Moin Moin,
Uli dito!
Ja, manche Anwälte ich musste bei meinem damals auch hinter her sein.
"ich möchte Sie ja nicht noch mit einer Anwaltshaftung belasten, wenn wir die Sache nicht "Vernünftig" auf das Papier bringen.
Ja, aber man kann es doch auf dem Schriftwechsel herauslesen, dass die geg. Vers. dem Grunde nach haftet.
(sagte Anwalt)
Ja, aber ich möchte es verständlich auf einem Papier stehen haben und nicht noch hier und da ein Fetzen aus dem Schriftverkehr zusammen
setzen müssen. (sagte ich)
W. g. nochmals es geht um dies:
"Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Feststellungsinteresse dann entfallen, wenn der Betreffende seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach anerkennt und er zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet .
Resümee:
wenn alle Sticke reißen bzw. die geg. Vers. nicht mit "klaren" Aussagen auffährt, dann kann man immer noch mit einer Feststellungsklage drohen.
Grüße
Hallo Siegfried21,
ich habe zum besseren Verständnis wortwörtlich das Original Feststellungsurteil zitiert. Nun meine Frage: Sehe ich es richtig, dass der Satz darin fehlt, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird?
DANKESCHÖN