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1. Instanz verloren

ukünftige materiele und immaterielle Schaden anerkannt, weil Gutachter schrieb, dass ich irgendwann künstliches Hüftgelenk bekomme, wegen Arthrose. Nach 5, 10, Jahren oder gar nicht. Jetzt weiss ich es nicht.

Hallo Tanja,

das ist doch da wichtige. Daraus ergeben sich für Dich weitere Forderungen von Schmerzensgeld, Lohnausfällen, Haushaltshilfen etc.

Nun verstehe ich nicht, was Du noch willst und was Du "verloren" hast?

Viele Grüße

Kasandra
 
Also die 1. Instanz ist abgeschlossen!!! Es geht um die Zukunft, weil das Gericht hat zukünftige mat- und immat Schäden anerkannt!!
Ich will doch nur wissen, wenn ich z.B. in Jahre 2025 künstliches Gelenk bekomme(unfallbedingt), habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. Dass muss ein Anwalt bei der Versicherung beantragen. Muss ich den Anwalt zahlen, der meine Forderungen: Schmerzensgeld usw. beantragen wird!!! Ich kann doch einen Anwalt meiner Wahl nehmen, oder? Frage ist ob ich den bezahlen muss oder die Versicherung soll den Anwalt meiner Wahl zahlen. Es geht um die zukünftige Unfall folgen!!
 
Hallo Tanja,

aus dem bisher geantworteten gehe ich von folgender Situation aus. Im Urteil der ersten Instanz steht wahrscheinlich, dass Du Schadenersatz für 6 Monate bekommst und darüber hinaus weiterer Schadenersatz erst nachgewiesen muss, ansonsten gilt er aufgrund der Einschätzung des Gutachters als unbegründet. Unter Schadenerstaz zähle ich Schmerzensgeld, Lohnausfall, Haushaltsführungsschaden usw.

Da die Frage nach einem künstlichen Hüftgelenk allerdings im Raum steht, sieht die gegnerische Versicherung für sich ein hohes Haftungsrisiko, was sie mit der angebotenen Vereinbarung abwenden will.

Es entstehen nun zwei Fragen:

1. Willst Du in Berufung gehen, um das Urteil der ersten Instanz anzufechten mit dem Ziel von vornherein für einen längeren Zeitraum, als nur den 6 Monaten Schadenerstaz zu bekommen?

2. Oder akzeptierst Du das Urteil der ersten Instanz, welches dann rechtskräftig wäre?

Im Übrigen zahlt immer der Unterlegene die Rechtsanwaltsgebühren des anderen. Da Du zumindest für 6 Monate Schadenersatz zugeprochen bekommen hast und es offensichtlich zumindest ein Feststellungsurteil über Spätfolgen gibt, muss es auf der anderen Seite zu einer sogenannten Quotelung gekommen sein. Ansonsten hätte die gegnerische Versicherung keinen Anspruch auf Teilersatz ihrer Rechtsanwaltskosten.

Im Urteil könnte daher in etwa folgendes stehen:

1. Der Beklagte wird verutreilt dem Kläger .... zu zahlen

2. Für die anderen Klagepunkt des Klägers wird die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens übernimmt zu ... dritteln der Beklagte und zu .... dritteln der Kläger.

Nun noch zu Deiner eigentlichen Frage. Falls die gegnerische Versicherung für das Hüftgelenk tatsächlich haften muss, dann muss sie auch Deinen neuen Rechtsanwalt bezahlen. Allerdings wird der zukünftige Rechtsanwalt zunächst von Dir einen angemessenen Vorschuss haben wollen und wird den dann inklusive der anderen Kosten beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Ob es dann noch zu weiteren Schmerzensgeldzahlung kommen wird, kann man heute noch nicht sagen. Es kann auch sein, dass Du die gegnerische Versicherung ein zweites Mal verklagen musst, weil sie mit unter die Notwendigkleit eines künstlichen Hüftgelenkes zusammen mit dem Bestreiten der Kausalität zum Unfall ablehnen wird.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo,

Nur mal nachgefragt: wenn du jetzt gegenüber der Versicherung auf alle jetzigen und zukünftigen Ansprüche verzichtest u dafür den Anwalt nicht bezahlen musst, dann hast du doch sowieso keinen Anspruch mehr auf zukünftige Zahlungen? Also auch nicht, wenn die Hüft-OP ansteht... Oder verstehe ich das falsch?

Wenn du PkH-Hilfe bekommen hast, dann hast du doch kein Geld, um den Anwalt der Gegenseite zu bezahlen? Oder musst du ihn aus dem Schadenersatz/Schmerzensgeldbetrag zahlen, den du bekommen hast? Wie soll das sonst gehen? Privatinsolvenz? Aber dann müsstest du den Anwalt doch sowieso nicht bezahlen?

Bespricht alle Varianten am besten mal mit deinem Anwalt und einer Schuldnerberatungsstelle, damit du alle Optionen kennst, bevor du dich entscheidest.

Nach den Schuldnerberatungsstellen google bitte mal, die gibt's in fast jeder Stadt.

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rudinchen,

ja wenn ich verzichte, dann ist es abgeschlossen. LG hat mir 10 000 € zugeschprochen -Schmerzensgeld , davon kann ich

Gegner bezahlen. Wir überlegen , was wir tun sollen.

MFG Tanja33
 
hallo Tanja,

vielleicht kannst du kurz die hintergründe schildern (@Rekobär hat es ja schon angedeutet, was zu vermuten ist). einerseits ist zu lesen "1. Instanz verloren", aber das scheint ja nicht ganz so zu sein:

die 1. Instanz ist abgeschlossen!!! Es geht um die Zukunft, weil das Gericht hat zukünftige mat- und immat Schäden anerkannt!!

es ist viel mehr zu vermuten, dass entweder nicht alle vorgebrachten schäden anerkannt wurden oder ein vergleich geschlossen wurde. daraus dürfte sich wiederum eine teilkostentragung ergeben.

bist du mit dem (vermuteten) ergebnis zufrieden oder gibt es hier doch noch widersprüche in der beurteilung? und welche folgen hätte das ergebnis nun auf folgeschädigungen?

wenn du "auf materielle und immaterielle Zukunftsschäden" verzichtest, dann gibst du sämtliche gewonnenen ansprüche auf.

Ich will doch nur wissen, wenn ich z.B. in Jahre 2025 künstliches Gelenk bekomme(unfallbedingt), habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw. Dass muss ein Anwalt bei der Versicherung beantragen.

in diesem fall, also bei verzicht, hilft auch kein anwalt mehr; den "Anspruch auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden usw." hättest du damit verloren. das ist ja gerade der hintergrund und die absicht in diesem vorschlag - über den tisch ziehen!



gruss

Sekundant
 
Hallo Tanja,

Wie Sekundant schon schrieb : du hast dann alle Ansprüche verloren.

Wenn du 10.000 Euro bekommst, musst du diese auch versteuern (zumindest alles, was nicht Schmerzensgeld ist). Wenn du dann noch 6.000 Euro für den gegnerischen RA bezahlst, bist du bei ca. +/- Null, hast aber auf jeden Ersatz von Zukunftsschaden verzichtet. Ob du aber später Ersatz nach einer Hüft-TEP ist ungewiss. Auch da wird sich die Versicherung sträuben (nehme ich an).

Überlege gut und lass dich gut beraten!

Alles Gute,

Rudinchen
 
Hallo Tanja,

ich nehme an der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Dir schon zugestellt.

Dann wäre es sinnvoll eine Vollstreckungsabwehrklage einzureichen und dazu PKH zu beantragen. Allein der Antrag auf PKH hemmt schon die Vollstreckung. Die Bearbeitung dauert locker 6 Monate.

In der Vollsteckungsabwehrklage legst Du da, dass die Versicherung mit Deinem Schadensfall keineswegs besser gestellt werden darf und der Versicherung keine Schaden entschaden ist, weil sie die Anwaltskosten hat zahlen müssen, wie folgt:

Die Versicherung muss Deinen Schaden schätzen (was sie denkt, was sie zahlen muss) und stellt dies als Rückstellung nach § 5 EStG in Ihre Bilanz ein. Das hat den selben Effekt, als würde die Versicherung schon gezahlt haben und senkt den Gewinn, wodurch die Versicherung weniger Steuern zu zahlen hat.

Zur konkreten Berechnung nimmst Du Deinen Streitwert und errechnest davon 15 % Körperschaftssteuer und darauf nochmal 5,5 % Soli, dass ist die Steuerersparnis, die die Versicherung jedes Jahr, seit Deiner ersten Zahlungsaufforderung hatte.

Beispiel:

Streitwert 10.000 EUR -> KSt 1.500 EUR zzgl. Soli 82,50 EUR= 1.582,50 EUR pro Jahr

Erging die Zahlungsaufforderung z.B. erstmals im Jahr 2015 hat die Versicherung bis zur Abschluss des Verfahrens in 2019 diese Rückstellung insgesamt 4 Jahre (2015, 2016, 2017 und 2018) eingebucht -> 4 * 1.582,50 EUR = 6.330 EUR

Die Versicherung hat also Dank Deines Schadens 6.330 EUR weniger Steuern gezahlt. Damit dürfte geklärt sein, weshalb die Versicherungen sich für Ihre Anwälte Stundensätze von 350 EUR aufwärts leisten können.

Dann stellst Du die Steuerersparnis dem Kostenfestsetzungsbescheid gegenüber und beweist, dass ein Schaden für die Versicherung gerade nicht entstanden ist, und die Versicherung im Fall der Vollstreckung des KFB besser gestellt ist - ein der schlagenden Argumente, dass uns Anspruchstellern gern vorgehalten wird.

Und um das Ganze noch glaubwürdig zu machen suchst Du unter www.Unternehmensregister.de die Bilanz der Versicherung raus und verweist auf den Posten "nicht abgewickelte/nicht entschädigte Versicherungsfälle". Meine Versicherung hat da z.B. satte 350.000.000 EUR noch stehen.

Wichtig: Dieser Einwand kann noch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren (da der Kostenbeamte ausschließlich die Richtigkeit nach der Gebührenordnung prüft) gemacht werden, es geht nur über die Vollstreckungsabwehrklage!

Gruss
tamtam
 
QUOTE="Rudinchen, post: 332123, member: 15892"]Wenn du 10.000 Euro bekommst, musst du diese auch versteuern (zumindest alles, was nicht Schmerzensgeld ist[/QUOTE]

Hallo Rudinchen,
hallo tanja 33,

auch ein Haushaltsführungsschaden (materieller Schaden) ist nach derzeitiger Rechtsprechung nicht steuerbar. Auch materielle Schäden die per Quittung belegt werden können (also Auslagen) wie z.B. Zuzahlungen zu Medikamenten, zu Therapien usw. sind nicht steuerbar, wenn diese eingeklagt wurden und erstattet werden. Wenn es sich um einen Haftpflichtschaden handelt, dann muß die Beklagte auch Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Krankheit und Behandlungen erstatten (steuerfrei). Hier z.B. pro gefahrenen KM 0,25 Euro auch wenn man sich hat fahren lassen.

Gruß Bobb
 
Zuletzt bearbeitet:
Sorry zu meinem letzten Post - habe verlernt zu Zitieren :-(
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Tanja,

ich versuche mal aufzusplitten:

1. Du hattest einen unverschuldeten Unfall

2. Die Staatsanwaltschaft hat seitens des AGs (Amtsgerichtes) aufgrund Deiner schweren Verletzungen gegen den Unfallverursacher Klage erhoben und diesen Verurteilt (z. B. x Monate / Jahre Führerscheinentzug; Sozialstunden; Geldstrafe welche zur Spende an eine Institution ging....).

In diesem Fall warst Du Nebenklägerin und hast ein Urteil / Schuldspruch, welcher den Unfallverursacher zu 100% belastet.

3. Nun ist Dein Part gewesen, aufgrund dieser Verurteilung die HPV des Unfallverursachers auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Rentenausfälle, Entgeltausfälle etc. in einem eigenen Zivilprozess zu verklagen.

Da wie unter Pkt. 2 -> die 100% Schuld des Unfallverursachers festgestellt wurde, hat dessen HPV (weil Du geschädigt wurdest), die Kosten Deines Rechtsanwaltes zu 100% zu tragen.

4. Nun hast Du wahrscheinlich Deine Forderungen zu Pkt. 3 bei der HPV mit Deinem RA geltend gemacht. Dies wäre logisch.

Unlogisch ist aber für mich, das Du PKH beantragt hast, weil die Kosten Deines RA´s schon gleich aufgrund der Feststellung die HPV hätte tragen müssen.

5. Du schreibst, Schmerzensgeld, Rentenversicherungsbeiträge, Lohnausfälle, Übernahme Hilfmittel und Therapien sind in 1. Instanz lt. Urteil für Dich bestätigt.
Ist doch perfekt, wenn es ein "Feststellungsurteil" ist.

Aber ich verstehe nicht, warum Du dafür PKH benötigst und beantragt hast?

Wenn Du dieses "Feststellungsurteil" hast und es für Dich korrekt formuliert ist, dann ist es egal, ob Du ggf. 2025 oder 2029 eine TEP bekommst.

Mit einem korrekten Feststellungsurteil kannst Du Schmerzensgeld, Fahrtkosten, Lohnausfälle, Rentenversicherungsbeiträge, Schmerzensgeld..." nachfordern.

Daher verstehe ich insgesamt nicht, warum DU:

- PKH hattest
- Du von der Gegenseite RA-Kosten übernehmen sollst
- Du im Falle eine TEP alles wieder über einen RA laufen lassen willst?

Natürlich wird sich die HPV auch weigern im Falle einer TEP alles anzuerkennen und zu übernehmen, aber die zu erwartende TEP ist sicherlich aus den aktuellen Gutachten definiert und Deinem Feststellungsurteil.

Also, was und warum hast Du nun verloren???

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Kasandra,

ich muss Dir leider in einem Punkt widersprechen.

Wenn der Unfallgegner im Strafprozess wegen beispielsweise fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird, heißt das noch lange nicht, dass er auch zu 100 % am Unfall schuld ist.

Das eine ist das Strafverfahren, bei dem lediglich geprüft wird, ob sich der Angeklagte einer Straftat schuldig gemacht hat.

Das andere ist ein Zivilprozess, bei dem geprüft wird, ob die vom Kläger zunächst behaupteten Schadenersatzansprüche gerechtfertigt sind oder das Bestreiten des Beklagten vollen oder teilweisen Erfolg hat.

Man darf deshalb beide Prozessarten nicht vermischen, obgleich üblicherweise meistens die Strafakte im Zivilprozess beigezogen wird. Das dient aber nur dazu, seine Schadenersatzansprüche zu unterstreichen. Je nach freier Meinungsbildung des Richters kann sich das positiv, aber auch negativ auf das Urteil im Zivilprozess auswirken.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
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