Körperschaften des öffentlichen Rechts
Hallo oerni,
ich fang mal von hinten an: Der Link der BG Verkehr ist deshalb, weil dies meine zuständige BG ist. Leider kann ich die hier im Forum geäußerten Anliegen, und Beschwerden sehr gut nachvollziehen. Ob es nun um die Verschleppung von medizinischen Behandlungen geht, sehr langen Verfahrensbearbeitung, oder Gutachten zu Gunsten der BG. Da nun mein Unfall zwei Jahre her ist, hab ich bezüglich Berufsgenossenschaft schon viel erleben müssen. Schon der Umgang bei der Heilverfahrenssteuerung in der BG – Klink Ludwigshafen war erniedrigend. Diese unfreundliche Behandlung des Patienten, würde in der freien Wirtschaft zur sofortigen Kündigung gereichen. Auch meine 1.Reha, in Ludwigshafen von Dr. med. Henry Kohler geleitet, blieb hinter den Erwartungen. Dort wollte man mir in der einmal wöchentlichen Arztvisite, doch allen Ernstes einreden, dass man nur an der Rente interessiert wäre. Bei meinem 2. Reha – Besuch wurde mit Medikamenten versucht, die oberen Extremitäten, wieder Herzustellen. (Schmerzmittel bis zum Abwinken) Nur schweben ist schöner. Jetzt kann ich durchaus nachvollziehen wie sich einer fühlt, der sich einen Schuss gesetzt hat. (Drogenabhängigkeit)
Das Positive an der Reha war, die neuen Räumlichkeiten. Einzelzimmer, kurze Wege. Echt super. Zu meinem Bedauern stehen die Therapeuten unter einem solchen Erfolgsdruck, so dass man dies ihnen auch ansieht, dass man hier auch Mitgefühl zeigen sollte.
Nun zu meinem eigentlichen Anliegen: Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es sollte doch möglich sein hier ein Umdenken zu erreichen, seitens der Politik, wenn der Druck auf einzelne, oder alle Berufsgenossenschaften erhöht wird. Es kann nicht sein dass Unfall – Opfer noch einen Kampf mit Bürograten führen müssen, um zu ihrem Recht zu kommen. Hier sollte wie bei ordentlichen Gerichten eine Entschädigung seitens der BG erfolgen, aber auch ohne Klage beim zuständigen Sozialgericht. Das hat nur Erfolg wenn es Politisch gewollt ist.
Hier eine Einführung des § 198:
(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
Natürlich müsste man dies für die Berufsgenossenschaften umschreiben, aber der Grundgedanke der Entschädigung, seitens des Betroffenen sollte erhalten bleiben. Damit wären dann die Körperschaften des öffentlichen Rechts, in der Bringschuld. Es ist mir Bekannt das diese Forderung nur sehr schwer umsetzen lässt, aber wer nicht Kämpft hat schon verloren. Nun hab ich eine kurze Einleitung meines Anliegens hier im Forum dargelegt, und hoffe nun auf rege Beteiligung seitens des Forums.
Vielen Dank