• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

1 Stündiger Arztbesuch ist kein Arbeitsunfall

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Ein Beschäftigter ging während der Arbeitszeit zum Arzt.
Auf dem Rückweg hatte er einen Unfall. Gesetzlich versichert war er dabei nicht, urteilte ein Gericht.
9. April 2018

Ein Beschäftigter verunglückt, als er nach einem einstündigen Arztbesuch in seinen Betrieb zurückkehren will.
Der Termin sei Privatsache und daher unversichert, urteilte das Sozialgericht Dortmund.
Hätte der Arztbesuch zwei Stunden oder länger gedauert, wäre der Arbeitnehmer versichert gewesen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 28.02.2018, Aktenzeichen: S 36 U 131/17

Einstündiger Arztbesuch ist kein Arbeitsunfall

Manche Gerichte haben eine Ansicht die zur Ko...n ist - bleibt zukünftig bitte 2 Stunden beim Arzt, dann seit ihr versichert!
 
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2014, AZ: L 2 U 99/13;
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 5.8.2014, Az: S 36 U 818/12
Impfschaden als Arbeitsunfall?
Sozialgericht Dortmund: Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung stellt nicht schon deshalb einen Arbeitsunfall dar, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Wenn eine Krankenschwester auf Empfehlung ihres Arbeitgeber an einer Schweinegrippe-Impfung teilnimmt und dabei einen Impfschaden erleidet, so handelt es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall.

Impfschaden als Arbeitsunfall? - DGB Rechtsschutz GmbH

21.08.2015
Sozialgericht Dortmund: Bei einem Impfschaden infolge einer betrieblich veranlassten Grippeschutzimpfung handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Berufsgenossenschaft besteht somit nicht.

In seiner Entscheidung vom 05.08.2014 kam die 36. Kammer des Sozialgerichts (SG) Dortmund zu dem Ergebnis, dass ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung nicht bereits deshalb als Arbeitsunfall zu entschädigen sei, weil die Impfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch den Betriebsarzt erfolgt. (Deutsche Bergbaumuseum in Bochum)

die Sachlage ist klar Impfung während der 1. Arbeitszeit vom 2.Arbeitgeber empohlen
und 3.bezahlt vom 4.Betriebsarzt durchgeführt........
und kein Impfschaden..........das ist total irre
 
Ha endlich kann ich den langen Wartezeiten bei meinem Arzt mal was positives abgewinnen. Ich bin also immer versichert...
 
Top