Rechtssicher weiß.

Liebe Grüße Ulrich
 
Hallo Ulrich,

Du musst direkt zum GA Auftrag - die Befangenheit stellen?

Ich verstehe Dich und Deine Fragestgellungen nicht!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kassandra,

trotzdem Danke, kann man nicht ändern.

Hatte ja geschrieben, dass ich sofort nach GA Auftrag einen Ablehnungsantrag gestellt habe und jetzt nach Erhalt des Gutachtens nochmal.

Jetzt geht es mir lediglich um die Frage ob ich die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einhalten muss oder nach Bearbeitung ( eine Ablehnung wird erwartet ) des Ablehnungsantrag mir eine neue Frist eingeräumt werden muss. So weit mir einige geschrieben haben, wissen sie es leider nicht.

LG Ulrich
 
Hallo Uli,

Hatte ja geschrieben, dass ich sofort nach GA Auftrag einen Ablehnungsantrag gestellt habe und jetzt nach Erhalt des Gutachtens nochmal.


Warum hast Du dieses GA und den Auftrag nicht angegriffen im Vorfeld? Warum hast Du Dich diesem GA gestellt?


So wie ich es verstehe bist du wie das Schlachtvieh zum Schlachthof gelaufen! Ohne Reflektion des GA-Auftages,, des GA und der Fragestellungen.

Viele Grüße

Kasandra
 
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