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Überlange Gerichtsverfahren - jetzt muß gehandelt werden

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
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31 Aug. 2006
Beiträge
8,875
Ort
Berlin
Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren

Opfer überlanger Gerichtsverfahren müssen unverzüglich reagieren

Die Falle steckt wie immer im Detail! Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist am 04.12.2011 in Kraft getreten.

Schadensersatzansprüche bestehen auch für Verfahren, die am 04.12.2011 anhängig und bereits verzögert waren. Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes jedoch nur dann, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes – dem 04.12.2011 – erhoben werden.

Artikel 23
Übergangsvorschrift
Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 5.6.2012 [Tages, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] erhoben werden.

Beeilen! Euer Rechtsanwalt wird sich einen Textbaustein zulegen müssen, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.

Das Gesetz ist mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und den Stimmen der SPD bei Gegenstimmen der Linken und Enthaltungen der Grünen am 29.09.2011 beschlossen worden.

Der Gesetzentwurf ist vom Ausschuß noch einmal wesentlich geändert worden: BTDrs 17/7217. Am Freitag, den 02.12.2011 wurde das Gesetz veröffentlicht und trat am Tag danach in Kraft.

Zentrale Vorschrift ist der neue § 198 GVG

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

Das Gesetz bietet einiges an Haftungspotential für den Rechtsanwalt.

Wir werden dann jetzt in vielen Fällen die Rüge schon einmal sicherheitshalber erheben. Den Maßstab setzt das Gesetz leider nicht, wieder einmal wird der Rechtsprechung überlassen bleiben, Gesetzgeberpflichten zu erfüllen.

Das Bundesministerium für Justiz in seiner Presserklärung:

Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Der Gesetzentwurf stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.
Na dann ;-)

Die Berliner Rechtsanwaltskammer hat bereits reagiert und wird im nächsten Kammerton ein Interview mit der Präsidentin abdrucken, das Sie hier finden.

Der Entschädigungsanspruch für abgeschlossene Verfahren muß spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Ausgangsenstscheidung gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist läuft also seit dem 04.12.2012!
 
Hallo Seenixe,

wie wird das überlange Gerichtsverfahren in Dauer gesetzlich definiert?

Viele Grüße

Derosa
 
Guten Morgen,

ja, dass wäre jetzt auch meine Frage. Was ist zumutbar:confused:

Wir haben vor genau 2 Jahren Klage eingereicht, eine Stunde Verhandlung und nun warten auf die Gutachter.
Wir haben erst einen Gutachter zugeteilt bekommen (Anfang 2011) dazu noch der falsche:mad:. Noch haben aber weder Namen noch Termin für den nächsten GA.
Unser RA hat das gericht schon mehrfach zur Eile aufgerufen.....aber keine Antwort.

Für uns läuft der ganze Ärger gegen unsere PUV gefühlte 10 Jahre, in Wirklichkeit über 5 Jahre.

Was mach ich wenn Kai-Uwe es nicht mehr erlebt:confused: es geht ihm immer schlechter.
Was wenn ich nicht mehr arbeiten kann:confused:.

Das macht mir schon Sorgen und belastet sehr meine Gesundheit.

Also, was ist zumutbar.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo @ all,
die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube!
Wie will man das bei unseren "überlasteten" Gerichten durchsetzen?
Es gibt ausser dem Sterbezwang, den "Sachzwang" und gegen den helfen keine
Gesetze.
Paro
 
Folgenden Satz habe ich eben von meinem RA bekommen:

[FONT=&quot]" Je nach Beweislage können erstinstanzliche Verfahren, insbesondere wenn Sachverständigengutachten einzuholen sind auch 6, 10 oder 15 Jahre andauern."

Na, dann mal "Gute Nacht.:mad:

Gruß
Kai-Uwin
[/FONT]
 
Überlange Gerichtsverfahren ! 8 Jahre !

Hallo zusammen

Meine Gerichtsverfahren gegen meine PUV und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sowie gegen das Lff - Unfallfürsorge dauern nunmehr seit
8 Jahren an. Ein Ende ist nicht in Sicht!:mad::mad: Bei mir hängt nicht nur mein Job dran, sondern auch ein Haus (welches noch abzuzahlen ist) 6 Kinder und meine Frau. Und das alles nur, weil ein paar Geldg..le Gutachter Schlechtachten verfassten, damit sie für ihre Auftraggeber weitere Schlechtachten zusammenlöten dürfen um sich die Taschen voller Geld zu stopfen. Ich nenne sowas betrügerisch, sittenwidrig und im höchsten Maße unmoralisch.

Grüsse zusammen

Andreas
 
Nábend in die Runde der Wartenden..:eek:
Das bittere ist, wenn man in der Zeit finanziell klamm ist.
Dann würde man am liebsten die Brocken hinschmeissen und irgendeinen Job annehmen (falls es die Gesundheit noch zuläßt).
Aber dann hat die Behörde gegen die man klagt gewonnen und jeder weiß ja, das DRV usw. auf sowas spekuliert, ich meine die hungern einen aus und es interessiert nicht ob man daran kaputt geht. Da gibt es zig´ Einzelschicksale.
Aber ich bin wohl noch gut bedient mit mittlerweile nur 1 Jahr bislang, merke aber auch schon langsam wie sich mein Frust in Gleichgültigkeit wandelt.

Gruss Jan
 
Unsere Justiz...

ist und bleibt auch weiterhin KRIMINELL

Dieses "Gesetz" ist eine Farce die dazu dient, dass Volk weiter zu verdummen und ruhig zu halten!

Und ist irgendwo ein angemessener Zeitraum definiert? Natürlich NICHT!
Der bleib dann der "Rechtsprechung" (die wiederum Jaaaahre dazu brauchen wird) vorbehalten.

Und 1.200,00 € pro Jahr Entschädigung? Ich lach mich kaputt, die nützen Niemandem.

Grüße
 
Hallo,

wie immer in der bundesdeutschen Gesetzgebung (siehe Hartz4-Gesetze) bleibt so viel im Nebel und egal wo man sucht... es gibt derzeit keine Firsten.

ich habe hier mal noch ein wenig Rechercheergebnisse....

Der Regelungsbedarf zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Zivilsachen sowie in Verwaltungsstreitsachen und verfassungsgerichtlichen Verfahren, denen Ansprüche zivilrechtlicher Art zugrunde liegen (eingehend z.B. Lansnicker / Schwirtzek, Rechtsverhinderung durch überlange Verfahrensdauer, NJW 2001, 1969), war dringend, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 02.09.2010 (Rechtssache Rumpf ./. Deutschland, NJW 2010, 3355) die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat, innerhalb eines Jahres einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf einzuführen, mit dem eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung für überlange Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Konvention, wie sie in der Rechtsprechung des EGMR niedergelegt sind, gewährleistet werden kann. Diese Grundsätze sind zusammengefasst in der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 08.06.2006 (Rechtssache Sürmeli ./. Deutschland, NJW 2006, 2389). Danach verstößt eine überlange Verfahrensdauer gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, wogegen Art. 13 EMRK einen Rechtsbehelf garantiert. Das vorliegende Gesetz wird den Vorgaben des EGMR nunmehr gerecht und geht noch weit darüber hinaus.
Zentrale Anspruchsgrundlage des neuen Gesetzes ist § 198 Abs. 1 GVG. Die Vorschrift besteht aus einer generalklauselartigen Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe. Der Begriff der "unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens" kann bei potentiell betroffenen Bürgern falsche Vorstellungen von den Erfolgsaussichten einer Entschädigungsklage auslösen; er könnte nämlich das Missverständnis fördern, jede Überschreitung der durchschnittlichen oder gar der optimalen Verfahrensdauer böte schon eine Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung. Demgegenüber liegt es in der Natur der Sache, dass es in einem Rahmen vertretbarer Verfahrensgestaltungen neben ideal und durchschnittlich gestalteten Verfahren eben auch unterdurchschnittlich geförderte, aber deshalb noch längst nicht menschenrechts- oder grundrechtswidrige Verfahren gibt (kritisch zum Begriff der angemessenen Frist auch Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2005, Art. 6 MRK Rdnr. 13). Das Gemeinte wird nur in der Überschrift des neuen 17. Titels des GVG mit den Worten "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ..." angesprochen. Ausgehend vom Ziel des Gesetzgebers, eine den Anforderungen der EMRK und des GG widersprechende Rechtsschutzlücke zu schließen (RegE, BT-Drs. 17/3802 S. 1), ist der Begriff der unangemessenen Dauer restriktiv auszulegen im Sinne einer überlangen Verfahrensdauer nach der EGMR-Rechtsprechung. Die Neuregelung hat folgerichtig nur für die nach EGMR-Maßstäben als menschenrechtswidrig und nach den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG grundgesetzwidrig zu beanstandenden "Ausreißer" unter der Vielzahl von Verfahren zu gelten. So dauerte das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Rechtssache Rumpf in drei Instanzen insgesamt nahezu 11 Jahre; in der Sache Sürmeli währte der Zivilrechtsstreit bis zur EGMR-Entscheidung bereits 17 Jahre. Erhellend für die vom EGMR angelegten Maßstäbe ist die Verfahrensdauer vor dem EGMR selbst, die im Fall Sürmeli 6 ½ Jahre und im Fall Rumpf nahezu 4 Jahre betrug. Im Übrigen stehen rund 1,6 Millionen jährlich in Deutschland erledigten Zivilprozesssachen laut einer Aufzählung in der EGMR-Entscheidung 46344/06 in 50 Jahren weniger als 100 erfolgreiche Beschwerden wegen überlanger Verfahrensdauer zum EGMR gegenüber. An diesen Maßstäben sind die nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG entscheidenden Umstände des Einzelfalls zu messen.

Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das Gesamtverfahren (RegE, BT-Drs. 17/3802, Seite 18). Untätigkeit während eines Verfahrensabschnitts führt also dann nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, wenn durch Kompensation in anderen Verfahrensabschnitten eine überlange Verfahrensdauer insgesamt nicht erreicht wird (vgl. BGH, wistra 2011, 348). Wie sich aus § 201 Abs. 3 GVG ergibt, ist die Erhebung einer Entschädigungsklage gleichwohl schon zulässig, wenn das beanstandete Gerichtsverfahren noch andauert, weil Konstellationen denkbar seien, in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar sei und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden könne, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet sei (RegE, a.a.O., Seite 18 f.). Anders als der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der auch Fälle pflichtwidriger Verzögerung eines Rechtsstreits erfasst und insofern vollen - materiellen - Schadensersatz gewährt, ist der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG verschuldensunabhängig. Es kommt somit für die Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat; folgerichtig kann sich der beklagte Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts oder eine allgemein angespannte Personalsituation berufen (RegE a.a.O., Seite 19). Andererseits gewährt § 198 GVG keinen vollen Schadensersatzanspruch, sondern nur eine angemessene Entschädigung. Mit dieser Beschränkung des Ausgleichsanspruchs für materielle Nachteile soll insbesondere der Ersatz entgangenen Gewinns ausgeschlossen werden (Beschlussempfehlung und Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drs. 17/7217 Seite 1 f., 28) und im Übrigen - ähnlich wie in den Fällen der Enteignung, des enteignungsgleichen Eingriffs und der Aufopferung in Anlehnung an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - neben der Höhe des entstandenen Schadens auch berücksichtigt werden, wie schwerwiegend die Verzögerung war und ob die Schäden unmittelbar oder lediglich mittelbar durch die Verzögerung verursacht worden sind (BR-Stellungnahme, BT-Drs. 17/3802 Seite 34).

Zum Ersatz immaterieller Nachteile enthält § 198 Abs. 2 GVG einerseits eine Beweislastumkehr, andererseits aber auch eine Pauschalierung; darüber hinaus kann die Entschädigung unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 völlig entfallen. Aus dem Entschädigungsbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, für eine Verzögerung von weniger als einem Jahr sei eine Entschädigung von vorneherein ausgeschlossen, da nach der Gesetzesbegründung (RegE a.a.O. S. 20) für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolgen soll. Eine Verzögerung von weniger als einem Jahr wird jedoch nur in Ausnahmefällen besonders eilbedürftiger Verfahren z.B. im einstweiligen Rechtsschutz oder in Kindschaftssachen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne des Abs. 1 nach den dort ausgeführten Maßstäben führen können.

Entschädigungsvoraussetzung ist eine wirksame Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG). Obwohl diese Rüge eine "Warnfunktion" für das Gericht haben soll (RegE, a.a.O., Seite 20), muss sie nach dem Gesetzeswortlaut nicht begründet werden. Nur der allgemeine Hinweis einer Partei, dass ihr das Verfahren zu lange dauere, kann jedoch schwerlich Anlass für das Gericht sein, in eine sinnvolle Überprüfung seines Verfahrensgangs einzutreten. Jedenfalls im Anwaltsprozess wird man daher die Angabe von Gründen für die Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, erwarten können. Dies ist schon deshalb erforderlich, um im Entschädigungsverfahren die Prüfung zu ermöglichen, ob die Verzögerungsrüge entsprechend dem Erfordernis des § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG erst erhoben wurde, als Anlass zu der genannten Besorgnis bestand; eine demgegenüber verfrühte Rüge ist nämlich unwirksam, weil sie zur Auslösung des Entschädigungsanspruchs nicht geeignet ist (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, RegE a.a.O. Seite 20). Während die Folge einer verfrühten Verzögerungsrüge eindeutig ist, sagt das Gesetz nichts über eine verspätete Rüge; die Gesetzesbegründung hierzu ist widersprüchlich: Einerseits soll eine verspätete Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen sein (RegE a.a.O., Seite 20); andererseits soll die Einlegung der Rüge nach dem in Absatz 3 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich unschädlich sein, weil Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden soll, solange das Verhalten des Betroffenen sich nicht als ein "dulde und liquidiere" darstellt (RegE a.a.O., Seite 21). Schon aus Gründen der Haftungsvermeidung ist eine Praxis zu erwarten, vom Zeitpunkt einer erstmals auf tatsächliche Feststellungen zu stützenden Besorgnis der Verfahrensverzögerung an Verzögerungsrügen in 6-Monats-Abständen (§ 198 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz GVG) zu erheben, was allerdings gerade bei einem überlasteten Spruchkörper zu einer weiteren Überfrachtung und Verlängerung des Verfahrens führen dürfte.

§ 198 Abs. 5 GVG regelt die frühestmögliche und die späteste Möglichkeit der Erhebung einer Entschädigungsklage. Der Ausschluss der Übertragbarkeit (und damit der Pfändbarkeit, § 851 Abs. 1 ZPO) des Entschädigungsanspruchs bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entschädigungsklage (Abs. 5 Satz 3) soll entsprechend der Regel des § 13 Abs. 2 StrEG einen der Rechtspflege abträglichen Handel mit dem Anspruch verhindern (BR-Stellungnahme, BT-Drs. 17/3802, Seite 36).

Richtig ist sicherlich, dass die Verfahrensdauer ein klares strukturelles Problem ist. Wenn ich als Betroffener nach vier Jahren vor dem Landgericht noch immer keine Entscheidung gegen die Private Unfallversicherung habe oder seit 6 Jahren in der 2.Instanz vor dem LSG gegen die BG immer wieder hingehalten werde....
Dann hat dies nichts mit regulären Verfahren, die durchschnittlich nach 9 Monaten beendet sind zu tun.
Piloturteil EGMR gegen Deutschland: Überlange Verfahrensdauer stellt ein strukturelles Problem dar

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil vom 02. September 2010 Deutschland einen Verstoß gegen Art. 6 § 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) und Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) vorgeworfen.

Der Fall betraf die überlange Verfahrensdauer vor innerstaatlichen Gerichten. Dabei handelt es sich um ein Problem, das den häufigsten Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Deutschland zugrunde liegt: mehr als die Hälfte aller Urteile in deutschen Fällen, die einen EMRK-Verstoß feststellen, betreffen die Verfahrensdauer. Der Gerichtshof hielt es daher für angemessen, das in den letzten Jahren entwickelte sogenannte Piloturteilsverfahren anzuwenden, mit dem große Gruppen von Fällen bearbeitet werden sollen, denen dasselbe strukturelle Problem zugrunde liegt. Um die wirksame Umsetzung seiner Urteile zu unterstützen, kann der Gerichtshof in einem Piloturteil die strukturellen Probleme, die einem EMRK-Verstoß zugrunde liegen, klar benennen und den verantwortlichen Staat auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.

Von 1959 bis 2009 hat der Gerichtshof in mehr als vierzig Verfahren gegen Deutschland EMRK-Verstöße aufgrund von überlangen Zivilverfahren festgestellt. Allein 2009 lagen 13 solcher Verstöße gegen das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 § 1 vor. In einem Urteil von 2006 hatte der Gerichtshof das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen überlange Verfahrensdauer bereits aufgezeigt und die deutsche Bundesregierung auf ihre Verpflichtung hingewiesen, unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats allgemeine Maßnahmen zu ergreifen, die den Verstoß gegen die EMRK beenden, und soweit wie möglich Wiedergutmachung zu leisten. Zwar begrüßte der Gerichtshof den kürzlich von der deutschen Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, stellte aber fest, dass Deutschland trotz der umfangreichen und konstanten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Problem bisher keinerlei Maßnahmen zur Verbesserung der Situation umgesetzt hat. Dass es sich bei der überlangen Verfahrensdauer um ein strukturelles Problem handelt, zeigt sich auch darin, dass dazu derzeit etwa 55 weitere Beschwerden vor dem Gerichtshof anhängig sind, die ähnliche Probleme betreffen, und diese Zahl ständig zunimmt. Die im vorliegenden Fall festgestellten Konventionsverstöße resultierten also aus einem Versäumnis der Regierung und mussten als mit der Konvention unvereinbare Praxis eingestuft werden.

Der Gerichtshof befand einstimmig, dass Deutschland unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einführen muss. Ein Rechtsbehelf gilt als wirksam, wenn er zur Beschleunigung einer Entscheidung der mit dem Fall befassten Gerichte führt oder angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für bereits aufgetretene Verzögerungen vorsieht. Der Gerichtshof hielt es nicht für notwendig, die Prüfung ähnlicher Fälle vor der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zurückzustellen. Die normale Bearbeitung der anhängigen Fälle wegen überlanger Verfahrensdauer wird Deutschland vielmehr regelmäßig an seine Verpflichtung unter der Konvention und insbesondere infolge des vorliegenden Urteils erinnern (Urt. v. 02.09.2010, BeschwerdeNr.: 46344/06 n.rkr.).

In Deutschland werden jetzt extra Kammern gebildet, die über die überlange Verfahrensdauer entscheiden sollen. Und wir werden sehen, wie die ersten Entscheidungen aussehen.


Gruß von der Seenixe
 
Liebe Seenixe,

alles blanke Theorie. Wir benötigen zur Zeit mehr Richter. Ziel muss es sein innerhalb von
spätestens nach drei Monaten. Durch diese langen Wartezeiten werden Patienten chronisch krank. Die Heilung wird erschwert oder unmöglich gemacht. Was bedeutet Rente,
Ausgrenzung, zusätzliches Hartz IV.

Auch die Widersprüche müssen in einm Eilverfahren sofort entschieden werden, wenn es
um Sanktionen, u.a. Kürzung des Regelsatzes geht. Menschen hungern, betteln oder werden kriminell um einen Ausgleich zu erlangen.

Es wird immer nur geredet und geredet.

Eine Schande für Deutschland, Europa.

LG

Norbert
 
Hallo Norbert,

wir sind da nicht gegensätzlicher Meinung. ;)
Das Urteil des EMGH verpflichtet Deutschland aber dieses Gesetz zu erlassen und zwar im Schweinsgalopp. Das hat u.a. damit zu tun, dass auf die alten Urteile jahrelang nicht reagiert wurde. Natürlich sind wir Betroffenen die Dummen und dagegen muß was passieren.

Gruß von der Seenixe
 
Überlange Dauer

Hallo Freunde,
zuerst einmal großen Dank an Seenixe- tolle Mühe gibst du dir,hier zu helfen!
Ich bin "anhänglich", gemeint hinsichtlich einer Beschwerde am EGMR, und von dort wurde ich aufgefordert, diesem neuen deutschen Gesetz Rechnung zu tragen ...
Mein Verfahren lief bis zum BVerfG "nur" 8 Jahre, dabei aber am LG allein 4!
Also habe ich eine "gründliche" Zusammenfassung erstellt - nur, wohin damit?
Habe gerade am OLG angerufen und gefagt, ob ich mich an LG oder OLG wenden muss.
Schweigen im Wald ...
Die konnten noch nicht einmal was mit Art. 23 oder § 189 anfangen, so sieht ds aus!
Aber auf jeden Fal werde ich tätig, damit nämlich meine Beschwerde am Menschenhof nicht scheitert.
Außerdem, wenn ich an den Präsidenten des LG schreibe, wird ja der Vorgang zumindest gehemmt, denke ich.
Traurig ist nur, dass man wahrsheinlich wieder mit dem Anwalt vor dem OLG tätig werden muss - gegen Geld natülich!
Ob die das absichtlich so gemacht haben - alle Macht den Anwälten, Staranwälten, Richterlingen?
Aber trotzdem: Ich spreche allen Mut zu, diesen Fieslingen die Kante zu zeigen - WEHRT EUCH!
Alle guten Wünsche, wenig(er) Beschwerden, Mut und Kraft!

In Verbundenheit
delphin29
 
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