Hallo Radler53,
ich habe erstmal für dich folgende Info:
Grüße
Siegfried21
Abfindungen bei einem Unfall
Was ist zu beachten, wenn eine Abfindung wegen der aus Anlaß eines Unfalls entstandenen Ansprüche vereinbart werden soll?
1.
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen den materiellen und immateriellen Ansprüchen.
Materielle Ansprüche sind alle von vornherein auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche, also zum Beispiel Sachschaden, Verdienstausfall u.a. Unter immateriellen Ansprüchen versteht man die sogenannten Schmerzensgeldansprüche.
2.
Weiterhin sind zu unterscheiden die Zeit vom Unfallereignis bis zu einer eventuellen Abfindung und die in der Zukunft liegenden Schäden.
Versicherungen sind daran interessiert, im Zuge von Abfindungsvereinbarungen alle Ansprüche, materielle und immaterielle, in der Vergangenheit liegende und zukünftige, zu erledigen. Für den Geschädigten bedeutet dies, daß er prüfen muß, ob er diese Ansprüche der Höhe nach schon überblicken kann oder nicht.
Problematisch ist dies dann, wenn körperliche Dauerschäden entstanden sind und die Auswirkungen für die Zukunft nicht genau abschätzbar sind. Grundsätzlich sollten deshalb Abfindungen nur nach ausdrücklicher Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vereinbart werden. Bei Zweifelsfragen muß ein Spezialist hinzugezogen werden.
Bevor Abfindungen anstehen, veranlassen die Versicherungen der Schädiger regelmäßig Abschlußuntersuchungen. Dort wird dann ein eventueller Grad der Dauererwerbsminderung festgestellt.
3.
Die Bemessung des schon in der Vergangenheit entstandenen Sachschadens bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten.
Problematisch kann ein in der Zukunft liegender materieller Schaden sein, insbesondere dann, wenn die Frage etwa in Zukunft entstehenden Verdienstausfalls nicht beurteilt werden kann. In solchen Fällen empfiehlt es sich, materielle Ansprüche eben nicht abfinden zu lassen, sondern diese offen zu halten und die Versicherung zu veranlassen, ein Anerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.
Dies bedeutet, daß die Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Soweit danach Verjährung droht, könnte immer noch ein Feststellungsurteil erwirkt werden.
Wenn ein solches Anerkenntnis dem Grunde nach eingetreten ist, heißt dies aber nicht, daß die Versicherung des Schädigers im Falle einer Verdienstminderung praktisch automatisch zahlen müßte. Der Geschädigte muß auch in diesen Fällen nachweisen, daß die eingetretene Verdienstminderung ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang steht.
Am einfachsten ist dies zu beweisen, wenn der Arbeitgeber zum Beispiel krankheitsbedingt kündigt und dabei darauf verweist, daß die Unfallverletzung eine weitere Verwendung im Beruf erschwert. In diesem Falle ist praktisch urkundlich die Ursächlichkeit nachgewiesen. Gleiches gilt, wenn nach einem Arbeitsplatzwechsel - der aber nicht von den Geschädigten selbst veranlaßt sein darf ! - eine Wiedereinstellung an der gesundheitlichen Konstitution scheitert. Auch hier müßte eine ärztliche Dokumentation erfolgen.
Zu den zukünftigen materiellen Schäden zählt neben Verdienstausfall auch eventueller Aufwand im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten und ähnlichem. Auch dies wäre dann, wenn zukünftiger materieller Schaden nicht abgefunden wird, gegebenenfalls von der Haftpflichtversicherung des Schädigers noch zu ersetzen.
Offengehalten werden sollte auch praktisch immer der Zukunftsschaden, der daraus entstehen kann, daß in Zukunft weitere Krankschreibungen wegen einer Unfallverletzung erfolgen. Dies muß deshalb beachtet werden, weil für den Fall einer Gesamtabfindung der Arbeitgeber Lohnfortzahlung verweigern könnte, wenn in Zukunft wegen eines abgefundenen früheren Unfalls Lohnfortzahlung an sich zu leisten wäre und der Arbeitgeber am Regreß gehindert wäre, weil dem die Abfindung entgegensteht.
4.
Die Höhe einer Abfindung hängt immer davon ab, ob auch der zukünftige mögliche Schaden mit abgegolten werden kann oder nicht.
Versicherungen zahlen dann, weil das mögliche Zukunftsrisiko mit abgedeckt wird, häufig deutlich mehr, als wenn das Zukunftsrisiko offengehalten wird. Dies gilt sowohl für den materiellen wie auch für den immateriellen Bereich. Genaue Bemessungsregeln gibt es hierfür nicht.
Die Höhe eines Schmerzensgeldes ist ebenfalls nicht festgeschrieben. Es gibt eine Entscheidungssammlung, die Anhaltspunkte liefert. Dort sind gerichtliche Entscheidungen aufgeführt, die bestimmte Verletzungsbilder beschreiben. Daran orientieren sich die Gerichte, so daß auch in den Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherern davon ausgegangen wird.
5.
Wenn immaterielle Zukunftsschäden mit abgegolten werden, heißt dies, daß bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das "normale" Risiko, welches in den Unfallfolgen liegt, mit erledigt ist.
Wenn man also zum Beispiel unter einer Beinverkürzung leidet, bedeutet dies eine dauernde Einschränkung. Diese kann aber ohne weiteres bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von vorn herein mitberücksichtigt werden, weil sich an diesem Zustand ja auf Dauer nichts ändert. Dies ist deshalb auch in den Entscheidungen, an denen sich die Verfahrensbeteiligten orientieren, ohnehin einkalkuliert.
Auch typische Spätfolgen für bestimmte Verletzungsbilder können ohne weiteres einkalkuliert werden. Dies gilt zum Beispiel für das Risiko einer Arthrose/Versteifung bei Sprunggelenksverletzungen.
Ausgeklammert werden sollten bei Abfindungen aber immer atypische Spätfolgen oder solche Spätfolgen, die zu ungewöhnlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen führen und deshalb auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht von vorn herein berücksichtigt sein konnten.
Insbesondere gilt dies für das Auftreten von Komplikationen im Zuge schon vorausgesehener weiterer Operationen. Hier hilft die Rechtssprechung allerdings ohnehin den Geschädigten, die dann unter Umständen nochmals quasi "nachfordern" können, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten ist, was man aber sicherheitshalber tun sollte. Von solchen Ausschlußklauseln nicht erfaßt sind aber die normalerweise zu erwartenden Spätfolgen, was beachtet werden muß.
6.
Man kann sich auch vorbehalten, daß materielle und immaterielle Folgeschäden von einer Abfindung nicht erfaßt werden. In diesen Fällen wird die Abfindung regelmäßig niedriger sein, insbesondere auch was die Bemessung des Schmerzensgeldes anbelangt. Wenn man sich solche Ansprüche für die Zukunft offenhält, darf man aber nicht davon ausgehen, daß quasi "automatisch" für den Fall, daß Schmerzen auftreten, ein Schmerzensgeld fällig wird. Vielmehr gilt dies nur dann, wenn eine medizinisch faßbare Veränderung im Leidensbild auftritt oder so schwere Verletzungen vorliegen, daß quasi eine Art Schmerzensgeldrente gerechtfertigt ist, wie zum Beispiel im Falle von Schwerstverletzungen (Querschnittslähmung, Amputationen, Blindheit und ähnliches).