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Abfindung nach Verkehrsunfall [2006] widerrufen

kevzumin

Neues Mitglied
Registriert seit
29 Okt. 2015
Beiträge
13
Hallo und einen guten Morgen zusammen,

dann fang ich mal an mit meinen Problemen. Im folgenden Text erzähle ich euch mal kurz & knapp was passiert ist.

Im Jahr 2006, im Alter von 15 Jahren hatte ich einen schweren privaten Verkehrsunfall. An jenem Abend im Sommer fuhr ich auf meinem Mofa-Roller, der andere Verkehrsteilnehmer fuhr sein Fahrzeug (Kleinwagen) unter Alkoholeinfluss. Es regnete in strömen, dann beim überqueren der vierspurigen Hauptstraße erwischte mich das Fahrzeug frontal.

Gesundheitliche Schäden, Operationen, Beschwerden, Nachfolgen usw. und Reha Maßnahmen lass ich jetzt mal weg.

Jetzt zu dem was wichtigist, zu dem damaligen Zeitpunkt
(da wird mir heute noch schlecht wenn ich dran denke)
wurde das "Verfahren" durch Zahlung einer Abfindung der gegnerischen Versicherung beendet, dass hat uns der Anwalt so geraten.

Gibt es eine Möglichkeit das zu widerrufen und Goliath den Kampf anzusagen ?

LG Kevin
 
Hallo ,
was wurde den damals abgefunden ,
Schmerzensgeld ,
Haushaltführungsschaden ( Oft genauso hoch bzw höher wie oben genanntes .... ?
vermehrte Bedürfnisse ...
etc....
PS : suche die Abfindung heraus und
schreibe hier jedes Wort herein
es gibt ein paar VOLLPROFIS hier ,
aber man muß wissen was alles drin steht :)
existiert der super Anwalt noch zwecks REGRESS :eek:

Tschau

Tscharlie
 
Guten Morgen Tscharlie,

Danke für deine Antwort, schmerzensgeld wurde abgefunden.
Die Abfindung hat mein Vater damals zu seinen Unterlagen und bis jetzt leider noch nicht gefunden, (sucht erst seit einem Tag, Hoffnung besteht noch)die Suche ist aber noch nicht beendet, sobald ich die Abfindung vor mir liegen habe schreibe ich hier jedes Wort rein.

Im Falle das die Abfindung nicht gefunden wird, kann ich die Abfindung anderweitig besorgen?

Der super Anwalt existiert noch.

LG Kevin
 
Hallo kevzumin,

Im Jahr 2006, im Alter von 15 Jahren hatte ich einen schweren privaten Verkehrsunfall.

Der super Anwalt existiert noch.

Gibt es eine Möglichkeit das zu widerrufen und Goliath den Kampf anzusagen ?

Warum:confused:

Hast du Spätschäden:confused:

Anfechten ja und nein...eher stehen die Chancen:(

ggf. Anwalthaftung!

Materielle Schäden läst man i. d. R. gerade wenn der Unfall mit 15 J.
offen (Abfindungserklärung) im Sinne eines Festellungsurteils.

Die Erklärung kann du ggf. auch von der geg. Versicherung nochmals bekommen.

Schau auch mal hier im Forum bei "Suchen" unter Abfindungen, Anwaltshaftung, Verjährung usw.


Grüße
Siegfried21
 
Grüß Dich, Kevzumin!

01
Normalerweise wird sich die Verischerung kaum sperren, eine Kopie der Abfindungserklärung vorzulegen.

02
Mich würde interessieren: Wer hat auf Deiner Seite den Vergleich unterschrieben?

(a)
Wenn nicht der RA unterschrieben hat: Manchmal hat man Glück, nur einer der beiden Elternteile hat unterschrieben. Dann ist der ganze Vergelich für die Katz, weil Kinder durch BEIDE Elternteile vertreten werden, einer allein langt nicht (ausnahmen bei nichtehelichen Kindern, bei Personensorge-Übertragung in Scheidungsfällen, bei Halbwaisen).

(b)
Wenn es der RA war: Wer hat seine Anwaltsvollmacht unterschreiben? Dann gilt sinngemäß das Gleiche wie bei (a): Beide Eltern müssen unterschrieben haben.
Sonst gilt's schlicht nicht.

03
Ein RA muss seinen Mandanten vor Abschluss des Vergleiches umfangreich beraten, auch hinischtlich aller Punkte, die gegen den Vergleich sprechen, so dass der Mandant eine vernünftige Abwägung durchführen kann. In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, in denen der RA in die Haftung gerät wegen Beratungsmangels.

04
ACHTUNG: Es gibt 10-Jahres-Verjährungsfristen! Und bei dem damalige RA: Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren. Nicht, dass hinterher die Akte weg ist. Oder die Verjährung zugeschalgen hat.

ISLÄNDER
 
Hallo kevzumin,

mal kurz in die Richtung des RA:

Anwaltspflichten beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Für einen Abfindungsvergleich gilt in besonderem Maße, dass der Anwalt seinen Mandanten vorher umfassend aufklären muss.
Abgesehen von einer Aufklärungspflichtverletzung kann ein anwaltliches Fehlverhalten bereits darin liegen, dass der Anwalt seinem Mandanten überhaupt den Abschluss eines Abfindungsvergleichs vorgeschlagen hat.

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=18785&pos=0&anz=1

http://www.anwaltshaftung-aktuell.d...waltshaftung/abfindungsvergleich-nach-unfall/

Info:
2. Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagte die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, die ihr gegenüber der Klägerin oblagen. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren (BGH NJW-RR 2008, 1235 Rn. 14 [BGH 13.03.2008 - IX ZR 136/07]).

Quelle:

http://www.iww.de/quellenmaterial/id/73036

Hierzu:
http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=22734&highlight=Siegfried21

Weiter:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Abfindung.php

b) Ein Rechtsanwalt ist innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (

Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...nt.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=47030&pos=0&anz=1
 
Hallo Siegfried21,

vielen Dank für deine Antwort!

Warum: Dafür gibt es mehrere Gründe, zum einen, der Betrag der bezahlt wurde steht aus meiner jetzige Sicht in keinem Verhältnis mit den Folgen des Unfalls.

Zum anderen, habe ich immer wieder gesundheitliche Probleme und Einschränkungen, und wer weiß welche gesundheitliche Probleme in der Zukunft noch auf mich zu kommen.

Was ich noch erwähnen möchte, es war der Rat des Anwalts diese Abfindung zu unterschreiben. Die Schuldfrage zur Unfallursache war auch nicht eindeutig geklärt.
Es ging soweit ich mich erinnern kann auch nur schriftlich hin und her, zwischen meinen Eltern und dem Rechtsanwalt, ich hatte diese Mann nie zu Gesicht bekommen.

Die Abfindungserklräung kann ich problemlos mit einem einfach aufgesetzen Schreiben bei der gegnerischen Versicherung einfordern?

LG und ein schönes Wochenende, Kevin



Hallo Isländer,

auch dir vielen Dank für deine Antworten!

Wenn der Rechtsanwalt 10 Jahre Aufbewahrungsfrist hat, dann muss er die Akten noch alle haben, kann ich die problemlos einfordern?

Der wird sich auch denken, was möchte der knapp 10 Jahre später mit den Unterlagen:confused:

Leider hat mein Vater die kompletten Unterlagen noch nicht gefunden.:(
Er ist sich nicht mehr sicher, er meint, nur er alleine hat die Abfindung unterschrieben.

Beratungsmangel einem Rechtsanwalt nachzuweisen, ist das so einfach?

LG und ebenfalls ein schönes Wochenede, Kevin
 
Grüß Dich, Kevzumin!

01
Der Anwalt muss Dir seine Akten nicht überlassen, aber es gibt "nachvertragliche Treuepflichten", und damit kannst Du Vollmacht und Abfindungserklärung in Kopie verlangen. Das sehe ich als rechtlich unproblematisch an.

02
Eher wird er froh sein, die ganze Akte loszuwerden. Braucht alles nur Platz im Archiv!

03
Bitte aber: Diese Akte dann ordentlich aufbewahren!

04
Gespannt bin ich ja, was zum Thema "Aufklärung vor Vergleichsabschluss" dort zu finden ist. Geschätzt - eher wenig.


ISLÄNDER
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kevin,

dein:
Dafür gibt es mehrere Gründe, zum einen, der Betrag der bezahlt wurde steht aus meiner jetzige Sicht in keinem Verhältnis mit den Folgen des Unfalls.

Zum anderen, habe ich immer wieder gesundheitliche Probleme und Einschränkungen, und wer weiß welche gesundheitliche Probleme in der Zukunft noch auf mich zu kommen.

Was ich noch erwähnen möchte, es war der Rat des Anwalts diese Abfindung zu unterschreiben. Die Schuldfrage zur Unfallursache war auch nicht eindeutig geklärt.

Ja, und darum macht man in z. B. wenn der Verunfallte erst 15 J. alt ist i. d. R.
keine Vollabfindung , sondern lässt bestimmte Punkte z. B. weitere kausale- unfallbedingte materielle Schäden, im Sinne eines Feststellungsurteils "offen".


Info:

Abfindungsvergleich-unvorhergesehener Spätfolgen ......Nachforderung?

Es wurde weiter vereinbart, dass sämtliche
Ansprüche endgültig und vollständig abgegolten seien, und zwar unabhängig davon, ob
sie schon entstanden seien oder noch entstünden, ob sie vorhersehbar seien und ob alle
Folgeschäden in die Vorstellungen der Beteiligten eingezogen seien

........................

Somit schließt die Abfindungsvereinbarung die Geltendmachung weiterer
Schadensersatzforderungen aus. Nach der Rechtsprechung des BGH können allerdings in
Ausnahmefällen Forderungen wegen nicht vorhergesehener Schadensspätfolgen erhoben
werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich nach dem Auftreten nicht vorhergesehener
Spätfolgen ein krasses und unzumutbares Missverhältnis, eine so ungewöhnliche
Diskrepanz zwischen Schaden einerseits und Abfindungssumme andererseits ergibt, dass
der Schädiger gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er an dem Vergleich festhielte.
Die tatsächlich eingetretene Entwicklung muss außerhalb der bei dem Abschluss des
Vergleichs vorhanden gewesenen Erkenntnis, Voraussicht und Berechnung der
Vergleichsparteien liegen (vgl. BGH VersR 1966, 243).

Quelle:
OLG Nürnberg AZ. 2 U 531/99 vom 01.07.1999 -


P. S.
Ist zu beurteilen, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, so gebietet § 252
Satz 2 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur
Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann. Dabei muß der Geschädigte zwar soweit
wie möglich konkrete Anhaltspunkte für diese Prognose dartun. Es dürfen jedoch insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt
werden. Das gilt auch dann, wenn der Geschädigte im Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis stand, sich seinen
Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchte oder sich in
Bemühungen um eine Weiterbildung befand und mit der Schwierigkeit belastet ist, eine einigermaßen verläßliche Prognose für die
Fortentwicklung seines Erwerbslebens zu ermöglichen. Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß es in der
Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, wenn die berufliche Entwicklung des Geschädigten beeinträchtigt worden ist und daraus
erst die besondere Schwierigkeit folgt, eine Prognose über die hypothetische Entwicklung anzustellen
. In derartigen Fällen darf sich
der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht
vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. Vielmehr liegt es dann, wenn sich in einem
derartigen Fall weder für einen Erfolg noch für einen Mißerfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Basis die
weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Quelle:
BGH AZ VI ZR 65/98 vom 20.04.1999

Aber w. g. das "wie-was-wo-wann" bezüglich der Abfindung entscheidet sich, wenn das Papier auf dem Tisch liegt;)


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Grüß Dich, Kevzumin!

01
Ich würde jetzt zuerst darauf losziehen, dass vielleicht Dein Vater Recht hat. Dann wäre der Vertrag in Wirklichkeit nicht zustandegekommen. Zwar gibt es die Figur der nachträglichen Genehmigung durch Dich, als Du erwachsen warst, durch ein Verhalten,
das diese Genehmigung gegenüber der Versicherung in sich trägt. Das wäre ehe ungewöhnlich, dass so etwas passiert wäre.

ISLÄNDERS WARNBLINKER:
Wenn der Unfall 2006 war, könnte 2016 akut Verjährung drohen, § 115 II VVG. Ohne die Akte studiert zu haben, kann ich Näheres nicht sagen.

02
Sollte Dir der RA die Akte überlassen, ist es wahrscheinlich nicht so schwer, die Beratungspflichtverletzung zu belegen. Ich habe irgendwo im Hinterkopf (dort, wo es schon recht staubig ist), dass die wesentlichen Punkte, die pro oder contra Vergleich sprechen, wenigstens aktenkundig sein müssen, das heißt, das eine Besprechnungsnotiz vorliegen muss, wonach der RA wenigstens in einer Besprechung auf die wichtigen Punkte genau hingewiesen hat, wenn es sich nicht in einem langen Schreiben des Anwalts findet. Ist nicht mal das zu sehen, dann könnte sich die Beweislast umdrehen.

Ich bin aber gerade abgeschnitten von meinen Infoquellen, kann es gerade nicht genauer sagen.

03
Zu allererst aber soll sich mal Dein Vater hinsetzen und in seien Aufzeichnungen, in den Anwaltsbriefen ect. suchen, was er zu diesem Thema alles noch findet.


ISLÄNDER
 
Grüß euch Siegfried21 und ISLÄNDER,

ein großes Dankeschön für eure Antworten.

Mein Vater ist weiterhin auf der Suche nach den Unterlagen.


Ich hab der Versicherung "X" am Wochenende eine Email zukommen lassen, die wie folgt aussieht.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir eine Kopie der Abfindungserklärung von dem Verkehrsunfall mit Personenschaden zukommen lassen würden. Der Unfall ereignete sich am xx.xx.2006 in xxxxxxxxx. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit telefonisch so wie über Email zur Verfügung.

Leider kann ich Ihnen nur meine Daten nennen, da ich keinerlei Daten des anderen Verkehrsteilnehmer besitze.



Meine Daten

Name, Anschrift, Geburtsdatum

Ich bin gespannt, ob und wann sie mir das zusenden.


Wie formuliere ich das Schreiben an den Rechtsanwalt am besten, so dass er mir die Akten überlässt?

Da hast du natürlich recht Siegfried21, dass ist damals leider sehr sehr blöd gelaufen. Wenn ich darüber nachdenke bekomme ich das k....!
Eines habe ich gelernt, wenn meinen Kindern so etwas einmal passieren sollte, was ich natürlich nicht hoffe, werde ich den Fehler nicht machen und so eine Abfindungserklärung unterschreiben.
 
Hallo kevzumin,

es ist blöd gelaufen, klar. Aber: Geh mit deinen Eltern nicht zu hart zu Gericht, denn damals war ein Rechtsanwalt eine Respektsperson - so hat das diese Generation gelernt. Und: Wenn der was sagte, wird das schon so richtig sein ...

An deiner Stelle würde ich einfach in die Rechtsanwaltskanzlei gehen und dort mit den Empfangsdamen sprechen und um eine Kopie der Akte bitten (es sei denn, das wäre zu weit weg). Evtl. suchen sie dir die Akte gleich raus (möglich ist alles!). Dann kannst du dir die Kopien machen bzw. machen lassen. Nimm deinen Brief mit, dann kannst du ihn dalassen, falls das nicht funktioniert.

Viele Grüße,

Rudinchen
 
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