• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

1te Instanz, 2te Instanz

Hallo beiself,

ich habe mal nachgelesen.... Offensichtlich kann eine Berufung auch nicht zugelassen werden, wenn diese keinen grundsaetzlichen Charakter :confused: hat bzw. es keinen vergleichbaren Sachverhalt gibt, in dem anders entschieden wurde.
http://www.raklose.com/html/sozialgerichtsverfahren.html

Klingt also durchaus schwierig. Kannst ja nochmal nachlesen.

LG Christiane
 
Hallo zusammen,

bislang habe ich insgesamt 3 Berufungen hinter mir: einmal zivilrechtlich, zweimal sozialrechtlich. In allen Fällen war es so, dass sich die meisten Berufungsgründe aus dem negativen erstinstanzlichen schriftlichen Urteil ergaben. Oft wurden juristische Grundsätze verletzt, Recht falsch angewendet etc. Teilweise ist es schon abenteuerlich, was erstinstanzliche Richter da so formulieren.

Wer suchet, der findet. Es gab in keinem der drei Verfahren Probleme mit der Zulassung der Berufung. Mit einem guten Anwalt und etwas Eigeninitiative sollte da einiges möglich sein. Und wie gesagt: das wichtigste ist das schriftliche Urteil!

Gruß
Joker
 
Hallo beiself,

ich habe mal nachgelesen.... Offensichtlich kann eine Berufung auch nicht zugelassen werden, wenn diese keinen grundsaetzlichen Charakter :confused: hat bzw. es keinen vergleichbaren Sachverhalt gibt, in dem anders entschieden wurde.
http://www.raklose.com/html/sozialgerichtsverfahren.html

Klingt also durchaus schwierig. Kannst ja nochmal nachlesen.

LG Christiane
Hallo Christiane, der Link funktioniert leider nicht.
LG beiself
 
Anhörung Gutachter am LSG

Moin zusammen :)

Das SG (1. Instanz?) hat nicht inhaltlich ermittelt sondern versucht, mich per Gerichtsbescheid los zu werden. Es gibt kein Gutachten vom SG.

Das LSG (2. Instanz?) hat nun die Ermittlungen aufgenommen. Ein Gutachten wurde erstellt. Darin gibt es aber einige "Ungereimtheiten". Die möchte ich geklärt haben, indem der Gutachter dazu angehört wird.

Habe ich auch am LSG ein Recht auf die Beantragung der Anhörung des Gutachters?
(bitte mit einem Paragrafen-Hinweis im SGG oder so)

Danke euch - und möglichst schmerzfreie Zeiten.

frank
 
Hallo frank,

Deinem Antrag auf Anhörung des Gutachters nach § 402 ZPO i.V.m. § 397 ZPO muss unbedingt stattgegeben werden.

Mein LSG meinte auch, sich dies ersparen zu können und vom BSG hatte ich innerhalb von 5 Wochen den Zurückverweisungsbeschluss.

Gruß
tamtam
 
Hallo Tamtam,

greift die ZPO auch in einem Verfahre vor den Sozialgerichten

Danke für Deine Antwort im Voraus.
 
Hallo Reickja,

ja, einige Paragraphen der ZPO gelten auch beim Sozialgericht. Das ist in § 118 SGG geregelt:
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 118

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.
(...)

Gruß
Joker
 
Top