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Abgrenzung zwischen psychischer Störung und organischer Erkrankung des Nervensystems

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Hallo,

da die aktuelle Diskussion um psychische Störungen gerade hochkocht, dieser Artikel zu Kenntnis.

Abgrenzung zwischen psychischer Störung und organischer Erkrankung des Nervensystems in der Privaten Unfallversicherung (§ 10 Nr. 5 AUB 61)
Grundlagen
Nach § 10 Nr. 5 AUB 61 wird für Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluß an einen Unfall eintreten, eine Entschädigung nur gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Unter psychischen und nervösen Störungen fallen Schäden infolge von Schock-, Schreckund Angstreaktionen bzw. psychische Beeinträchtigungen, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen. Diese Fehlverarbeitung muß ihrerseits Krankheitswert haben und nicht adäquat kausal auf einem organischen Schaden beruhen (BGH, VersR 1972, 582; VersR 2003, 634; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 10 AUB 61, Rdnr. 4; Wussow, VersR 2000, 1183).
Aktuelles
Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung vom 27.05.2004 (VersR 2005, 1137) festgestellt, das Vorliegen einer organischen Erkrankung des Nervensystems lasse sich nicht mit einer somatoformen Schmerzstörung begründen, wenn diese Störung keinen ausschließlichen organischen Hintergrund habe. Der durch das Gericht beauftragte Sachverständige hat festgestellt, die organischen Schäden seien aus somatischer Sicht weitestgehend abgeheilt gewesen und daß es sich bei Schmerzzuständen des VN an Kopf und Körper um psychische und nervöse Störungen im Anschluß an den Unfall handele.
Außerdem hätten bereits prädisponierende Faktoren zur Auslösung einer somatoformen Schmerzstörung vorgelegen. Der Unfall selbst habe keine organische Erkrankung des Nervensystems verursacht, sondern als Auslöser einer „schwelenden“ somatoformen Schmerzstörung gewirkt. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien auch nicht ausreichend, um eine Mitursächlichkeit des Unfalles (vgl. hierzu BGH, VersR 1995, 1433) zu begründen, da nach der Aussage des Sachverständigen der organische Hintergrund fehle und auch nicht gesagt werden könne, daß hier eine organische Erkrankung des Nervensystems als mitwirkende Zwischenursache bestanden habe.
Schlußbetrachtung
Das OLG Koblenz (a.a.O.) folgt mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des BGH (VersR 1995, 1433), wonach für das Vorliegen einer unfallbedingt entstandenen organischen Erkrankung des Nervensystems auf den allgemein im Zivilrecht geltenden adäquaten Kausalzusammenhang abzustellen ist, mithin auch eine Mitwirkung des Unfalles bzw. eine organische Erkrankung des Nervensystems als mitwirkende Zwischenursache zum Kausalzusammenhang führen kann (a.A.: OLG Hamm, VersR 1993, 175; OLG Hamburg, VersR 1990, 513). Allerdings sieht es der Senat für die Annahme einer Mitursächlichkeit nicht als ausreichend an, wenn der Unfall selbst keine organische Erkrankung des Nervensystems verursacht, sondern lediglich als Auslöser gewirkt hat.

Gruß von der Seenixe
 
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