• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

20% nach Bruch beider Oberarme? Was tun?

half.alien

Nutzer
Registriert seit
14 Juni 2008
Beiträge
3
Hallo zusammen,
ich bin neu hier, da ich hoffe, daß ich hier einige Anregungen hinsichtlich des Umgangs mit der PUV wegen eines Unfalls meiner Mutter erlangen kann.

Worum geht es?
Meine Mutter wurde im letzten Jahr Opfer eines Raubüberfalls, infolge dessen sie sich beide () Oberarme jeweils kurz unterhalb des Schultergelenks brach.
Nach anschließenden Operationen und Rehamaßnahmen sind die Behandlungen nun abgeschlossen, es verbleibt jedoch eine erhebliche Bewegungseinschränkung beider Arme (links noch mehr als rechts, wobei meine Mutter tragischer Weise auch noch Linkshänderin ist) , Griffe an/über den Kopf, auf den Rücken etc. sind nicht mehr möglich, auch leichte Bewegungen verursachen Schmerzen, Tragen schwerer Gegenstände etc. ist nicht möglich. Alles in allem großer Mist :(
Nun war meine Mutter im Mai 08 beim von der PUV bestellten Gutachter (ein Dr. H. aus Neuss) und dieser attestierte - nach einer ca. 10-15 minütigen Untersuchung, erneuten Röntgenaufnahmen und ca. 4 wöchigem Warten - für beide Arme jeweils 1/7 Einschränkung, welches die Versicherung in insgesamt 20% Behinderungsgrad umrechnete und den entsprechenden Anteil auch umgehend auszahlte. Damit ist der Fall für die Versicherung erledigt.

Dies erscheint uns in Anbrtracht der Einschränkungen meiner Mutter aufgrund der Verletzung viel zu wenig, auch informelle Gespräche mit Ärzten, Krankengymnasten etc. deuten darauf hin. Ich persönlich halte das für den Versuch der Versicherung, möglichst billig aus der Angelegenheit herauszukommen.

Jetzt ist die Frage: was tun?

Ich nehme an, das man direkt Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen sollte (per Einschreiben bei der Versicherung?) und dann? Ein erneutes Gutachten bei der Versicherung anstreben? Oder direkt einen Anwalt einschalten? Sind ggf. weißer Ring (welche sich im Anschluss an den Überfall wirklich hervorragend um meine Mutter gekümmert haben) oder Verbraucherzentralen die richtigen Ansprechpartner?

Wir sind im Moment leider etwas ratlos und würden uns über ein paar Tipps freuen, bevor wir direkt zu Anwalt gehen. Vielleicht kennt ja auch jemand einen empfehlenswerten Anwalt im Raum Mönchengladbach für solcherlei Fälle hier?

Für Eure Unterstützung möchte ich mich im Voraus recht herzlich bedanken und wünsche allen noch ein schönes Wochenende,
bis dahin
Detlef
 
Hallo alf.alien,

… welches die Versicherung in insgesamt 20% Behinderungsgrad umrechnete und den entsprechenden Anteil auch umgehend auszahlte. Damit ist der Fall für die Versicherung erledigt.

(Nur damit keine Missverständnisse aufkommen: In der privaten Unfallversicherung (PUV) spricht man von Invaliditätsgrad, nicht von Behinderungsgrad.)

Der Versicherer hat 20 % Invalidität anerkannt, die entsprechende Versicherungsleistung erbracht und den Fall für erledigt erklärt. Dies nennt man Erklärung zur Leistungspflicht.


Das steht in den „Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen“ (AUB), welche sind vereinbart ?

Gruß
Luise
 
Hallo Luise,
erst einmal vielen Dank für Deine Nachricht und ja, ich meinte natürlich Invalidität :)
Zu den AUB: Hier ist erst einmal ein Link zu den AUB der Victoria: http://www.victoria.de/daten/pdf/download/100142.pdf
Unter
Absatz 9.4 findet sich folgender Passus:
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich,längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Bei Kindern bis zur Vollendungdes 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
Dieses Recht muss– von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht nach Ziffer 9.1,– von Ihnen spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
Leider hilft mir das nicht, da ich mit diesem Versicherungsdeutsch leider nicht so recht zurechtkommen mag.
Bedeutet das jetzt, daß wir sofort auf eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades bestehen können? Unter welchen Rahmenbedingungen denn? Ein erneutes Gutachten eines von der Versicherung bestellten Gutachters würde ja vermutlich nichts weltbewegend Neues bringen.
Es bleibt die Frage nach der Vorgehensweise?
- Anwalt einschalten?
- Widerspruch (durch den Anwalt?) einlegen?
- Gegengutachten von einem durch uns gewählten Gutachter erstellen lassen?

Vielleicht mag mir der eine oder andere noch mit einem Rat zur Seite stehen
vielen Dank schonmal
Detlef
 
Hallo alf.alien,

bei dem von Dir angegebenen Link ist das Wort „Unter“ am Ende zu viel, der Link lautet:

www.victoria.de/daten/pdf/download/100142.pdf

Wenn der Versicherer gezahlt hat, weitergehende Leistungen ablehnt und die Sache für erledigt ansieht, komm § 14 zum Zuge.

Besprich das mit einem Anwalt.

Gruß
Luise
 
Top