• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Abhilfebescheid GdB – Unsicherheit Vorgehensweise

meo78

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2011
Beiträge
111
Ort
Münster
Guten Morgen Forumgemeinde,

nun ist mir von der Stadt Münster ein Abhilfebescheid wegen der Feststellung des GdB vorliegend. Zuerst kam letztes Jahr ein Bescheid der 20 GdB aussagte. Hier habe ich dann in Eigenregie einen Widerspruch verfasst (incl. Zusendung weiterer Unterlagen). Jetzt liegt mir der Abhilfebescheid vor, wo 30 GdB „angeboten“ werden.

Hier der Inhalt des Bescheides:



Abhilfebescheid

Sehr geehrter Herr xxx,

Ihr Widerspruch ist begründet. Den Bescheid vom 23.10.2013 hebe ich ab dem 28.09.2013 wie folgt auf:

Ihr Grad der Behinderung beträgt

30 (dreißig)

Gründe
Einem Widerspruch ist abzuhelfen, wenn er begründet ist. Meine Entscheidung beruht auf den §§ 85 und 86 Sozialgesetz (SGG) und den §§ 2 und 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie der Versorgungsmedizinversorgung (VersMedV).

Um Ihren Widerspruch zu prüfen, habe ich den medizinischen Sachverhalt weiter aufgeklärt und unter ärztlicher Beteiligung ausgewertet.
Der Grad der Behinderung ist höher zu bewerten.

Bei Ihnen liegt folgende Beeinträchtigung vor:
Schädel-Hirn-Traumafolgen

Ihre Beeinträchtigung ist mit einem Grad der Behinderung von 30 zu bewerten.

…..

Weiteres Verfahren
Dieser Bescheid wird Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Das Verfahren ist beendet, wenn Sie mir innerhalb eines Monats mitteilen, dass Ihr Widerspruch mit diesem Bescheid erledigt ist. Eine Erklärung ist beigefügt.
Wenn Sie sich nicht melden, wird die Bezirksregierung Münster über Ihren Widerspruch entscheiden.



Das ist der Inhalt des Abhilfebescheides. Anhängend ist eine Erklärung mit folgendem Wortlaut, die ich unterschreiben und zurücksenden kann:

Mit diesem Abhilfebescheid bin ich einverstanden. Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.10.2013 nehme ich zurück.



Soweit so gut. Ich hatte es so verstanden, wenn ich die Erklärung unterschreibe, gilt der Abhilfebescheid mit den 30 GdB und der Ursprungsbescheid mit den 20 GdB wird mit ihm ersetzt. Nun hat meine Anwältin mit einen Tipp gegeben (NICHT Gegenstand des Mandates). Sie findet den Inhalt des Bescheides im Zusammenhang der Erklärung „merkwürdig“ und ein wenig widersprüchlich. Der Teil der Erklärung „.. Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.10.2013 nehme ich zurück..“ stört sie. Die Gefahr ist, wenn ich meinen Widerspruch zurückziehe, dass ich dann auf den 20 GdB bleibe. Der Widerspruch ist dann gegenstandlos (weil zurückgezogen), als ob er nie passiert wäre. So verstehe ich die Aussage meiner Anwältin nun. Bin mit der Entscheidung echt nun überfordert, was ich nun machen soll! Denn auch wenn ich die Bezirksregierung entscheiden lasse, ist das keine Garantie, dass dem Widerspruch entsprochen wird.

Kann mich vielleicht jemand von euch „aufklären“?

Viele Grüße
Daniel
 
Hallo Daniel,

bist du mit dem GdB 30 denn grundsätzlich einverstanden ?

Ich kenne deine genaue Verletzung und die Folgeschäden nicht, aber ich habe für meine Schäden nach SHT GdB 80 erhalten ( hat allerdings auch 7 durch alle Instanzen incl. BSG hindurch gedauert).

Darüber hinaus muss der Bescheid auch enthalten, ab welchem Zeitpunkt der jeweilige GdB gelten soll. Hier würde ich doch nochmal "nachverhandeln", denn möglichweise werden die die GdB 30 erst mit Datum des Widerspruchsbescheides zugestanden. "Verloren" geht dir allerdings nichts, der Bescheid mit dem GdB 20 bleibt bis zur Wirkung des neuen Bescheides bestehen. Aber wie gesagt, dass ist jetzt deine Aufgabe, die genauen Zeitpunkte noch in den Bescheid aufnehmen zu lassen.

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,

vielen Dank für die Antwort!

Mit den 30 GdB bin ich soweit einverstanden. Dies würde mich eben nun in die Lage versetzen, einen Gleichstellungsantrag zu stellen.

Meine Verletzungen/Folgeschäden kannst du hier sehen (frischer Unfallrentenbescheid der BG):

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=29924

Der Abhilfebescheid beinhaltet schon den Zeitpunkt des jeweiligen GdB (28.09.2013 ist der Zeitpunkt der Antragsstellung).

Ich verstehe das nun so, wenn ich die anliegende Erklärung unterschreibe, gilt der Abhilfebescheid mit den 30 GdB ("Den Bescheid vom 23.10.2013 hebe ich ab dem 28.09.2013 wie folgt auf: Ihr Grad der Behinderung beträgt 30 (dreißig)"), als nun maßgebender Bescheid. Außerdem steht ja in der Erklärung der Satz "Mit diesem Abhilfebescheid bin ich einverstanden. Meinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.10.2013 nehme ich zurück.".

Die Widersprüchlichkeit ist eben, dass ich meinen Widerspruch zurücknehmen soll. Ich verstehe das nicht so ganz und bin von den Ausführungen meiner Anwältin (widersprüchlich geschrieben, juristische Stolperfalle) verwirrt.

Ich weiß eben nicht genau, ob ich die Erklärung gefahrlos unterschreiben kann und dann tatsächlich der Abhilfebescheid mit den 30 GdB Geltung hat oder ob dann "ätsch ätsch" gesagt wird und der Abhilfebescheid dann seine Geltung verliert.

Hui. Alle Instanzen hast du durch? Heftig! Ich bin bisher komplett ohne Klage/Gerichtsverfahren drumrum gekommen. Da bin ich auch heilfroh drüber!

Viele Grüße
Daniel
 
Hallo Daniel,

Du hast Recht, es ist widersprüchlich ausgedrückt. Dann ignorier halt den vorgefassten Schrieb des Versorgungsamtes und setz dein eigenes Schreiben auf, dass mit dem neuen Bescheid deinem Widerspruch abgeholfen und das Verwaltungsverfahren damit erfolgreich abgeschlossen ist.

Gruß
tamtam
 
Hallo Kasandra,

vielen Dank für den Hinweis.

Genau das habe ich auch bereits recherchiert. Der GdB sagt halt nicht nur die Einschränkungen im Beruf aus, sondern auch im Alltag (privat).

Hier hat die Stadt Münster 1:1 die MdE übernommen (mal wieder), als sie sich wohl die aktuelle Einschätzung der MdE von der BG geholt haben.

Ich muss aber zugeben, dass ich nicht "auf Teufel komm raus" so viel GdB wie möglich beanspruchen will. Mein Ziel waren eigentlich die 30. Als schwerbehindert (50 GdB) sehe ich mich selber überhaupt nicht!

Viele Grüße
Daniel
 
Hallo Meo,

wenn du ihn nicht unterschreibst, ist glaube ich die nächste Instanz dann die Klage vor dem Sozialgericht.

Bist du mit den dreißig einverstanden? weist du was alles bewertet wurde?
Ab wann der GdB /GdS Gültig ist steht im Schreiben. Der MdE ist aber nicht gleich zusetzen mit einem GdB/GdS.

hier hast du den Auszug aus dem Bereich Nervensystem und Psyche aus dem Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
http://vmg.vsbinfo.de/b/3_1.htm

Wenn du sagst nein die haben es nicht so bewertet wie du empfindest, dann bleiben dir weitere Schritte.
Aber du schreibst ja selbst das die die 30 GdB reichen.

Grüße Michi
 
Hallo meo78,

ich bin nicht fit in diesem Rechtsgebiet, aber in dem im Abhilfebescheid angegebenen Paragrafen 85 SGG steht, dass einem berechtigten Widerspruch abzuhelfen ist - das geschieht mit dem Abhilfebescheid. Gegen den kann man als Empfänger natürlich wieder innerhalb eines Monats vorgehen, außer man verzichtet auf Rechtsmittel. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung falsch formuliert ist oder fehlt, hat man sogar ein Jahr lang Zeit.

Den Widerspruch zurück zu nehmen halte ich für falsch, da er ja erst dazu geführt hat, dass es zum Abhilfebescheid kommen konnte. Ohne Widerspruch kein Abhilfebescheid. Das Zurücknehmen ist auch nicht notwendig, da der Abhilfebescheid nach einem Monat - wenn eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung drunter steht, sonst nach einem Jahr - ohnehin bestandskräftig wird.

Soweit ich die Rechtslage verstehe, muss dann auch nicht mehr die übergeordnete Behörde entscheiden. Die ist nach meinem Verständnis nur dann zuständig, wenn nicht abgeholfen wird, sondern ein Widerspruchsbescheid erlassen werden soll - was ja hier nicht der Fall ist.

Wenn sich die Sachbearbeiter in ihrer Entscheidung ganz sicher wären, könnten sie in aller Gelassenheit die Rechtsbehelfsfrist abwarten. Vermutlich - so empfinde ich das Vorgehen, das können andere sicher ganz anders sehen - sind sie eher in ihrer Entscheidung unsicher bzw. sich bewusst, dass auch ein höherer Grad möglich wäre. Deshalb möchten sie gern eine sofortige Bestandskraft des Bescheids erreichen.

Weißt du denn ganz genau, auf welchen Zustand, also welche Befunde sich die Entscheidung stützt? Das müsstest du nämlich wissen, um irgendwann einmal eine Verschlechterung geltend machen zu können. Sonst kannst du dem Argument, dass das alles schon bei der Anerkennung der 30% berücksichtigt wurde, nichts entgegen setzen.

Und wenn du dann selbst den Widerspruch zurück gezogen hast, hättest du ja gezeigt, dass du mit Allem einverstanden bist.

Ich würde also die Monatsfrist verstreichen lassen, vielleicht sogar noch mal telefonisch Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob nicht doch ein höherer Grad angemessen ist, und horchen, wie sie reagieren.

Alles Gute.
Lindgren
 
Top