schlummerle
Nutzer
- Registriert seit
- 18 Feb. 2007
- Beiträge
- 10
Meine eingereichte Kur wurde mit folgenden Gründen abgelehnt: ... wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfült sind.
Die Rentenversicherung ist nur zuständig, wenn medizinischen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur med. Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann oder
die Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur med. Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kan der deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Nach unseren Feststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Wegen LWS-Syndrom ist eine ambulante orthopädische Therapie erforderlich. Zweite Teil kommt gleich.
Lt. Rentenversicherungsträger sollte ich Anfang 2007 einen Rentenantrag (wegen 4 Arbeitsunfälle) stellen. Dieses tat ich auch. Ich mußte zu einem Gutachter zur Untersuchung. Diesem erzählte ich alles, warum, wieso und weshalb. In seinem Gutachten gab er unter Diagnosen Posttraumatische Retropatellararthrose links, Koxarthrose beidseits, Degeneratives LWS-Syndrom und Degeneratives HWS-Syndrom an. Unter Punkt Beurteilung: Für die bisherige Tätigkeit als Fensterputzer ist ein hoher Anspruch an die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates zu stellen, so dass der Versicherte für diesen Beruf nicht mehr geeignet ist. Alternativ leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne hohen Anspruch an Gang- und Standsicherheit sowie ohne erhöhte Unfallgefahr und ohne häufige Kniebeugebelastung. Durch eine ambulante oder stationäre Rehamaßnahme ist nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Ambulante Behandlung am Wohnort ist als ausreichend anzusehen. (Ist doch ein Widerspruch in sich)
Die Rentenversicherung ist nur zuständig, wenn medizinischen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur med. Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann oder
die Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur med. Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kan der deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Nach unseren Feststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Wegen LWS-Syndrom ist eine ambulante orthopädische Therapie erforderlich. Zweite Teil kommt gleich.
Lt. Rentenversicherungsträger sollte ich Anfang 2007 einen Rentenantrag (wegen 4 Arbeitsunfälle) stellen. Dieses tat ich auch. Ich mußte zu einem Gutachter zur Untersuchung. Diesem erzählte ich alles, warum, wieso und weshalb. In seinem Gutachten gab er unter Diagnosen Posttraumatische Retropatellararthrose links, Koxarthrose beidseits, Degeneratives LWS-Syndrom und Degeneratives HWS-Syndrom an. Unter Punkt Beurteilung: Für die bisherige Tätigkeit als Fensterputzer ist ein hoher Anspruch an die Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates zu stellen, so dass der Versicherte für diesen Beruf nicht mehr geeignet ist. Alternativ leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltung, ohne hohen Anspruch an Gang- und Standsicherheit sowie ohne erhöhte Unfallgefahr und ohne häufige Kniebeugebelastung. Durch eine ambulante oder stationäre Rehamaßnahme ist nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechnen. Ambulante Behandlung am Wohnort ist als ausreichend anzusehen. (Ist doch ein Widerspruch in sich)
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: