Grüß Dich, Spice!
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Das Urteil des OLG Karlsruhe findet sich in der NJW, der Neuen Jursitischen Wochenschrift, Jahrgang 1973, Seite 851. Die NJW hat zwar praktisch jeder Anwalt, aber
auch ich habe diesen gut 40 Jahre alten Band nicht. Da die Entscheidung entstanden ist, als man Computer noch "Caputter" schrieb, ist das Urteil vermutlich auch schwer im internet aufzutreiben.
Man kann den Band aber praktisch in jeder Amtsgerichtsbücherei finden: Die NJW strahlt Dir dort milchkaffeebraun gebunden entgegen.
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Wahrscheinlich besser auf Deinen Fall passt OLG München, Urteil von 24.09.2010, Az. 10 U 2671/10. Das bekommst ganz einfach: Denn auf openjur kannst Du Dir das Urteil ausdrucken lassen.
Dort ist nämlich auch die Pflicht auf angemessene Vorschüsse dargestellt: Und den segensreichen Einfluss auf's Schmerzensgeld, wenn das nicht kommt.
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Es gibt mit diesem Vorschuss ein merkwürdiges Problem. Das ist noch niemals richtig angegangen worden: Aber heutzutag' gibt es jeden Tag was Neues, also:
(a)
In einem Rechtsstaat darf es grundsätzlich nie eine Rechtsschutzlücke geben. DAs bestreitet keiner, der mal das Grundgesetz in der Hand gehabt hat.
(b)
Mit einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Regelung geht es nicht, schnell zum Vorschuss zu kommen: Da kommt man nicht auf einen angemessenen Vorschuss, sondern nur auf so viel, wie die Sozialhilfe auch bezahlt, da kann man auch gleich zur Sozialhilfebehörde gehen.
(c)
Es wird mit "Sozialhilfeniveau" keinesfalls ein "angemessener Vorschuss" bezahlt. Also muss man an das "mehr" irgendwie herankommen. Nun behaupten Gerichte immer, dass es eine Rechtspflicht zur angemessenen Bevorschussung gebe, aber: Wie drankommen? Da haben wir eine Rechtsschutzlücke.
(d)
Wahrscheinlich der bauchbarste Weg wäre das Teilurteil (= für, das, was schon sicher ist, braucht nicht zu warten, bis in dem ganzen Prozess das letzte Hakerl aufgebogen ist). Doch steht im § 301 ZPO, das Gericht kann damit warten, "wenn es das Gericht nach Lage der Sache für nicht angemessen erachtet".
Dazu meint nun der Isländer:
(I)
Nach jahrelangem Warten ist nur eines angemessen, nämlich dem Spice endlich mal zu helfen.
(II)
Denn der Begriff "Rechtsstaat" hat damit zu tun, dass das Recht in vertretbarer Zeit hergeht, und je mehr Zeit schon vergangen ist, deste mehr Beschleunigung ist nötig (Bundesverfassungsgericht, Bschluss 1 BvR 352/00 vom 20.7.2000).
(III)
Dazu kommt: Es ist der § 301 ZPo verfassungskonform zu benutzen. Wenn schon ein Anspruch auf angemessenen Vorschuss besteht, dann darf es diesbezüglich keine Rechtsschutzlücke geben, dann ist eine Entscheidung, sich da nicht rüberzutrauen, ein ein Fehlgebrauch des Ermessens.
Ob's funktioniert, ist die Frage. Die Gerichte tun bei § 301 ZPO immer, als sei der des Teufels. Ich würde an Deiner Stelle dann mal einheizen: Auf Bemerkungen: "Hm, so 'n Teilurteil ist immer reichlich schwierig" kann man eigentlich nur antworten: "Dann müssen Sie sich halt eben anstrengen, wenn's schweirig wird! Das ist Ihr Amt, dafür werden Sie auch anständig bezahlt, Sie kriegen schon mehr als ein juristischer Leichtmatrose! Sie haben ja nicht eine "Richterprüfung, gbegrenzt auf leichte Fälle", sondern eine richtige, echte, die auch für schwere Fälle gilt. Und im übrigen, wo sind wir denn? Ein Richter, der sich zu winden anfängt und unbehaglich auf dem Richterstuhl rumrutscht, weil er das Recht anwenden soll, ja du liebe Zeit, wie wird mir denn da?"
ISLÄNDER