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Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X

Ingeborg!

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27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
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Keine Angaben!
Freundliche Grüße in die Runde...

Durch die Dauerverweigerung der BG ist seit einiger Zeit eine Krankenkasse für bestimmte Leistungen zuständig (dies nur zur Information).

Auch die Krankenkasse ist nicht bereit, beantragte Leistungen nach gültigem Recht anzuerkennen. Nach einem mehrjährigen Verfahren (incl. Klage) habe ich nun einen Überprüfungsantrag nach § 44,1 SGB X gestellt und diesen umfassend und sorgfältig begründet. Einem solchen Überprüfungsantrag folgt m.E. verpflichtend, daß der gesamte Verwaltungsakt auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist! Es gibt demnach eine grundsätzliche Prüfpflicht, die von meinem Antrag und dessen Begründung abhängig ist.

In der Realität geht die SB auf keinen Punkt ein, der von mir konkret genannt wurde (es gibt BSG-Urteile, die meinen Rechtsanspruch bestätigen). Sie listet einfach den bisherigen Verlauf des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des jeweiligen Datums auf und 'kann zu keinem anderen Ergebnis kommen'. M.E. wurde hier gar nichts auf Tatsachenfehler und unrichtig angewandtes Recht überprüft.

Ich habe mich ausgiebig im www umgesehen, komme aber immer wieder zu gleichen oder ähnlichen Kommentaren zum Thema Überprüfung.

Frage an Euch: Gibt es BSG-Urteile zum rechtlich sicheren Umgang mit einem derartigen Antrag, oder kennt jemand zitierbare Ausarbeitungen hierzu? Habt Ihr schon einmal so ein Problem gehabt (m.E. eine Unverschämtheit, so eine Antwort auf einen Antrag zu verfassen) und konntet den SB mit Hinblick auf seine Pflichten erfolgreich aufklären?

Habe nun einen Monat Zeit - Widerspruch...


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo @Ingeborg,

leider ist mir nicht ganz verständlich, was genau Du wissen möchtest, aber ich habe hier eine Handlungsanleitung für Dich und gerne auch andere User, die genau definiert Urteile suchen.

Gehe auf die Seite www.sozialgerichtsbarkeit.de. Dort auf der ganz linken Seite auf Entscheidungen. In der dann auftauchenden Suchmaske eingrenzen des Gerichts (hier BSG) und Krankenversicherung als Sachgebiet und dann den Suchbegriff (hier: § 44 SGB X) und absenden. Dann erhalte ich alle relevanten Urteile des BSG zum Thema § 44 SGB X und diese sind dazu noch im Text markiert.
Bei meiner Suche waren es 39 Entscheidungen zu diesem Thema. Dann hast Du eigentlich genügend Lesestoff.

Gruß von der Seenixe
 
Danke @seenixe ,

inzwischen habe ich mich quer durch's www gewurstelt.
Die von Dir genannte Seite werde ich mir morgen ansehen - genug zum Lesen gibt's da ja wohl...

Eben habe ich eine Auslegung dazu gefunden, daß der Antrag grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst. Und daß der Antrag zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags bestimmt.

Also: Gründliche Recherche und die Fehler im Verfahren konkret (jeweils mit Rechtshinweis) nennen.

Was die belästigte Verwaltung sich in meinem Fall wieder einmal geleistet hat, ist unter aller Sau...


Grüße von
Ingeborg!
 
Moin Moin,

du ggf. reine Vorahnung :D und überall das gleiche "Geschisse" mit den Sozialversicherungsträgers:mad:
Ich hatte dies Urteil auch einer RA zur Info geschickt, weil Sie öfters den § 44 in den Mund genommen.....
:(:( ich warte seit 6 Monaten auf eine Antwort.

Grüße
 
Danke Siegfried,

das Urteil ist Gold wert, nicht für mich persönlich, aber für so manchen Betroffenen in meiner größeren Umgebung.
So wie das beschreibst: überall das gleiche Geschisse - überall die selben Täter/innen.
 
Guten Morgen,

um meinen 'Fall' abschließend zu überprüfen und ablehnend zu beurteilen (mein Widerspruch sei unbegründet ...), benötigte der sog. Widerspruchsausschuss 0,8 Minuten!

Es ging um einen Teilaspekt meiner Rechte (Verweigerung der Akteneinsicht durch die Antragsgegnerin), der jetzt mit Unterstützung des LSG durchgesetzt werden konnte (das SG sah das vorab anders und meinte, daß mir die geforderte/n Unterlagen wg. des behaupteten 'Datenschutzes' nicht zuständen ...).

Also: Nie/nicht aufgeben!

Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Morgen @Freunde des deutschen Sozialversicherungssystems,

nachdem ich ewig lange darauf bestanden habe (und das auch noch aktuell verfolge), daß mir die schriftliche Bestätigung (Prüfbericht oder so...) der Beklagten über die angeblich nach § 44 SGB X vorgegebene Antragsprüfung vorgelegt wird, erfahre ich heute, daß 'Teile der Verwaltungsvorgänge wegen Rechtskraft nicht mehr zugänglich' sind.

Dokumente/Schriftwechsel vernichtet, keine EDV? Ich kann's nicht glauben.

Es handelt sich um einen relativ kurzen Zeitraum, die Aufbewahrungsfrist nach § 304 SGB V ist noch lange nicht erreicht.

Also: Was haben die geprüft?
Um meinen Antrag rundweg abzulehnen...

Ich brauche rechtssichere Argumente - meine werden ignoriert...
Danke im Voraus!

Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg!,
vielleicht wäre es sehr hilfreich, wenn Du Deine Argumentation vorstellst und wir nicht ins Nebulöse hinein diskutieren....

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ingeborg,

meiner Meinung nach das folgende:

du schreibst die BG antwortete dir:
'Teile der Verwaltungsvorgänge wegen Rechtskraft nicht mehr zugänglich' sind."

Ich lese daraus:
dass deine Aktenteile nach wie vor vorhanden sind , jedoch angeblich nicht mehr zugänglich.
Die Nicht mehr Zugänglichkeit wird begründet mit der Rechtskraft in Form eines rechtskräftigen Urteils.

Ich nehme mal an, so wie du schon geschrieben hast, haben Sie nach deinen Angaben auch deinen § 44 SGB X nicht bearbeitet.
Nun jetzt kannst du vermuten warum: vermutlich soll sich an der Rechtskraft nichts mehr ändern

Mein Vorschlag
beantrage die Akteneinsicht in die angeblich nicht mehr zugänglichen Teilakten.
Wird die verweigert, musst du Klage diesbezüglich erheben.

Lg. Rolandi
 
Zuletzt bearbeitet:
@Ingeborg

schon wieder solch ein behördlicher Nonsens

versuche mal den § 83 Abs 3 und 4 SGB X zur Anwendung zu bringen
und schicke eine Kopie an Martin Schulz wegen Missachtung seines unterschriebenen EU Vertrages

Gruß Impf
 
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