Dass ich nur meinen Rechten Nachdruck verleihe, sollte man beim SG Köln inzwischen eigentlich auch schon gemerkt haben.
Schrieb mir ein Richter auf meinen Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Androhung von Zwangsgeld letztes Jahr, jener könne keinen Erfolg haben; ich müsse der BG Zeit geben. Dann hat die BG aber einen wiederum rechtswidrigen Bescheid erlassen, mit dem sie das
Urteil des LSG betragsmäßig nur teilweise ausgeführt und nicht entsprechend Urteil und Gesetz berechnet haben, und den mit Widerspruchsbescheid bestätigt.
Jetzt sind aus dem einen auszuführenden Urteil gar schon wieder zwei Klageverfahren neben dem immer noch anhängigen Vollstreckungsverfahren geworden: eines als Betragsverfahren zu dem ergangenen Grundurteil, in dem festgestellt werden muss, in welcher Höhe die BG insgesamt berappen muss, und eine Leistungsklage, wie sie die Zinsen nach § 44 SGB I zu berechnen und zu leisten haben. Die beiden letzten Verfahren sind aber einer anderen Kammer zugeteilt worden als der immer noch anhängige Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Androhung von Zwangsgeld.
Die von der BG möchten das aber wohl wieder aussitzen. Dass allein der nach meiner Berechnung noch zu leistende Zinsbetrag bald (zum 01.02.2022) die Grenze zur 6-stelligen Summe überschreiten wird, scheint ihnen nichts auszumachen. Die hoffen einfach, es komme nie so weit...
Ist doch eigentlich ganz normal, da verbittert zu werden! Aber nicht jeder Richter ist weise genug zu erkennen, dass es Kläger gibt, deren Rechte verletzt wurden und es Aufgabe des zuständigen Gerichts ist ihnen dazu zu verhelfen. Manche sehen da nur die Summe, die die etwa unterliegende BG zahlen müsste und schrecken einfach davor zurück, einem Kläger zu gönnen, was ihm jetzt an Rente und für das letzte Vierteljahrhundert der Unterversorgung noch nachzuzahlen zusteht.