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Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X

Das Gehampel geht weiter!


Jetzt möchte das Sozialgericht - ohne meine Anwesenheit, ohne mündliche Verhandlung - einen Gerichtsbeschluss fassen.

Ohne daß sich eine Seite (Beklagte/Sozialgericht) auch nur einen Deut um mein Vorbringen geschert hat, es bereite in tatsächlicher und rechtlicher Art keine Schwierigkeiten - meine Klage abzulehnen!? Der Sachverhalt sei geklärt...

Aus dem www:
Verwaltung und Gerichte haben vielmehr auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen VA das Recht unrichtig angewandt wurde (BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 2 U 24/05 R; so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.1.2010, L 1 U 2697/09). Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 "unrichtige Rechtsanwendung" handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Entscheidung, zu der von Seiten des Anspruchstellers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber umfassend von Amts wegen erfolgen muss (BSG, a. a. O., a. A. wohl LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.7.2007, L 2 VS 55/06). Nur für die 2. Alternative "unrichtiger Sachverhalt" kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen. Ergeben sich diese aber aus den Akten oder sonstigen für die Entscheider erreichbaren Erkenntnisquellen, so ist nicht einzusehen, warum eine Berücksichtigung unterbleiben soll, nur weil der Antragsteller sich hierauf nicht ausdrücklich berufen hat. Auch bietet der Wortlaut des § 44 Abs. 1 für eine mehrstufige Prüfung keine Anhaltspunkte. Dem nicht hinwegzudiskutierenden Problem querulatorischer Wiederholung von Anträgen nach § 44 wird mit sehr kurzen Ausführungen in den Bescheiden und bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte auch mit dem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis begegnet werden können. Ergibt sich im Rahmen eines Antrages nach § 44 nichts, was für die Unrichtigkeit der zu überprüfenden Entscheidung sprechen könnte, kann sich die Behörde sehr knapp fassen, was im Ergebnis auch darauf hinauslaufen kann, sich kurz auf den bindend gewordenen Bescheid zu beziehen. Soweit das LSG Schleswig-Holstein die Auffassung vertritt, es entfalle in diesen Fällen die Notwendigkeit jeglicher Sachprüfung (Urteil v. 12.7.2007, L 2 VS 55/06), so kann hier nur zur Vorsicht geraten werden. Denn auch wenn der Betroffene wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen, sondern muss entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers in eine erneute Prüfung eintreten (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.2.2010, L 10 B 9/09 VG, vgl. auch die Komm. in Rz. 10).


Habe alle Informationen, die ich von Euch erhalten habe, verwendet.
Jetzt fordere ich noch eine Akteneinsicht...
Hat jemand eine Idee, was ich noch vorbringen könnte?
Das Sozialgericht wird (sonst) die Verwaltung unterstützen - wie immer!

Grüße von
Ingeborg!
 
Das Gehampel geht weiter!

Das Sozialgericht wird (sonst) die Verwaltung unterstützen - wie immer!
Hallo Ingeborg,
leider habe ich keinen Tipp für Dich, aber ein großes Kompliment von mir für Deine Standhaftigkeit !

Leider ist es so, dass die Sozialjustiz mit allen Ihr möglichen Mitteln aus meiner Sicht eine gerechte Rechtsprechung verhindern will.
Um es mit den Worten der weißen Rose zu sagen, Wir schweigen nicht, wir sind Euer böses Gewissen, die Weiße Rose läßt Euch keine Ruhe.

Viel Glück und Erfolg von Uli
 
@Der Uli ,

danke für Deine aufmunternden Worte.

Ich kämpfe z.Zt. und immer noch an 3 Fronten - seit Jahren: Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen...

Aufgeben ist keine Option,

Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo @beutlers ,

danke!

Da ist sehr viel Schönes dabei! Ich baue es ein...
Ich finde sowas Sinnvolles trotz intensiver Suche nicht - dieses Forum ist so wertvoll!

Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Tag, Forum!

Es geht weiter: Auf die Bestätigung der KK hin, daß 'Teile der Akten nicht mehr zur Verfügung' stehen, um meinen Überprüfungsantrag ordnungsgemäß abzuarbeiten - KEIN von mir vorgetragener Punkt wurde benannt oder diskutiert -, schreibt die Beklagte jetzt, daß zum Zeitpunkt der Überprüfung alle Akten vollständig vorgelegen haben...!

Zitat: 'Die Beklagte hat bereits mitgeteilt, dass sie umfangreich geprüft hat. Es lagen auch stets alle Akten für den streitbefangenen Zeitraum vor.'
(S. hierzu auch # 9)


Also:
Ich stelle 2020 einen 44-er Antrag, der Anfang 2021 (wieder) per Bescheid mit einer Ablehnung der Anerkennung bedacht wurde.
Ich widerspreche, Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid in 0,8 Minuten lt. Protokoll.
Klage im Anschluß und seit dem.

Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre..., nur mal so.

Frage: Kann es sich irgendjemand in diesem Forum vorstellen, daß ein Sozialversicherungsträger während der 44-er-Antrags-, Prüf-, Ablehnungs-, Widerspruchs- und Klagephase gerade DIESE Akten vernichtet oder sich selbst den Zugang verstellt - oder was auch immer?

Wird der Kläger selig gesprochen, wenn er das mal so glaubt und hinnimmt?


Grüße von
Ingeborg!
 
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