• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

1. Instanz gegen BG verloren! Hilfe!

hallo tdy,

entschuldige bitte, aber was hast du gewonnen durch die Rücknahme der Klagen?

Du hättest es ohne deinen Anwalt machen können, weil du zugelassen bist - eine Amtsermittungspflicht gibt es auch noch - Gerichtskosten fallen nicht an.

Keiner kann dich zwingen deine Klagen zurückzunehmen.

Warum so wenige bei BSG durchgekommen, kann wohl daran liegen, dass dort Anwaltzwang besteht.

Im übrigen weiß ich nicht, ob du in der gleiche Sache noch einmal eine Klage später erheben kannst?

Wie Ranjo schon schrieb muss nicht jeder Rechtsrat des eigenen Rechtsanwalts, VdK, Gewerkschaft korrekt sein, die Erfahrung habe ich leider auch gemacht.

Wenn du den Rechtsrat nur mündlich hast, kannst du gegen den Anwalt auch gar nicht mal vorgehen. Abgesehen davon, dass die Anwaltshaftung meiner Meinung nach mehr Schein als alles andere ist.

Welche Hintergründe da womöglich stecken können, lasse ich lieber offen, weil dies erschließbar ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Rolandi,
einen Verschletterungsantrag kann ich jederzeit stellen.
Beim LSG ohne Rechtsanwalt ? Wäre mir neu, beim SG brauchst du keinen Rechtsanwalt. Es ist troz allem sehr schwierig trotz mehren positiven Gutachten gegen die Vetternwirtschfat der Richter mit den Bgen anzukommen. Ich hatte sogar einen RA der mirt einer Richterin vom SG liiert ist. Allerdings hat diese nicht in meinem Termin Beschlossen. ich ging auch blauaügig davon aus das ein solcher RA weis was er macht. Auch muss ich doch davon ausgehen können wenn ein RA sagt nehmen sie die Klage zurück sonst bekommen sie 0% so haben sie wenigstens 10% und bei einem weiteren Unfallschaden werden diese angerechnet. Im übrigen werden nur 2% Klagen vor dem BSG zugelassen alle anderen werden abgewiesen. Hier gibt es eine Quote die unter den Rechtsanwälten bekannt ist. Das heißt für uns uo das nur für sehr wenige von uns UO überhaupt die Klage beim BSG zugelassen wird. Schon allein das ist der Hammer. Wieso gibt es hier eine Quote?
LG. tdy
 
Hallo tdy,

beim LSG brauchst Du tatsächlich keinen Rechtsanwalt. Ich habe es mir am Anfang auch nicht allein zugetraut. Die Beschwerde über einen Beschluss des SG beim LSG habe ich dann selbst gemacht.

Inzwischen bin ich so sattelfest, das ich mir eine Berufung beim LSG auch ohne Rechtsanwalt zutraue (gerade auch weil die Beschwerde entgegen der Voraussage des Anwalts vollen Erfolg hatte).

Ich hatte nur die medizinischen Fakten in Reihenfolge und mit Untersuchungsbefunden benannt und die Behandlungen. Das waren ca. 3 Schreiben und das hat gefruchtet.
Allerdings hat das SG über die Klage ohne überhaupt irgendwelche Ermittlungen anzustellen aus eigener "Kompetenz" den Beschluss erlassen. Nun ruhen die Verfahren gegen die BG schon seit 6 Monaten, das SG hält es nicht für nötig den Beschluss umzusetzen oder sonst tätig zu werden.
Es könnte sich ja etwas ergeben, was unseren Vortrag weiter bestätigt.

Wir sind jetzt schon zwei Jahre im Gerichtsverfahren und bis auf "Schreibenaustausch" hat das SG selbst noch keinen Finger krumm gemacht.
 
Hallo Rajo 1967,
ich habe mich nach der gezwungenermaßen klagerücknahme ( offensichtlich Befangenheit Bg parteiischer Einzelrichter) an das LSG gewendet und mich beim Präsident Ernst Merz 55020Mainz beschwert bis heute habe ich keine Antwort erhalten. Meine Beschwerde wurde bis heute ignoriet. was kann ich da noch machen wenn meine Beschwerde ignoriert wird vom Präsident LSG Rheinland Pfalz ?
Lg.tdy
 
Hallo tdy,

nun muss ich Dir ganz klar sagen, egal was Du jetzt machst und wer wieviel Druck ausgeübt hat: Du hast die Klage zurück genommen und das hättest Du dann nicht tun sollen. Da verpuffen Beschwerden im Nirgenswo.

Ich weiß wie das teilweise abläuft, wir sind gerade bei dem Versuch einen Gutachter strafrechtlich zu belangen und ein Verfahren eventuell wieder in Gang zu bringen. Aber Klagerücknahme ist in dem Fall das schlechteste was man machen kann.
 
Hallo Rajo1967,
als UO nehme ich mir einen RA da ich von solchen Dingen so gut wie keine Ahnung habe. Muss ein RA dies nicht auch wissen? ich werde in kürze einen Verschletterungsantrag stellen da sich meine Beschwerden verschlimmert haben du kannst mir glauben das ich nie wieder eine Klage zurück nehmen werde. Egal was mir jemand rät. Die RA denken in der Regel eh nur an die Kohle und jammern das sie im Sozialrecht nicht genug verdienen würden. Das was meiner gemacht hat hätte jeder von uns auch selber gekonnt. Mein RA wollte noch über 300 Euro zusätzlich wegen angeblicher Bahnfahrten und dadurch Abwesenheit von mehr als 6 Stunden usw.Als wir aus dem LSG kamen bot ich ihm an das wir ihn mitnehmen könnten damit er nicht mit der Bahn fahren müsse. Darauf er, ich fahre doch nicht mit der Bahn woher ich das denn hätte. Ich verwies ihn auf sein Schreiben worin er dies behauptete. Ich lies dies zusätlich von meiner Rechtsschutzversicherung prüfen und siehe da auf einmal wollte er kein Geld von mir extra, legte aber dafür das Mandat nieder, was sich durch seine Klagerücknahme sowieso erledigt hatte. Es geht hier nur um die Kohle die Gewisse Gutachter/Schlechtachter Gerichte und Rechtsanwälte mit uns Unfallopfer verdienen. u.a.Job Erhaltungsmaßnahme der Richter
Lg. tdy
 
§ 44 sgb x

Hallo tdy,

wie sieht's hiermit aus (auch nach Klagerücknahme)? - Zitat -:

Bundessozialgericht - B 2 U 24/05 R - Urteil vom 05.09.2006
1. Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden.
2. Auch ein leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht, vor allem wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt. Andererseits gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme der Schifffahrt (§ 10 SGB VII; § 552 RVO) - keinen Betriebsbann. Nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte sind versichert, sondern nur die Verrichtungen, die der versicherten Tätigkeit ("infolge") zuzurechnen sind (sachlicher Zusammenhang). Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des sachlichen Zusammenhangs ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte...


Und hier die gesetzliche Grundlage:

§ 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.



Ich hab's so gemacht, weil mich meine Rechtsberaterin äußerst schlecht vertreten hat. Die Sache läuft und macht der BG richtig viel Arbeit!

Klagerücknahme - nie mehr!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,
erst einmal vielen dank. Hast du das selber gemacht oder machen lassen RA, Vdk oder so? Solltest du das selber gemacht haben würde ich mich sehr freuen wenn du mir mitteilst wie ich das am besten machen kann.
Lg. tdy
 
Hallo tdy!

Bis jetzt alles allein! In Zukunft mit Rechtsberatung.

Antrag nach § 44 SGB X:

Weil ich allseits falsch beraten wurde und nun an meiner Entscheidung (Klagerücknahme) nicht mehr festhalte.

Differenzierte Begründung je nach Verfahrenslage an die BG-Verwaltung, die für Deinen Fall/Unfall zuständig war und jetzt wieder ist. Ich habe sehr umfangreich begründet und dafür einige Monate Zeit gebraucht. Recherche im Forum und Internet war hilfreich.

Frist für den Antrag nach § 44 SGB X: Bis zum 31.12. des 4. Jahres nach dem Jahr der Entscheidung/des Bescheides/des Beschlusses.

Siehe auch Battenstein & Battenstein: http://arbeitsunfall.de/prozess-berufsgenossenschaft-antrag.htm


Ist klar, dass die BG nicht erfreut ist. Bemüht sich seit dem, mich mit allen Mitteln (Beratungsarzt mit falschem Parteienvortrag und Versuch, echte Gutachten zu entwerten, bzw. Aktenmaterial zu ignorieren...) zu entsorgen. Da auf der Verwaltungsseite die Argumente ausgegangen zu sein scheinen, wird mit Textbausteinen geantwortet - ohne, dass auf die Punkte meiner Widerspruchsbegründung eingegangen wird.

Du siehst, es kann und wird dauern!


Grüße von
Ingeborg!


(Habe ich schon 'mal erwähnt, dass ich einigen Sachbearbeitern mindestens die Beulenpest an den Hals wünsche?)
 
Hallo Ingeborg,
Danke! Muß ich nicht den Antrag § 44 SGB X an das LSG Mainz stellen wo ich die Klage gezwungenermaßen zurückgenommen habe, weil der Einzelrichter alle Gutachten (einschl. das vom LSG in Auftrag gegebene Gutachten ) wären angeblich alle nicht begründet. Weitere Ermittlungen die beantragt wurden ignorierte der Einzelrichter. Als UO muss ich doch davon ausgehen dürfen das LSG einen Gutachter beauftragt der sein Gutachten auch begründet.
Meiner Meinung nach waren die positiven Gutachten alle Begründet auch das vom LSG. Der Einzelrichter war offensichtlich Bg parteiisch.
LG. tdy
 
Hallo tdy!


§ 44 SGB X:
...

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde...
...

Halte durch, begründe umfassend, lass Dich ggf. beraten!


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo,

ich frage mich nur, wieso so viele Anwälte die UO schlecht beraten bzw. sogar vertreten?
 
Top