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2. Gutachten für priv. Unfallversicherung

Nine-1

Neues Mitglied
Registriert seit
12 Dez. 2011
Beiträge
10
Ort
Berlin
Hallo,

ich bin neu hier und hoffe, ich mache nicht allzu viele Fehler.

Ich hatte am 18.01.2009 einen Unfall. Ich bin auf einem vereisten Gehweg ausgerutscht und hatte einen Abriß des Tuberculum minus rechts.
Ein gutes Jahr später hat meine PUV meinen behandelnden Arzt mit einem Gutachten beauftragt, das 30/70 aussagte. Die Versicherung wollte das offensichtlich nicht recht glauben und fragte bei meinem Arzt nach, ob das denn tatsächlich endgültig sei. Er schrieb zurück, daß eine endgültige Beurteilung erst nach ca. weiteren 1,5 Jahren möglich sei. Nun hat meine PUV ein erneutes Gutachten in Auftrag gegeben, aber nicht bei meinem Arzt, sondern beim Medizinischen Gutachteninstitut, Dr. Thomas Konkel, in Berlin.

Jetzt habe ich gelesen, daß ich erstens wegen meiner AUB 88 gar nicht zu einem weiteren Gutachten verpflichtet bin, richtig?

Meine zweite Frage lautet, ob ich nicht verlangen kann, wieder von meinem behandelden Arzt begutachtet zu werden.

Weiterhin hatte ich hier gelesen, daß solche Institute gerne Gefälligkeitsgutachten machen, was ja auch logisch ist, schließlich sind die Versicherungen ja deren Ernährer. Kann ich das Institut ablehnen und einen anderen Gutachter verlangen?

Ach ja, und dazu kommt, daß ich dort einen Termin habe, der erst nach den drei Jahren ist. Die 3-Jahresfrist wird zwar nur um wenige Tage überschritten, aber trotzdem. Sind dann nicht schon alle Messen gesungen und das erste Gutachten muß anerkannt werden?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
 
Hallole Nine-1,

erst mal herzlich Willkommen hier bei uns.

Also, bei der PUV hast du leider kein Gutachterauswahlrecht. Ich war / bin in der gleichen Situation, dass die PUV meinen behandelnden Arzt jetzt zur Endbegutachtung nach 3 Jahren nicht mehr anerkennen möchte - hi, er hat der Versicherung nach einem Jahr wahrscheinlich zuviel % dokumentiert :D

Auch mich wollte die PUV jetzt in ein Gutachteninstitut schicken. Das aber ein Gutachteninstitut nur für die Versicherungen schreibt, ist hier durchaus bekannt.

Ich habe jetzt durch meinen Anwalt der PUV schreiben lassen, dass ich es nicht einsehe, X-KM zu fahren, wenn es auch bei uns in der Gegend geeignete Gutachter gibt.

Dies würde ich dir somit auch empfehlen - allerdings währe es das Beste, dass du dir selber schon mal einen Gutachter suchst. Deinen behandelnden Arzt werden sie definitiv nicht anerkennen.

Auch was die 3-Jahresfrist betrifft, hat man Anwalt eine Verlängerung dieser Frist bei der PUV beantragt, was auch ohne Probleme genehmigt wurde.

Ich gehe mal davonaus, dass sich ,,Meggy" noch bei dir melden wird - sie ist hier das ,,AS" für PUV-Probleme.

Somit, ganz liebe Grüße und TOI TOI TOI
Würmlie
 
3 Jahresgutachten PUV

Hallo Nine-1,

willkommen im Forum für Unfallopfer.

Dass man lt. AUB 88 nicht dazu verpflichtet ist ein weiteres Gutachten
erstellen zu lassen, ist mir nicht bekannt.

Hast Du Deine Versicherungsbedingungen sehr aufmerksam gelesen?

Wenn das Gutachten Deines Arztes 3/7 Armwert (Du schreibst 30/70)
bem ersten Gutachten ergab, so handelt es sich um sehr starke Bewegungs-
einschränkungen.

Sind die Funktionsbeeinträchtigungen immer noch so stark wie vor 1 1/2
Jahren?

Sollte es möglich sein (lt.AUB) das anstehende Gutachten zu verweigern so
würde ich das an Deiner Stelle vielleicht auch tun.

Leider bist Du auch nicht berechtigt den Gutachter abzulehnen (außer sehr
trifftige Gründe) oder selbst einen zu wählen. Man kann der Versicherung
jedoch einen Gutachter vorschlagen, manchmal wird diesem Wunsch entsprochen.

Das Datum des anstehenden Termines müsstest Du schriftlich mit der PUV
abklären.

Bitte lasse auf jeden Fall von Dir hören wie diese Sache weitergeht.


Alles Gute und
viele Grüße

Meggy
 
Hallo Meggy,

vielen Dank für Deine Antwort.

Ich hatte hier irgendwo im "alten" Forum gelesen, daß ich laut den AUB 88 ein weiteres Gutachten ablehne könne. In den AUB selbst habe ich nichts dazu gefunden.

Ja, die Einschränkungen sind nach wie vor so stark wie vor 1,5 Jahren. Ich habe seitdem auch keine Physio-Rezepte mehr bekommen, da mein Arzt meinte, er könne das nicht ewig machen.

Was meinst Du damit, daß ich das Datum des anstehenden Termins mit der PUV abklären müßte? Ich hatte ja die Hoffnung, daß ich am 18.01.2012 zu meiner PUV sage, daß die 3 Jahre rum sind und ein weiteres Gutachten damit hinfällig ist und das erste Gutachten anerkannt werden müsse. Der Termin zur Begutachtung ist erst am 23.01.

Ich kenne keinen Gutachter und weiß daher auch nicht, welche mit der Versicherung zusammenarbeiten, die man ja dann entsprechend meiden sollte. Kannst Du mir einen Tip geben, woher ich von neutralen, objektiven Gutachtern erfahre?

Viele Grüße

Nine
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Würmli,

vielen Dank für Deine Antwort.

Da ich in Berlin wohne, ist es leider kein Problem, zu diesem Gutachter, der auch sehr zentral sitzt, zu fahren. Mein einziges Problem ist, daß in der Terminankündigung schon drin stand, daß man keine Kleinkinder mitbringen darf. Ich habe aber eine 3 Monate alte Tochter und kann jetzt zusehen, wie ich eine Betreuung mitten am Tag organisiere.

Ich hatte auch noch gelesen, es wäre ratsam, einen Zeugen zur Begutachtung mitzunehmen. Weißt Du, warum und ob das auch Verwandte sein dürfen? Ich weiß, daß Verwandte vor Gericht als Zeugen nicht so gut kommen.

Viele Grüße

Nine
 
Hallo Nine-1,

Du bist gemäß den AUB verpflichtet, durch einen von Deiner PUV. beauftragten GA. ein Gutachten über die Höhe der verbleibenden Invalidität erstellen zu lassen und dabei mitzuwirken.
Dem hast Du Folge geleistet und das GA. bescheinigt Dir eine Invalidität in Höhe von 3/7 Armwert. Der Gutachter hat in seinem GA. für Deine PUV. darauf hingewiesen, dass die abschließend Bemessung der Höhe der Invalidität z.Z. noch nicht möglich ist. Dieses GA. zweifelt scheinbar Dein PUV. an und möchte Dich erneut zu einem von ihr bestimmten GA."zwingen". Du bist nach einem Beschluss des BGH. (BGH vom 2.12.2009 Az: IV ZR 181/07) nicht verpflichtet, Dich erneut durch einen Gutachter der von Deiner PUV. erneut bestimmt und bezahlt wird, begutachten zu lassen, wenn Deinem Versicherungsvertrag z.B. die AUB 88 zu Grunde liegen! Deine PUV. hat gemäß Ihren Versicherungsbedingungen § 11 IV AUB 88 von ihrem Bestimmungsrecht gebrauch gemacht.
siehe dazu die Begründung des BGH.

Beide Stufen der Invaliditätsbemessung sind zwar dadurch verknüpft, dass die Erstbemessung unter dem Vorbehalt einer Änderung steht, soweit sich eine oder beide Vertragsparteien die Neubemessung der Invalidität vorbehalten haben und es tatsächlich zu einer Neubemessung gemäß § 11 IV AUB 88 kommt. Unbeschadet dessen sind die Stufen der Invaliditätsbemessung jeweils rechtlich eigenständig zu betrachten.

2. Im vorliegenden Falle hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001 zum einen eine Abänderung der Erstbemessung bezogen auf den für diese maßgeblichen Zeitpunkt begehrt, denn er hat geltend gemacht, bereits zu dieser Zeit an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten zu haben, die bei der Bemessung durch die Beklagte unberücksichtigt geblieben seien. Er hat schließlich, darauf gestützt, nach Ablauf der Frist des § 11 IV AUB 88 Klage erhoben und auch mit dieser eine ihm günstigere Erstbemessung begehrt.

Daneben hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. August 2001 sein Recht auf Neubemessung des Invaliditätsgrades (§ 11 IV AUB 88) ausgeübt, während die Beklagte davon abgesehen hat. Daraus ergibt sich zunächst: Der Streit der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit betrifft allein die Erstbemessung der Invalidität gemäß § 11 I AUB 88. Das Recht des Klägers, im Klagewege eine seiner Ansicht nach zutreffende höhere Erstbemessung der Invalidität durchzusetzen, lässt sein - ausgeübtes - Recht, eine Neubemessung der Invalidität zu verlangen, unberührt und besteht unabhängig davon fort. Die Beklagte dagegen hat ihr Recht auf Neubemessung der Invalidität verloren, weil sie es nicht i.S. von § 11 IV AUB 88 ausgeübt hat.

3. Mit Blick auf die Erstbemessung der Invalidität besteht danach eine Obliegenheit des Klägers, sich auf Verlangen der Beklagten ärztlich untersuchen zu lassen (§ 9 IV AUB 88), nicht mehr. Die Beklagte hat ihre Entscheidung über die Erstbemessung mit ihrem Schreiben vom 7. August 2001 getroffen (§ 11 I AUB 88). Daraus folgt zugleich, dass ein weiterer Aufklärungsbedarf insoweit nicht bestand. Es fehlt damit an einem berechtigten Interesse der Beklagten, den Versicherungsnehmer - zumal mit der Sanktion der Leistungsfreiheit - weiterhin an die Obliegenheit zu binden. Aus Sicht des Versicherers bestand keine Veranlassung mehr zu weiteren Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2003 - IV ZR 310/02 - VersR 2003, 1165 unter B I 1 a).

Auf den Streit um die Erstbemessung konnte die Beklagte ihr Untersuchungsverlangen mithin nicht stützen. Der Kläger hat insoweit keine Obliegenheit verletzt.

Zu diesem Ergebnis führt es auch, wenn man die bloße Verweisung des Klägers auf die begehrte Neubemessung im Schreiben der Beklagten vom 15. August 2001 als Ablehnung weiterer Überprüfungen der Erstbemessung versteht. Denn auch unter diesem Blickwinkel träfen den Kläger Aufklärungs- oder Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Erstbemessung nicht mehr (vgl. dazu BGHZ 107, 368, 371 f.).

4. Aber auch mit Blick auf eine Neubemessung der Invalidität (§ 11 IV AUB 88) hat der Kläger die Obliegenheit aus § 9 IV AUB 88 nicht verletzt. Aus dem vom Kläger vorbehaltenen Recht, die Invalidität längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall ärztlich neu bemessen zu lassen, folgt keine Pflicht des Klägers, eine Neubemessung tatsächlich herbeizuführen. Die Regelung in § 9 IV AUB 88 gibt dafür keinen Anhalt. Erst recht kann die Beklagte eine Untersuchung zum Zwecke der Neubemessung nicht verlangen, denn sie hat ihr Recht darauf - weil sie es mit der Erstbemessung nicht ausgeübt hat - verloren. Der Kläger kann mithin auf eine ärztliche Neubemessung verzichten, ohne dass ihn die Beklagte - noch dazu mit der Androhung von Leistungsfreiheit - dazu zwingen könnte. Die Weigerung des Klägers, sich von den von der Beklagten benannten Ärzten untersuchen zu lassen, bleibt damit sanktionslos. Sie steht einem Verzicht auf die Neubemessung gleich.
Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2003 (a.a.O.) angedeutet hat, dass auch im Rahmen der Neubemessung von Invalidität eine Bindung des Versicherungsnehmers an die Obliegenheit in § 9 IV AUB 88 eintreten könnte, stand das unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer das Recht auf ärztliche Neubemessung ausübt, insbesondere eine solche auch herbeiführt und darauf gestützt eine höhere Entschädigung verlangt. Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob der Versicherungsnehmer unter dieser Voraussetzung der Untersuchungsobliegenheit zu genügen hat. Dafür spricht allerdings, dass nach einer vom Versicherungsnehmer herbeigeführten Neubemessung auch für den Versicherer neuerlicher Prüfungsbedarf entsteht, eine Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte mithin seinem berechtigten Interesse an weiterer Aufklärung entsprechen könnte. Offen bleiben kann insoweit auch, ob - eine Obliegenheitsbindung unterstellt - deren Verletzung zu vollständiger Leistungsfreiheit des Versicherers führen könnte oder ob sich diese auf das Verlangen des Versicherungsnehmers nach gegenüber der Erstbemessung höherer Invaliditätsleistung zu beschränken hätte.
Das Berufungsgericht wird deshalb die gebotene Aufklärung hinsichtlich des Grades der unfallbedingten Invalidität vorzunehmen und dabei zu prüfen haben, inwieweit es angesichts der unterschiedlichen, vom Kläger geltend gemachten Beschwerden geboten ist, dazu Gutachten von Medizinern verschiedener Fachrichtungen einzuholen. Da der Streit die Erstbemessung betrifft, ist insoweit maßgeblich der Gesundheitszustand, wie er sich zu diesem Zeitpunkt - und nicht nach Ablauf der Dreijahresfrist - dargestellt hat.

Hier ein weiterer wichtiger Beschluss des BGH. vom 24.05. 2011 Az: IV ZR 203/03

MfG.
Pit
 
Hallo Nine,

bestehen zu Deiner privaten Unfallversicherung tatsächlich AUB 88 (Allgemeine-
Unfallversicherungs-Bedingungen 1988) wurde nicht nachträglich auf neuere
Vertragsbedingungen umgestellt?



Meine PUV habe ich seit 1985, aber die Bedingungen wurden 1994 auf AUB 94
mit verbesserter Versicherungsleistung umgestellt.

Schaue mal genau in den Vertragsbedingungen nach welche AUB für Deine PUV gilt.


Viele Grüße

Meggy


.
 
Hallo Meggy,

leider hast Du recht, die Bedingungen wurden tatsächlich umgestellt. :-(
Jetzt könnte mir eigentlich nur noch die Aussage helfen, daß der 23.1. zu spät ist.

Viele Grüße
 
Hallo Pit,

vielen Dank für Deine Mühe! Leider hat Meggy recht und meine AUB´s wurden nachträglich umgestellt. Dann kann ich also nur noch versuchen, einen neutralen Gutachter zu finden und die Versicherung dazu zu bewegen, diesem zuzustimmen.

Weißt Du, ob es sinnvoll ist, einen Zeugen zur Untersuchung mitzunehmen? Ich vermute, das würde denen gar nicht passen, denn in die Einladung wurde schon geschrieben, daß für Begleitpersonen nur begrenzt Platz zur Verfügung steht.

Viele Grüße

Nine
 
Gutachterwahl PUV

Hallo,

ich möchte ein klein wenig widersprechen.
Vernünftiges Verhalten gilt für beide Seiten. Nicht nur für den Patienten sondern auch für den Arzt und Gutachter. Ich gehe mal davon aus, dass sich jeder wie ein normaler Mitteleuropäer benehmen kann und dies erwarte ich auch von einem Arzt!
Auch die PUV wird ein neues Gutachten erstellen lassen, ob sie den vorgeschlagenen Gutachter des Patienten nimmt ist eher fraglich, aber nicht ausgeschlossen.
Was viele aber nicht wissen: gerade bei der PUV hat der Versicherer nur einmal das Recht, sich den Gutachter rauszusuchen und den Patienten begutachten zu lassen, gerade wenn man mit dieser ersten Begutachtung nicht einverstanden ist, dies den Versicherer mitteilt, dann kann man ( es wird in der Praxis von den Versicherungen gerne anders gehandhabt und auch immer wieder entsprechend behauptet) sich bei der zweiten Begutachtung einen Gutachter suchen und diesen dann der Versicherung mitteilen. Sie hat dann die Begutachtung bei diesem zu veranlassen.

Gruß von der Seenixe

Hallo Nine,

lies mal bitte den heutigen Beitrag von Seenixe, vielleicht kann er/sie Dir
die rechtlichen Grundlagen hierzu nennen.

Viele Grüße

Meggy


Du findest den Beitrag unter "Aufruf ! Anzeige gegen Gutachter wegen...

in der Rubrik: Gutachter/Gutachter Verbände
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo an alle,

wollte nochmal loswerden, wie es jetzt bei mir ausgegangen ist. Ich habe also der Mitarbeiterin meiner PUV mitgeteilt, daß es mir nicht möglich ist, zu dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter zu gehen, da dieser Termine nur zu Uhrzeiten vergibt, zu denen normale Menschen, also auch mein Freund, arbeiten gehen und ich ein Baby habe, das ich eben auch nicht einfach mal woanders abgeben kann, zumal alle, die ich hierfür evtl. in Frage kämen, ebenfalls arbeiten gehen. Ich habe gefragt, ob ich nicht bei einem normalen, praktivzierenden Arzt einen Termin bekommen könnte, da diese ja üblicherweise auch abends Sprechstunden haben. Sie sagte mir daraufhin, daß diese Ärzte kein Interesse an Begutachtungen hätten und solche Aufträge nicht annehmen würden. Sie wollte dann mit ihrer Gruppenleiterin Rücksprache halten, wie man in diesem Fall vorgehen könnte. Sie meldete sich eine Woche später und sagte mir, daß sie versucht hätte, einen anderen Termin für mich zu bekommen, daß diese Institute aber alle nur zu solchen mir unmöglichen Zeiten Termine vergeben würden. Sie bat mir daraufhin an, ohne weitere Begutachtung 13/70 des Armwertes anzuerkennen oder ich solle meine komplette Krankenakte hinschicken und es würde dann ohne körperliche Untersuchung auf der Grundlage der Krankenakte bewertet werden.

Nachdem ich hier überall gelesen habe, was ich grundsätzlich von Bewertungen zu erwarten habe und ich das ganze Thema endlich abgeschlossen haben wollte, habe ich mich für die pauschale Variante entschieden. Auch wenn mir hier eine ganze Menge Geld flöten geht, wahrscheinlich hätte eine Begutachtung durch einen Gutachter der PUV nicht viel mehr ergeben und mich wesentlich mehr Nerven gekostet.

Interessant fand ich, daß es diese Möglichkeit überhaupt gibt und bin auch ehrlich positiv überrascht. Das Geld wurde auch sofort überwiesen.

Na dann schaun wir mal, wie meine Klage gegen den Verursacher ausgeht. Falls keine außergerichtliche Einigung zustande kommt, wird wohl auch hier nochmal ein Gutachten verlangt werden. Auf geht´s!

Lieben Dank an Euch für Eure Hilfe!

Viele Grüße

Nine
 
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