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Übernahmebescheid des VA durch BG-Gutachten

elster999

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
11 März 2014
Beiträge
1,180
Ort
Großraum Berlin
Liebe Profis unter euch allen!
Habe mich schon viel belesen, aber so richtig schlau werde ich nicht daraus, ob das Vorgehen des Versorgungsamtes korrekt ist oder ich was dagegen tun kann.
Ich habe folgende Notiz des ärztlichen Gutachters des VA 2mal in ähnlicher Form gefunden:
"Bitte Bescheid der BG abwarten und dann verwaltungsseitig Übernahmebescheid fertigen. Es werden ausschließlich Unfallfolgen geltend gemacht, deren Bewertung Aufgabe der BG ist."
In Paragraph 69 SGB IX steht ja sowas auch drin, es sei den, es liegen wichtige Gründe des Antragstellers vor, dass doch nach Absatz 1 selbst entschieden werden muss. Was sind solche wichtigen Gtünde?
Reicht es nicht, dass ich als Erwerbstätiger eine umgehende und auch rückwirkende Bescheiderstellung wünsche?
Der jetzige Bescheid, wo ich gegen Widerspruch eingelegt habe, soll auch nur befristet gelten und dann in 1 Jahr überprüft bzw. den dann wahrscheinlich vorliegenden BG-Gutachten angepasst werden.
Kann ich das verhindern? Welche Chancen habe ich da?
Wäre sehr sehr lieb, wenn mich da jemand zu beraten könnte, wie es sich verhält. Denn dazu und zu den zu akzeptierenden Gründen habe ich nichts gefunden.
Ganz lieben Dank,
LG Ellen
 
Hallo Ellen,

zunächst würde ich dies betonen:

Die Feststellung des GdB kann
- arbeitsrechtliche Folgen (z.B. Mehrurlaub, Kündigungsschutz, ...) und
- sozialrechtliche Folgen (evtl. frühere Regelsaltersrente) und
- steuerrechtliche Folgen (Steuerfreibetrag)
haben.
Insbesondere bezüglich der arbeitsrechtlichen Folgen hast du ein berechtigtes Interesse: Du hast noch einen Arbeitsplatz und ein berechtigtes Interesse daran, dass der besondere Kündigungsschutz greift.
Dies ist ein wichtiger Grund und kann nicht warten, bis die BG eine MdE festgestellt hat oder bis über dessen Höhe gerichtlich entschieden wurde.


Außerdem würde ich feststellen, dass das Versorgungsamt keine Feststellungen zu treffen hat über die Ursache der Funktionsstörungen (ob es ausschließlich Unfallfolgen sind), sondern über ihre Auswirkungen im sozialen Leben.
Der GdB beurteilt die Funktionsstörungen final, die MdE beurteilt die Funktionsstörungen kausal.

Ich kann dich im Moment leider nicht so gut unterstützen und bin auch kein "Profi", aber evtl. hilft dies ja auch schon ein bisschen.
Im Link der beiden Textstellen unten findest du vielleicht noch mehr Hinweise als die kopierten Textstellen.

Liebe Grüße HWS-Schaden

***********

Auch wenn in Bescheiden oder Entscheidungen wie den genannten bereits eine Feststellung über die Behinderung und ihren Grad getroffen worden ist, muss das Versorgungsamt dennoch eine neue Feststellung treffen, wenn der behinderte Mensch ein Interesse an der Neufeststellung glaubhaft macht.

Ein berechtigtes Interesse an einer neuen Feststellung kann dabei zum Beispiel vorliegen, wenn im Rahmen der früheren Feststellung nur bestimmte Leiden berücksichtigungsfähig waren, oder wenn seit der ersten Feststellung neue Leiden hinzugetreten sind oder bestehende Leiden sich verschlimmert haben.

Sind neben einem Grad der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleiches, treffen ebenfalls die Versorgungsämter die erforderlichen Feststellungen (vgl. hierzu die Ausweisverordnung und § 69 SGB IX).
s. S. 17 hier: https://www.arbeitskammer.de/filead...t/Schwerbehinderte_Menschen_und_ihr_Recht.pdf

*********

Was unterscheidet die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom Grad der Behinderung (GdB)?
Der Begriff Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird im Versicherungsrecht verwandt und der Begriff Grad der Behinderung (GdB) im Schwerbehindertenrecht. Daraus ergibt sich eine unterschiedliche Betrachtungsweise auf den gesundheitlichen Zustand.
Der Renten- und Unfallversicherer betrachtet die Erwerbsfähigkeit und stellt dann die Erwerbsminderungen fest.

Der gesetzliche Rentenversicherer macht die Erwerbsfähigkeit an zwei Leistungsgrenzen fest. (...) Die Feststellung des Rentenversicherers ist für das Landesamt nicht verbindlich und sie steht folglich nicht in Bezug zu dem Grad der Behinderung.

Der Unfallversicherer prüft nach einem Arbeitsunfall die Minderung der Erwerbs- fähigkeit und damit, ob die Voraussetzungen für eine Unfallrente erfüllt sind. Da die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hier zugrunde gelegt werden, wird die Feststellung des Unfallversicherers zur Festlegung des Grades der Behinderung herangezogen.
Grad der Behinderung und Minderung der Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen. Die Anerkennung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.
s. S. 19 hier: https://www.arbeitskammer.de/filead...t/Schwerbehinderte_Menschen_und_ihr_Recht.pdf
 
Hallo HWS-Schaden,

vielen Dank für deinen Post!
 
Hallo HWS-Schaden,
vielen Dank für die vielen Infos. Ich werde mir diese mal gut durcharbeiten. Hatte auch einen alten Post von Dir gefunden, wo du ähnliche Probleme hattest, glaub ich.
Das hilft mir viel weiter!
Toll, hier immer wieder so viel Hilfe zu bekommen!
Liebe Grüße
Ellen
 
Hallo Ellen,

1.
mir kam eben noch ein Gedanke. Du schriebst zum Vorgehen des Versorgungsamtes:
Ich habe folgende Notiz des ärztlichen Gutachters des VA 2mal in ähnlicher Form gefunden:
"Bitte Bescheid der BG abwarten und dann verwaltungsseitig Übernahmebescheid fertigen. Es werden ausschließlich Unfallfolgen geltend gemacht, deren Bewertung Aufgabe der BG ist." ...

Heb dir diese - ich vermute: internen - Notizen gut auf.
Die benötigst du evtl., falls BG das mit der Unfallkausalität anders sieht.

2.
Ja, ich hatte ähnliche Sorgen.
Du musst deutlich machen, dass du den Anforderungen deines Arbeitgebers nicht mehr genügst (bist halt nicht mehr so einsatzfähig und hast schon mit ihm gesprochen wegen weiterer Reduzierung, weil .... wäre gut, dies irgendwie ärztlich zu untermauern).
Mir machte jemand deutlich, dass man "beim VA das halbleere, nicht das halbvolle Glas" betonen müsse. Wie das im Falle deines (eigentlich ja kooperativen) Arbeitgebers darstellbar wäre, müsstest du überlegen. Dass eine Gefahr der Kündigung droht / sich zu drohen entwickelt, sollte deutlich werden in deiner Widerspruchsbegründung.

3.
Zur Sorge in deinem parallelen Thread http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=290766#post290766, ob das VA ermitteln muss:
Soweit ich weiß, müssen bei deinen behandelnden Ärzten Auskünfte eingeholt werden. M.W. kann man das nachlesen / im www finden.

Liebe Grüße HWS-Schaden
 
Hallo @,

mich hat vor Jahren mein AG einmal unter 4 Augen gefragt:
"Wollen Sie nicht mehr, oder können Sie nicht mehr!"
Wenn das zweite zutrifft, dann müssen wir uns trennen!
 
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