• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

80% G und B KfZ Steuerfrage

Speetwomen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
470
Alter
57
Ort
Hessen
Website
www.jackystiefelweb.de
Hallo

Ich wurde im März vom Versorgungsamt auf meinen Verschlimmerungsantrag hin hochgestuft von 60% G auf 80% G und B. Da mein Auto starke degernativen Veränderungen;) aufwies, waren wir gezwungen einen Ersatz zu suchen. Als mein Mann das Auto anmelden wollte sagte die Zulassungstelle bezw. das Finanzamt ich bekomme 100 % KfZ Steuerbefreiung wenn ich einen Dauer EU Rente vorlegen kann. Ich rief auf dem Versorgungsamt an weil mir für die KfZ Steuer noch was fehlte. Der Sachbearbeiter meinte zu mir ob ich die 50 % meine und ich sagte erst ja, fragte aber wieso ich keine Komplettbefreiung bekomme. Da sagte der Herr das es dies nur bei aG oder H gibt. Jetzt bin ich irrtiert, denn das Finanzamt erzählte meinem Gatten was anderes:confused:. Kann mir jemand sagen wer nun Recht hat?

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Speetwomen,

Antrag auf Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
Einen Antrag auf Vergünstigung (Ermäßigung in Höhe von 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer können schwerbehinderte Menschen stellen die
das Merkzeichen „G“ = gehbehindert und
das Merkzeichen „Gl“ = gehörlos –auch ohne G-
mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis haben (§3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)

Diese schwerbehinderten Menschen haben ein Wahlrecht zwischen einer Kfz-Steuerermäßigung
von 50 %
„Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln –Kauf einer Gebührenmarke notwendig-

Beantragung:

Antragsvordruck auf Vergünstigung bei der Kfz-Steuer ausfüllen,
Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis –ohne Wertmarke-
Schwerbehindertenausweis
Kfz-Schein

Alle vorgenannten Unterlagen –zusammen- dem für die Kfz-Steuer zuständigen Finanzamt vorlegen und Steuerermäßigung eintragen lassen.

Einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (100%) können stellen:
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“ = hilflos
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „Bl“ = blind
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert
kriegsbeschädigte Menschen mit den Merkzeichen „VB“ oder „EB“ im Ausweis

Die Kfz-Steuerbefreiung wird in diesen Fällen nur erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu bereits am
31.Mai 1979
Erfüllt waren oder der Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet wohnte (§3a Abs. 1 Kfz-Steuergesetz).

Die völlige Kfz-Steuerbefreiung kann neben der „Freifahrt“ gewährt werden.
Behinderte Menschen, die das Merkzeichen“H“, „Bl“ oder „aG“ im Ausweis haben, können die Befreiung von der Steuer auch ohne das Beiblatt, allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen.

Sind diese Merkzeichen nicht im Ausweis, so benötigen sie die übrigen Anspruchsberechtigten Menschen zur Antragstellung das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke.
Wichtiger Hinweis:

Das Fahrzeug, für das der Schwerbehinderte beantragt muss auf seinen Namen zugelassen sein.
Es kann nur für ein Fahrzeug Steuerermäßigung/-befreiung beantragt werden.
Es darf nur vom Schwerbehinderten selbst gefahren werden bzw. von einer anderen Person in seinem Beisein gefahren werden.
Ausnahmen:
Fahrten in Zusammenhang mit den Transport des Behinderten wie z.B. Rückfahrt ohne den behinderten Menschen von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung
Fahrt zum Arzt
Fahrten zum Einkauf für den Behinderten

Gruß von der Seenixe
 
Top