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30 Monate nach unverschuldetem Motorradunfall

Status
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Grüß Dich, Aramis!

01
Das Argument mit den billigen Turnschuhen ist doch zu putzig, um nicht darauf einzugehen:

(a)
Zu ersetzen ist nicht der Mindestschaden, sondern der Durchschnittsschaden, BGHz 62/103. Herzustellen ist der Lebensstil, der vor dem Unfall war. Und wenn vor dem Unfall eine Vorliebe für Adidas bestand, dann ist das hinzunehmen.

(b)
Ein sparsamer Versicherer hat einmal vor Jahren einen Prozess verloren, er hatte angeführt, dass der Ersatz für kaputte Motorradkleidung sei auf dem Flohmarkt doch sowas von Preiswert zu haben. Der Kläger widersprach: Wer seine Kleidung neu kauft, braucht nicht von der Haushaltsauflösung Läus' und Flöh in der Urenkelgeneration ins Haus holen, gratis dazu Fußpilz oder ähnliches. Also kam es wegen 500 Euro oder so ähnlich zu einem machtvollen Prozess vor dem Amtsgericht Freising:

Den Richter hat es in der Verhandlung nur so geschüttelt, denn der Kläger -boshaft beraten- hat dem Richter, zum besseren Verständnis wohlgemerkt bitte, allerhand einprägsame Großaufnahmen von dem auf den Tisch legen lassen, was so in alter Kleidung haust. Gehoben hat es der Richter geradezu! Das Frühstück!…Oh…

Dann griff er durch:
Ein wahrer Tsunami an Gerechtigkeit brach aus, er fegte im Namen des durchaus verständnisvollen Volkes die Gebrauchtläusewelt der Versicherung vom Richtertisch weg und zur Gerichtstür hinaus!


02
Viel wichtiger, Aramis: Ich danke Dir! Auch ich mache Fehler, unter denen ich dann auch leide, voll von schlechtem Gewissen. Der Herr Helfe mir. Aber da freue ich mich und wärme mich daran, dass auch wieder was gut geklappt hat! Weihnachten 2012: Das war unsere Anfangszeit im Forum. Inzwischen steht der "Tacho" bei uns beiden bei rd. 1000 Beiträgen: Wir haben schon allerhand bewegen können inwzischen, und ich danken Dir, Aramis, dafür, dass Du aus dem Leid, das Dein Lebensgefährte und Du hast, so viel Tröstliches und auch knackig-Hilfreiches im Forum geschaffen hast.
Was uns aber auch etwas zurückgibt: Sinn des Lebens. Das Gefühl, nicht allein zu sein.
Vielen Dank dafür!

ISLÄNDER
 
Grüß Dich, Lindgren!

Natürlich muss ein Gericht das Verfahren fördern:

01
Ein Gericht hat das nicht getan, eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ergab folgenden Richterspruch (Az.: 1 BvR 352/00 vom 20.07.2000):

"Die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass das Saarländische Oberlandesgericht es unterlassen hat, in dem Verfahren 7 U 144/83 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Schadensersatzanspruchs zu treffen."

02
Untätigkeit des Gerichtes verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Da steht:

"Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche ..... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."

03
Un dann gibt es noch die Untätigkeitsrüge, § 198 GVG. Die würde ich erheben. Und ich würde in einem Schriftsatz knalhart reinschreiben (so oder so ähnlich):

"Das Kläger lebt wegen des Unfalles in dürftigsten Verhältnissen und in Unsicherheit. Er muss froh sein, dass seine Lebensgefährtin ihn stützt, sonst wäre er schon längst untergegangen. Es ist offensichtlich: Der Kläger braucht seinen Schadensersatz, um aus dieser prekären Lage herauszukommen, und er hat ein Recht darauf, dass das zügig geschieht.

Das Gericht zeigt demgegenüber dadurch, dass seit Monaten überhaupt nichts weitergeht, dem Kläger und seinem Recht das Gesicht gähnenden Desinteresses gezeigt. Das ist beschämend, und das Gericht schadet dem Klgäer, also ob der nicht schon genug Schaden hätte! Wieso tut das Gericht das dem Kläger an?

Das zermürbt und hilft einsieitig allein der Beklagtenseite, die VerischerungsAG hat alle Zeit der Welt, der tut ncihts weh! Der Kläger wehrt sich jetzt und erhebt hiermit Verzögerungsrüge. Er mahnt das Gericht, seine Pflicht zu tun und den Prozess vorwärts zu bringen!

Das Bundesverfahssungsgericht hat in der Begründung zum Beschluss 1 BvR 352/00 eindeutig gesagt, dass das Versäumte nicht nur nachzuholen ist, sondern aufzuholen ist, das heißt: Seit Monaten werden andere Verfahren vorgezogen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes muss das Gericht nun dieses Verfahren BEVORZUGT behandeln. Dem sieht der Kläger entgegen."


04
Oft hört man erschrockene Parteien zu solchen Vorschlägen: "Psst....nicht so laut! Du kannst doch das Gericht nciht so rauh anreden, die werden sich rächen....!"
Vieljährige Erfahrung aber zeigt, dass das ganz falsch ist. Die Angst vor "Rache" ist erfahrungsgemäß unbegründet (denn: Sonst korrigiert das das OLG!). Man muss sich Respekt verschaffen! Und das geht nur, indem man notfalls mal ein deftig Manneswörtlein loslässt.

Wichtig aber: Sobald das Gericht brauchbar reagiert, emotional wieder zurückschalten und die Reaktion anerkennen.


ISLÄNDER
 
Guten Morgen Isländer,

hier muss ich Dich korrigieren, vielleicht habe ich auch etwas falsch aufgefasst.

kennst Du dieses Beschluss?

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/bvg12-073.html

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens

Pressemitteilung Nr. 73/2012 vom 16. Oktober 2012
Beschluss vom 13. August 2012
1 BvR 1098/11
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur Entscheidung angenommen. Dies folgt aus einem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012. In Anbetracht des Rechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz begegnet zwar die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten erheblichen Bedenken. Allerdings besteht mangels Wiederholungsgefahr kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine überlange Dauer des - mittlerweile abgeschlossenen - Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen. Denn angesichts des Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen nunmehr Rechtsbehelfe innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Zwar begegnet die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erheblichen Bedenken. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Dem Grundgesetz lassen sich keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Dabei können insbesondere die Schwierigkeit der zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht, die Bedeutung des Verfahrens für die Prozessbeteiligten sowie deren eigenes Prozessverhalten von Bedeutung sein.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht mehr angemessen. Insbesondere die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, sofern man den Umstand ausblendet, dass auch die Beschwerdeführerin selbst das Verfahren in dieser Zeit nicht betrieben hat. Zwar lässt sich der Verfassung keine konkrete Vorgabe dafür entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen es zu einer mündlichen Verhandlung kommen muss. Aber jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Soweit die zuständige Landesjustizverwaltung in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht auf die knappe personelle Ausstattung des Sozialgerichts verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es obliegt den Ländern, in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt.
2. Gleichwohl ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das fachgerichtliche Verfahren ist inzwischen abgeschlossen. Daher hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für ihr Ziel, durch das Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer feststellen zu lassen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht unter der früheren Rechtslage ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis wegen Wiederholungsgefahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Jedoch ist am 3. Dezember 2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Dadurch stehen - auch im sozialgerichtlichen Verfahren - fachgerichtliche Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren zur Verfügung (§ 202 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 198 ff. GVG). Diese schließen den Fortbestand einer Wiederholungsgefahr aus.
 
Grüß Dich, Rajo!

01
Die von Dir zitierte Verfassungsbeschwerde ist deswegen gescheitert, weil das Verfahren, das zu lang war, inzwischen abgeschlossen war. Und das macht den Unterschied! Das ist nämlich bei Aramis nicht der Fall. Und in der Entscheidung, die ich zitiert habe, war der Fall auch ncoh am Laufen.

02
Der Schwerpunkt wäre aber, dem Landgericht einzuheizen. Da wäre ich nicht schüchtern!



ISLÄNDER
 
Hallo ISLÄNDER,

herzlichen Dank.

Allerdings kommt der Richter vom OLG (abgeordnet, soweit ich weiß). Ob es ihm nicht egal ist, wenn sein Verfahren dort (bei den Kolleg(inn)en) landet? Oder ist es dann eher peinlich?

Zudem ist jetzt ein Einigungsvorschlag der beklagten HPV gekommen - Verdienst- und zukünftiger Ruhegehaltschaden außen vor. Unter der Bedingung, dass ich auf alle Zukunftsschäden verzichte. Wie bereits gerichtlich in anderen Fällen entschieden, kann die Forderung nach Verzicht auf jegliche Zukunftsschäden als an Nötigung grenzend verstanden werden.

Die HPV hält sich genau an die gerichtliche Vorgabe: 40 % meiner Forderung! Das ist inakzeptabel.

Leider werde ich die "Böse" sein, die den Einigungsvorschlag ablehnt. Insofern muss ich dankbar sein für die Forderung der HPV, die mir wohl die Tür zur Ablehnung öffnet.

Frohe Weihnachten an dich und deine Familie!
LG
Lindgren
 
Richtern ist nicht peinlich

Hallo Lindgren,

Richtern ist nichts peinlich, zumindest hatte ich in meiner Praxis noch nicht den Eindruck gewinnen können, weder bei der Richterschulung, siehe hier:

http://www.unfallreko.de/seite/167965/richterschulung.html

noch bei der Begleitung von Geschädigten innerhalb der mündlichen Verhandlung, siehe hier:

http://www.unfallreko.de/seite/105202/gerichtsbegleitung.html

Richter sind eine Menschengruppe, die sich zumeist für unfehlbar halten und alles Anzweifeln gegen ihre Urteilsfindung eher als persönlichen Angriff werten.

Herzliche Grüße und frohe Weihnachten vom RekoBär:)
 
Hallo Rekobär,

ich sitze gerade am Laptop, weil ich einer Anwältin Fakten für eine Klage gegen meine private PUV liefern muss. Die Klage muss noch vorm Jahreswechsel ans Landgericht (Sitz des Unternehmens). :(Anderenfalls würde ich jetzt die Zeit mit meiner Familie genießen.

Jedenfalls habe ich deshalb kurz hier ins Forum gesehen und deinen Beitrag gesehen. Ehrlich gesagt: deine Worte klingen nicht wirklich ermutigend. Dennoch vielen Dank.

Demnach würde es nicht viel bringen, einen voreingenommenen Richter "anzugehen", bzw. würde es ihn ggf. zusätzlich aufbringen. Andererseits: wenn er ohnehin voreingenommen ist, kann es ja nicht schlimmer werden, oder? Grübel. Ich werde das mit meinem "HPV-Anwalt" in Ruhe besprechen.

Genieß das Fest noch!
LG
Lindgren
 
Hallo Lindgren,

warum an Sitz des Versicherungsunternehmens?

Reicht die Klage am für Deinen Wohnsitz zuständigen Landgericht ein, oder ist das zufällig das selbe?

http://dejure.org/gesetze/VVG/215.html

§ 215
Gerichtsstand


(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
Hallo Isländer,

du weißt erneut auf § 139 hin :

Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

Die Gegner bestreiten erneut fast Alles, soll unser RA bei uns einziehen um alle (blödsinnigen Fagen) zu entkräften? Mei, da sind wir drei + das Forum hier "vollbeschäftigt" :confused:

Leben ist das nicht!

VG Aramis
 
Hallo Foris,

ich platz gleich:mad:

Mittlerweile wird sogar bestritten, dass mein Lebensgefährte gearbeitet hat!
Deren Auftraggeber hatte uns den Rehadienst in 2012 aufgedrängt. Männe war samt Rehaberater im Betrieb zwecks Wiedereingliederung.
Werden die Daten der bisherigen Unfallaufbereitung nicht weitergeleitet?

Der Reha-dienstleister von 2015 wurde ja auch ausführlich von der Gegnerischen instruiert!

Mir kommt es vor, dass die ganzen neuen Anwälte der Gegenseite nichts lesen wollen:eek:

Isländer und Sir Alex, bitte nicht lesen:

Was sind 10 Anwält zusammengekettet am Meeresgrund?

Ein guter Anfang!
Zitat aus dem Film Philadelphia

LG
Aramis
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rajo,

Ich habe deine Frage noch nicht beantwortet:

Klage wurde bewusst am Sitz des Unternehmens erhoben. Beim Wohnsitzlandgericht klage ich gegen die HPV des Unfallverursachers.

Ich wünsche euch für eure Verfahren alles Gute.

LG
Lindgren
 
Status
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