Hans-Dieter Eichner
Erfahrenes Mitglied
- Registriert seit
- 27 Jan. 2014
- Beiträge
- 140
Hallo Karen,
ich werde mal chronologisch nach Deinem Brief versuchen zu antworten:
Die gegenerische Haftpflichtversicherung hat keinen Anspruch darauf, dass Du eine Abfindungserklärung unterschreibst, schon garnicht eine endgültige, ohne die diskutierten Vorbehalte. Unsinnig ist, dass es im Rahmenn einer Abfindung KEINEN Vorbehalt gibt. Die gibt es sehr wohl, sowohl materiell als auch immateriell. Die Versicherung will nur NICHT . Versicherungen wollen immer einen vorbehaltlosen Vergleich. Die beste Schadenakte aus Sicht der Versicherung ist immer die, die voll erledigt im Keller liegt !!
Da Du bereits Vorschüsse erhalten hast, ist die Verjährung schon aus diesem Grund gehemmt. Aber auch wegen der Verhandlungen. Hierzu später mehr.
Im Prozessfall ist es in der Regel so, dass die Versicherung Dich klaglos stellt, d.h., dass sie die Beträge zahlt, die sie für angemessen hält. Hintergrund ist, dass Du dann das volle Prozessrisiko trägst.Beispiel: Du willst 30000 EUR haben, die Versicherung will aber nur 20000 zahlen, dann zahlt sie die 20000 und stellt Dich damit klaglos, den Rest von 10000 klagst Du ein. Sagt der Richter die gezahlten 20000 seien genug, dann verlierst Du den Prozess und zahlst sowohl Deinen Anwalt, den Anwalt der Versicherung und die angefallen Gerichtskosten.Das wäre dann das worst case für Dich. Die bereits gezahlten 20000 kannst Du natürlich behalten. Eigentlich dürfte jeder Richter Deinem Wunsch nach den begehrten Vorbehalten positiv sehen, d.h. anerkennen. Warum die Versichertung das aussergerichtlich nicht macht, ist unverständlich, sie vergibt sich ja nichts. Sie geht ja auch kein Risiko ein, wenn kein weiterer Schaden bei Dir eintritt, ist die Sache sowieso erledigt. Also spitz Deinen Anwalt an, neu zu verhandeln, aber erst nach der Op, damit Du sicher bist, dass keine weiteren Komplikationen eintreten. Und wie gesagt, die weitere Op ist schmerzensgeld erhöhend.Wenn jetzt keine MDE mehr vorhanden ist, hast Du auch keinen weiteren Haushaltsführungsschadenanspruch, Aber was war in der Vergangenheit? Du warst ja eine gewisse Zeit zu 100% AU, dann hast Du für den Zeitraum einen vollen Anspruch. Und dann weiter abstufend , je nach Prozentsatz. Beispiel: 70,60,50% etc.
In Deutschland ist die Kfz Versicherung eine sogenannte Pflichtversicherung, d.h. dass jeder verpflichtet ist, eine Kfz Versicherung abzuschliessen. Und dafür gibt es das Pflichtversicherungssetz. Das sieht besondere Verjährungszeiten vor. D.h., wenn Du Deinen Direktanspruch bei der Versicherung anmeldest, ist die Verjährung sofort gehemmt, (Bis zu 10 Jahren)bis zur endgültigen Endscheidung der Versicherung. Postiv (sie erkennt an) oder negativ(sie lehnt ab) Im Moment besteht also für Dich überhaupt keine Gefahr. Siehe auch oben.
Was die Nebenkosten angeht, würde ich mal eine Aufstellung machen, was so alles angefallen ist.
Im übrigen, wenn Du mich fragst: Ich würde NIE eine Abfindungserlärung unterschreiben. In diesem Sinne viele Grüße
Dieter
ich werde mal chronologisch nach Deinem Brief versuchen zu antworten:
Die gegenerische Haftpflichtversicherung hat keinen Anspruch darauf, dass Du eine Abfindungserklärung unterschreibst, schon garnicht eine endgültige, ohne die diskutierten Vorbehalte. Unsinnig ist, dass es im Rahmenn einer Abfindung KEINEN Vorbehalt gibt. Die gibt es sehr wohl, sowohl materiell als auch immateriell. Die Versicherung will nur NICHT . Versicherungen wollen immer einen vorbehaltlosen Vergleich. Die beste Schadenakte aus Sicht der Versicherung ist immer die, die voll erledigt im Keller liegt !!
Da Du bereits Vorschüsse erhalten hast, ist die Verjährung schon aus diesem Grund gehemmt. Aber auch wegen der Verhandlungen. Hierzu später mehr.
Im Prozessfall ist es in der Regel so, dass die Versicherung Dich klaglos stellt, d.h., dass sie die Beträge zahlt, die sie für angemessen hält. Hintergrund ist, dass Du dann das volle Prozessrisiko trägst.Beispiel: Du willst 30000 EUR haben, die Versicherung will aber nur 20000 zahlen, dann zahlt sie die 20000 und stellt Dich damit klaglos, den Rest von 10000 klagst Du ein. Sagt der Richter die gezahlten 20000 seien genug, dann verlierst Du den Prozess und zahlst sowohl Deinen Anwalt, den Anwalt der Versicherung und die angefallen Gerichtskosten.Das wäre dann das worst case für Dich. Die bereits gezahlten 20000 kannst Du natürlich behalten. Eigentlich dürfte jeder Richter Deinem Wunsch nach den begehrten Vorbehalten positiv sehen, d.h. anerkennen. Warum die Versichertung das aussergerichtlich nicht macht, ist unverständlich, sie vergibt sich ja nichts. Sie geht ja auch kein Risiko ein, wenn kein weiterer Schaden bei Dir eintritt, ist die Sache sowieso erledigt. Also spitz Deinen Anwalt an, neu zu verhandeln, aber erst nach der Op, damit Du sicher bist, dass keine weiteren Komplikationen eintreten. Und wie gesagt, die weitere Op ist schmerzensgeld erhöhend.Wenn jetzt keine MDE mehr vorhanden ist, hast Du auch keinen weiteren Haushaltsführungsschadenanspruch, Aber was war in der Vergangenheit? Du warst ja eine gewisse Zeit zu 100% AU, dann hast Du für den Zeitraum einen vollen Anspruch. Und dann weiter abstufend , je nach Prozentsatz. Beispiel: 70,60,50% etc.
In Deutschland ist die Kfz Versicherung eine sogenannte Pflichtversicherung, d.h. dass jeder verpflichtet ist, eine Kfz Versicherung abzuschliessen. Und dafür gibt es das Pflichtversicherungssetz. Das sieht besondere Verjährungszeiten vor. D.h., wenn Du Deinen Direktanspruch bei der Versicherung anmeldest, ist die Verjährung sofort gehemmt, (Bis zu 10 Jahren)bis zur endgültigen Endscheidung der Versicherung. Postiv (sie erkennt an) oder negativ(sie lehnt ab) Im Moment besteht also für Dich überhaupt keine Gefahr. Siehe auch oben.
Was die Nebenkosten angeht, würde ich mal eine Aufstellung machen, was so alles angefallen ist.
Im übrigen, wenn Du mich fragst: Ich würde NIE eine Abfindungserlärung unterschreiben. In diesem Sinne viele Grüße
Dieter