Antrag auf Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
Einen Antrag auf Vergünstigung (Ermäßigung in Höhe von 50 v.H.) bei der Kraftfahrzeugsteuer können schwerbehinderte Menschen stellen die
das Merkzeichen „G“ = gehbehindert und
das Merkzeichen „Gl“ = gehörlos –auch ohne G-
mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis haben (§3a Abs. 2 Satz 1 Kfz-Steuergesetz)
Diese schwerbehinderten Menschen haben ein Wahlrecht zwischen einer Kfz-Steuerermäßigung
von 50 %
„Freifahrt“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln –Kauf einer Gebührenmarke notwendig-
Beantragung:
Antragsvordruck auf Vergünstigung bei der Kfz-Steuer ausfüllen,
Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis –ohne Wertmarke-
Schwerbehindertenausweis
Kfz-Schein
Alle vorgenannten Unterlagen –zusammen- dem für die Kfz-Steuer zuständigen Finanzamt vorlegen und Steuerermäßigung eintragen lassen.
Einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (100%) können stellen:
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „H“ = hilflos
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „Bl“ = blind
schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „aG“ = außergewöhnlich gehbehindert
kriegsbeschädigte Menschen mit den Merkzeichen „VB“ oder „EB“ im Ausweis
Die Kfz-Steuerbefreiung wird in diesen Fällen nur erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu bereits am
31.Mai 1979
Erfüllt waren oder der Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte, weil er zu diesem Zeitpunkt im Beitrittsgebiet wohnte (§3a Abs. 1 Kfz-Steuergesetz).
Die völlige Kfz-Steuerbefreiung kann neben der „Freifahrt“ gewährt werden.
Behinderte Menschen, die das Merkzeichen“H“, „Bl“ oder „aG“ im Ausweis haben, können die Befreiung von der Steuer auch ohne das Beiblatt, allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen.
Sind diese Merkzeichen nicht im Ausweis, so benötigen sie die übrigen Anspruchsberechtigten Menschen zur Antragstellung das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke.
Wichtiger Hinweis:
Das Fahrzeug, für das der Schwerbehinderte beantragt muss auf seinen Namen zugelassen sein.
Es kann nur für ein Fahrzeug Steuerermäßigung/-befreiung beantragt werden.
Es darf nur vom Schwerbehinderten selbst gefahren werden bzw. von einer anderen Person in seinem Beisein gefahren werden.
Ausnahmen:
Fahrten in Zusammenhang mit den Transport des Behinderten wie z.B. Rückfahrt ohne den behinderten Menschen von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung
Fahrt zum Arzt
Fahrten zum Einkauf für den Behinderten