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Ärztliche Dokumentation: Verhältnismässigkeitsprinzip

oohpss

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
23 Juli 2007
Beiträge
1,237
Ort
Hamburg
Hallo,

gibt es jemanden der weiß, ob irgendwo die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation bezüglich Angemessenheit bzw. Verhältnismässigkeitsprinzip beschrieben oder erwähnt sind?

Hintergrund:
Nach meinem derzeitigen Wissenstand könnte heutzutage in der Anamnese (der Darstellung des Patienten über seinen Gesundheitszustand) ermittelt werden, dass ein Patient in der Kindheit Schluckbeschwerden hatte. Der 50jährige Patient, der sich beispielsweise wegen einer Operation am Fußgelenk nach einem Sturz in der Klinik befindet, gibt weiterhin an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was die Ursache der Schluckbeschwerde sei.

Die Fuß-Operation erfolgt erfolgreich.

Im späteren Arztbericht steht neben den Angabe zur Operation innerhalb der Diagnosen auch: Z.n. Disphagie, mutmaßlich psychische Ursachen.

Dies ist, soweit es nicht irgendwo eine Maßgabe oder Regelung der Angaben in der ärztlichen Dokumentation gibt, seitens der Klinik eine richtige Dokumentation, da diese Diagnose ja aufgrund der richtig durchgeführten Anamnese erstellt wurde. Diese Diagnose weist sogar darauf hin, dass die Klinik besonders sorgfältig war.

Allerdings hat der Patient ab dem Zeitpunkt dieser Angabe in einem Arztbericht/Abschlußbericht potentielle Probleme mit allen gesundheitsrelevanten Versicherungen. Den möglicherweise sind nun die Versicherungen im Schadensfall nicht mehr leistungspflichtig. Zumindest könnten sie damit ein Leistungsbegehren abweisen.

Doch wer hatte nicht schon einmal eine körperliche Reaktion, von der er nicht wusste, woher diese gekommen ist.

Deshalb die Frage nach der Angemessenheit von Angaben in Abschlußberichten oder in ärztlicher Dokumentation.

Wer hat irgendwelche diesbezüglichen Hinweise?

Möglicherweise ist auch die Suche nach der "Angemessenheit" falsch und es gibt unter einem anderen Begriff Regelungen bezüglich dem dargestellten Sachverhalt.

Für jeden Hinweis bin ich dankbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo oohpss,

Im späteren Arztbericht steht neben den Angabe zur Operation innerhalb der Diagnosen auch: Z.n. Disphagie, mutmaßlich psychische Ursachen.
"Zustand nach..." ist keine DIAGNOSE"

Es ist lediglich eine Anamnesezusammenfassung.

Wenn das Steht "Verdacht auf...", dann ist das auch keine Diagnose, sondern eine fachfremde, inkompetente, subjektive Äußerung.

Du kannst es entfernen lassen, wenn der Schreiberling kein HNO-Arzt war, denn nur der kann Schluckbeschwerden beurteilen. Mir dieser Vermutungsäußerung eines unkompetenten Arztes, könntest du leicht sigmatisiert werden, als psychisch neurotisch, deshalb massiv darauf besthen, dass das entfernt wird, auch aus der elektronischen Dokumentation (Datensammlung von Patienten!)
Mit einer solchen Stigmatisierung hast du überall Probleme, auch bei Jobsuche, Versicherungen abschließen, Kreditanträge usw.

Frage, hattest du Mandelentzündung oder Scharlach oder Masern oder Zegenpeter, dabei hat man meist Schluckbeschwerden, jedoch kaum psychotische Belastung. (kann man aber leicht durch schlechte Ärzte bekommen;))

Gruß Ariel
 
Bitte keine Kopie des vorherigen Artikels

Danke Ariel,
für Deinen Kommentar, aber weder geht es um mich noch geht es um diesen Fall. Es geht um so einen Fall. Das hier ist nur ein Beispiel.

Im tatsächlichen Fall hat der Patient bereits die von Dir angegebenen Probleme.

Das "massiv darauf bestehen" wurde durch den Patienten dadurch versucht, dass er einen Anwalt eingeschaltet hatte, der die Änderung des Berichts verlangte.
Das Direktorium der Uni-Klinik lehnte ab, da der Patient selbst von diesen Problemen berichtet hatte.

Und deshalb wiederum suche ich Hinweise auf Maßgaben, Normen, Urteile oder irgendetwas. Denn solange es keine Notwendigkeit zur Änderung gibt, kann die Klinik weiterhin sagen: "Ihr Problem, nicht unseres."
Und hätte einfach nur Recht.

Nun geht es also darum, diese Darstellung, die für den Patienten schon in mehrfacher Hinsicht nachteilig war zu entfernen, wobei dem Anwalt nicht mehr viel dazu eingefallen ist. (Der Anwalt meint ehrverletzende Angaben müssten nicht geduldet werden und die Rechtsschutzversicherung meint, es gäbe keine Rechtsnormverletzung, weil es eben diese besagte ärztliche Freiheit der Darstellung sei.)
Derzeit kommt der Patient ohne gewichtige Argumente gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht weiter.
Und ohne die Rechtschutzversicherung kommt er beim Anwalt nicht weiter.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo oopfss,

es ist zu untersxcheiden, was der Patient sagt und der Arzt daraus erdichtet.

Wenn der Arzt schreibt, Verdacht auf, dann ist das eine ärztliche Äußerung, die jeden anderen Arzt in der meinungsbildung beeinflusst.

Schriebe der Arzt: In Kindheit Schluckbeschwerden, dann hört da nur der HNO-Arzt hin, denn der ist dafür kompetent.

Die Äußerung vom Arzt ist und bleibt eine Stigmatisierung. (die Würde des Menschen ist unantsatbar!)

Gruß Ariel
 
... Die Äußerung vom Arzt ist und bleibt eine Stigmatisierung. (die Würde des Menschen ist unantsatbar!)

Gruß Ariel
Hallo Ariel, ja so ist das und so siehts Du das, aber wenn es keine weiteren Normierungen oder Beispiele aus der Rechtssprechung gibt wird das kaum durchzusetzen sein. Selbst die Rechtsschutzversicherung lehnte die Zusage ab, weil dies der ärztlichen Freiheit überlasen bleibe zu Mutmaßen was er will, soweit es nur den kleinsten Hinweis darauf gibt, dass es so sein könnte, wie der Arzt vermutet. Wenn Du einem Allgemeinmediziner sagst, Du hast Schmerzen im Fuß, dann dürfte der ganz legal mutmaßen, dass Du einen Klumpfuß hast oder sonst irgendwas. Es ist ja nur eine Mutmaßung. Deshalb suche ich also weiter irgendwelche Beispiele. Meine nächste Suche im Internet wird sich um den Themenkreis überflüssige Diagnosen drehen. Denn auch darum andelt es sich dabei. Mal sehen ob ich dazu etwas finde. Jedenfalls habe ich nichts dazu gefunden, dass ein Arzt/eine Klinik nicht vermuten darf, was immer er will. Es ist eine Schande, aber es ist so. Das beste ist wohl einem Arzt nichts, aber auch gar nichts zu sagen, weil kein Patient abschätzen kann, was ein Mediziner später mutmaßen könnte. Auch wenn ich nicht betroffen bin, dass System dass sich diese Götter in Weiß da selbst zusammengebastelt haben ist schon genial. Willkür gegenüber dem Patienten, aber keine Verantwortung. Echt klasse, dass System. Das ist bei denen aber Systembestandteil. Mit der Kassenärztlichen Vereinigung haben die sich ja auch einen Selbstbedienungsladen geschaffen. Aber ich schweife ab. (Und um so mehr ich darüber nachdenke um so mehr könnte ich anfangen gegen Ärzte einen echten Hass aufzubauen, mutmaße ich mal.)
 
Hallo oohpss,

vielleicht nützt Dir der folgende Hinweis was.

§ 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht i. V. mit § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetz
gilt entsprechend.


Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo oopss,

niemand hindert dich, ein Novum inder Rechtsprechung zu ereichen.

Bevor du hier deinen Ärger austobst, könntest du die Energie nutzen, mit einem fähigen Anwalt vorwärts zu marscheiren.

Das wa RS und andere Versicherngsarten behaupten, das ist vor dem Spiegel ein Massengeschwätz.

Grundgesetz steht über dem Willkürrecht des Arztes.

Gruß Ariel
 
Hallo oopss,
niemand hindert dich, ein Novum inder Rechtsprechung zu ereichen.
Leider habe ich damit überhaupt keine Erfahrung mit so etwas.
Die Rechtsschutzversicherung meint aber dazu, dass keine Rechtsnorm verletzt sei und es deshalb keine Veranlassung gäbe die Kosten für einen Rechtsanwalt zu übernehmen.
Da durch eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit und eine 50%igen GdB die Kosten gestiegen und das Einkommen gesunken sind, ist die finanzielle Ausstattung nicht so gewaltig.
Insofern wäre mir geholfen, wenn Du mir darstellen würdest, wie die Vorgehensweise ist, um ein Novum in der Rechtssprechung zu erreichen.
Bevor du hier deinen Ärger austobst, könntest du die Energie nutzen, mit einem fähigen Anwalt vorwärts zu marscheiren.
Ärger austoben? Im wesentlichen habe ich immer wieder die gleiche Frage nach Beispielen/Rechtsnormen etc. gestellt.
Mit Deinem Hinweis auf die Grundrechte bzw. das Grundgesetz komme ich in diesem Fall erstmal nicht weiter.
Aber möglicherweise beschreibst Du noch die Vorgehensweise und dann könnte es relevant werden.
Derzeit gehe ich noch davon aus, dass der Anwalt fähig ist, aber wenn Du meinst er könnte wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz gegen die Klinik vorgehen, dann frage ich mich ob er überhaupt die richtige Zulassung hat.
Aber möglicherweise klärst Du mich noch auf, damit ich nachvollziehen kann, auf was ich bei so etwas achten muss.
Das wa RS und andere Versicherngsarten behaupten, das ist vor dem Spiegel ein Massengeschwätz.
Mag sein. Dadurch wird es aber nicht irrelevant, leider.
Grundgesetz steht über dem Willkürrecht des Arztes.
Gruß Ariel
Es ist noch stritig, dass es sich hierbei um Willkür handelt.
Der Arzt hat es als Diagnose beschrieben und auf das Schreiben des Anwalts mit Bitte um Änderung schreibt die die Klinikleitung, dass die Angabe richtig sei, weil der Patient das selbst angegeben habe.
 
...§ 84 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht i. V. mit § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetz ...
Danke für den Hinweis.
Leider hat das nichts mit der ärztlichen Dokumentation zu tun. Im besten Fall ist hier geregelt/normiert wie diese Dokumentation zu nutzen (oder eben nicht zu nutzen) wäre.
 
Anmaßung und Angemessenheit in ärztlichen Dokumenten

Hallo oophss,

Wenn ein Patient erzählt, dass er als Kind Schluckbeschwerden hatte, was jedes Kind mit einem Ziegenpeter, Scharlach oder andere Kinderkrankheiten hat, dann ist eine Äußerung von einem, nicht dem HNO-Fach angehörigen, Mediziner keine Diagnose, sondern eine bloße Hören/Sagen-Mitteilung aus einem mündlichen Bericht des Patienten.

Die Formulierung „Zustand nach…“ stellt keine Diagnose dar, wie es eine fachlich objektiv festgestellte Befundanalyse darstellt. Diese dient dazu, dass der nachbehandelnde Arzt sofort erkennen kann, wie es um den Patienten steht und was zu tun bzw. zu berücksichtigen ist.
Wenn er über andere Beschwerden, die du hattest nicht berichtest, dann ist das fragwürdig, warum er nur die Schluckbeschwerden hervorhebt.

Der Zusatz: „mutmaßlich psychische Ursachen.“ Das ist von einem Nicht-HNO-Facharzt eine Anmaßung von Fachkenntnissen mit Folgen der Irreführung der nachbehandelnden Ärzte, sowie Folgen aus den hiermit verfälschten Patientendaten. Hier war es ein Chirurg?
Medizinische Laien legen diese falsche Mutmaßung zu ungunsten des Patienten aus.

„Psychische Ursachen“:
Hätte der Patient erzählt, er habe als Kind unter hohem Fieber gelitten, und der Arzt notiert, „Zustand nach Fieberanfällen, mutmaßliche psychische Ursachen“, dann würde er sich damit in den Kollegenkreisen lächerlich machen.
„Schluckbeschwerden“ stehen auch heute noch unter der veralteten laienhaften Vorstellung, Schluckbeschwerden habe man durch psychischen Stress.
Das kommt daher, dass Schluckbeschwerden unter anderem von Impulsleitungsstörungen kaudaler Hirnnerven erfolgen. Diese Nerven sind in engstem Zusammenhang mit den vegetativen Nerven, z.B. dem Nervus Vagus.

Im Infektionsfall, durch das Anschwellen der Schluckmuskeln, ist der Schluckvorgang ebenfalls behindert, oder/und schmerzhaft.

Kein mir bekannter Arzt kann auf Anhieb die Zusammenhänge von Schluckbeschwerden erklären, dazu fehlt einfach das konkrete Wissen/Kenntnisse über die anatomischen und physiologischen Verhältnissen im Kopfgelenkbereich/Schädelbasis.
Infolge von Unkenntnis, sprich Kenntnismangel, verweisen Mediziner immer auf die Psyche. Und daran kann man inkompetente Ärzte oder medizinische Laien erkennen.

Wäre Schluckbeschwerde eine Folge mit psychischer Ursache, das hätte zur Folge, dass Schluckbeschwerden eine Verhaltensstörung darstellt.
Gemäß dieser Logik wäre Schwitzen bzw. Frösteln bei Fieber keine lebenserhaltende Reaktion des Organismus, Folge von Stoffwechselentgleisung (Überhitzung des Blutes bzw. zu langsames Fließen des Blutes), sondern eine psychische Störung.
Ebenso hätte die mögliche Halbseiten-Lähmung nach einem Schlaganfall eine mutmaßliche psychische Ursache.
Ebenso hätten Schmerzen, infolge von Wehen, Zahnschmerzen, Hautausschlag bei Maserninfektion, alle mutmaßlich psychische Ursachen, also ist ein Kind auszutreiben eine Verhaltensstörung oder gestörtes Erleben. Also sind Wurzelentzündung im Kiefer ein gestörtes Erleben oder Verhaltensstörung, die roten Flecken auf der Haut eines Masernkranken ein gestörtes Erleben oder Verhaltensstörung die Ursache.
Blindheit nach Augennervdurchtrennung eine Sehstörung, also mutmaßliche psychische Störung.
Erektionsstörung eines Jugendlichen bei einem Psychiater als „mutmaßliche psychische Ursache“ diagnostiziert, und der Urologen (kompetenter Facharzt) stellt jedoch eine Phimose fest, also organische Anomalie der Vorhaut, dann steht die „mutmaßliche psychische Ursache“ trotzdem lebenslang in den Daten des Jungen Mannes.

Für die hier, als Beispiel, aufgezählten Folgen von organischen Vorgängen im Körper eines Menschen sind immer dann als mutmaßlich psychische Ursachen schuldig, wenn ein medizinischer Laie mit seinen geringen Kenntnissen überfordert ist. Auch wenn dieser medizinische Laie sich Dr. und Arzt nennt. Das ist der Hintergrund von fachlicher Anmaßung und Inkompetenz.

Die medizinisch laienhaften Sachbearbeiter der Versicherungen, die Einsicht in die Krankendaten eines Antragstellers haben, lassen das „mutmaßlich“ sowieso weg.

Das mutmaßlich ist ja nur eine Beifügungsbedingung, solange jemandem die Schuld/Verdacht noch nicht nachgewiesen ist! Ebenso Firmen und Behörden, lassen ihre zukünftigen Bediensteten immer von einem Betriebsarzt untersuchen, und auch der findet diese Daten und macht entsprechend Meldung an den Auftraggeber. Die Folgen erkennt man an den Ablehnungsergebnissen.

Aus diesen Gründen ist eine Anmaßung, fachlich inkompetente Diagnosen zu formulieren, für die dem Patienten weit reichende Schäden entstehen könnten, ein Verstoß ärztlich korrektem Verhaltens und ein Eingriff in dass Persönlichkeitsrecht des Patienten. GG, "die Würde (Ruf) des Menschen ist unantastbar,…zu achten…" - auch von Ärzten!, und besonders von Ärzten!

Eine funktionelle Störung im Organismus, egal durch was ausgelöst, Stoffwechselentgleisung aufgrund elektrischer oder/und chemischer Übertragungsstörung im Botensystem des Organismus ist keine mutmaßliche psychische Störung. Es ist entweder ein Entzündungsvorgang, eine Verletzung von Gewebe und/oder Gefäßen, Funktionseinschränkung und/oder -aussetzung, Gifteinwirkung, usw. sind alles keine, weder mutmaßliche noch sichere, psychische Störungen.

Ein Arzt, der von Schluckstörung auf mutmaßliche psychische Störung schließt, hat sich also in veralteten Vorstellungen vergriffen - also medizinisches Laienverhalten - und schadet damit dem Patienten grob fahrlässig. (Vorsatz würde ich jetzt nicht vermuten, denn ein Arzt, der so was tut ist einfach nur dumm.) Er kennt nicht nur die aktuellen medizinischen Kenntnisse nicht, er hat sich auch im Studium das für den Arzt voraussetzende notwendige Wissen über anatomischen und physiologischen Grundkenntnisse nicht angeeignet, vermutlich höchst wahrscheinlich eine Fortbildungsveranstaltung der GenRe und/oder BG besucht.

Das ist für eine Klinik sehr peinlich, wenn diese denn medizinischen Qualitätsstandard erreichen möchte.

Psychische Störungen sind Störungen im Verhalten und/oder Erleben.
Dazu gehört ganz sicher nicht die Schluckstörung.

Schluckbeschwerden ist eine subjektive Schilderung des Patienten, das kann der Arzt notieren, "der Patient gibt an, .....", "der Patient das berichtet, dass……“, aber eine Diagnose hat hier nur der kompetente Facharzt zu erstellen.

Allein die Tatsache, dass Versicherungen „psychische Störungen“ aus ihrem Leistungskatalog ausschließen, bedeutet, dass mit Äußerungen über die Psyche eines Patienten sehr sensibel umzugehen sind, noch dazu, wenn der Patient nicht selbst bestimmen kann, wer alles diese Wisch’s in die Hand bekommt.

Deshalb ist eine solche fachfremde Anmaßung aus dem Dokument zu entfernen und nicht noch zu verteidigen. Das ist absolut kein Qualitätsmerkmal der Klinik.
Man sollte auch über Schadenersatz nachdenken, wenn diese unsachgemäße Entgleisung eines fachfremden Arztes dem Patienten zum Schaden gereichte. Auch jede Uneinsichtigkeit der Klinik, die die Zeit des Patienten vergeudet, bei seinen Bemühungen, wieder eine „reine psychische Weste“ zu bekommen, das Stigma zu entfernen, das muss ersetzt werden, sowie die nötigen Anwaltskosten für diese Sache.

Beispiel: Wenn ich als Fachfremder sagen würde, der Gutachter, der üblich unrichtige Gutachten erstellt, sei ein mutmaßlich psychisch Gestörter, dann wäre das keine Diagnose, sondern eine boshafte Unterstellung und Beleidigung, obwohl die fortwährend unrichtige Gutachtenerstellung selbst bei medizinischen Laien eine Verhaltensstörung erkennen ließe. Also eine Tat/Verhalten, die nicht zwingend auf Grund organischer Störung erfolgt. Hier erfolgt das zwingende Verhalten infolge von Problemen in der Persönlichkeitsstruktur, hierbei wäre die Behauptung: „mutmaßliche psychische Störung“, angebracht.

Hier geht es aber nicht um festgestellte Schluckbeschwerden, sondern nur um eine Erzählung eines Patienten bei der Anamnese, die die Umstände der Schluckbeschwerden weder genauer angibt noch nachweist. Also müsste hier eine fachlich kompetente Untersuchung veranlasst werden.
DIE Überweisung LAUTET DANN: „ interdisziplinäre Abklärung von Schluckbeschwerden in der Kindheit.“ (Qualitätsverhalten der Klinik!)

Dein Anwalt müsste nun damit was anfangen können.

Gruß Ariel
 
Hallo oohpss,

Nachtrag, habs vergessen, es geht dir ja nur um den Fall an sich.

Deswegen, in medizinischen Sachverhalten, Arztverhalten ist noch nichts richtig mit Leitsätzen geregelt, weil niemand sich traut, die Sache penibel anzugehen.
Viele Detaills, wie ich im letzten Beitrag geschrieben habe, sind dabei zu beachten.
Dazu benötigt man einen Arzt. Ein Arzt der das machen würde, wäre ein Nestbeschmutzer! Also kommt man nicht weiter in diesen Fragen.
Gerichte bzw. Juristen, die hier für Klärung sorgen würden, haben diesselben Gründe für Zurückhaltung.

Gruß Ariel
 
Hallo oohpss,
Hallo Ariel,

der in der Diskussion stehende normative bzw. der Verhältnismässigkeit
unterliegende Anspruch der Erstellung eines Arztberichtes bzw. Befund-
berichtes - ist in der Praxis (Realität) nicht durchsetzbar - weil der sub-
jektive Moment der ärztlichen Untersuchung medizinisch prägend ist.

Vorstehend ist es deshalb von enormer Wichtigkeit wenn ich inhaltliche
Kenntnis der erhobenen Befundberichte erlange - und mit den erstellten
Diagnosen und Befunden nicht einverstanden bin - dass ich die Weiter-
gabe an Dritte unterbinde. Dies geschieht damit, dass ich dem Arzt(in)
die Weitergabe untersage, indem ich die Schweigepflichtsentbindung
widerrufe. Das Recht der Versicherten auf Geheimhaltung von Arztbe-
richten, Krankenhausentlassungsberichen, Befundberichten von Fachärz-
ten, etc. beruht auf dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des
Patienten. Dieses grundgesetzlich verbriefte Recht des "informationellen
und medizinischen Selbstbestimmungsrechtes" kann jederzeit gegenüber
allen Ärzten in Anspruch genommen werden.

Entgegen der Auffassung von Ärzten und von nicht juristisch belesenen
Versicherten/Patienten ist und bleibt "der Patient/in" Herr des Verfahrens
in allen medizinischen Belangen. Deshalb bestimmt der Versicherte bzw.
der Patient - was in seiner Krankenakte, Entlassungsberichten aller Art,
oder in den Befundberichten der Fachärzte stehen bleibt und was gelöscht
werden muss. Nur man muss von diesem Selbstbestimmungsrecht letztend
lich auch Gebrauch machen.

Wenn eine Rechtschutzversicherung argumentiert, dass ein Zusatz in einem Arztbericht: Z. n. der freien Würdigung eines Arztes unterliegt, ist
das barer Unfug. Jeder Arzt, egal ob Chefarzt Prof. Dr. Dr. oder ein Land-
arzt haben sich an die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekam-
mern zu halten. Tun sie es nicht, sind sie juristisch angreifbar und wo-
möglich auch regresspflichtig, wenn durch ihre Falschdokumentation med.
Schaden an Leib und Leben entsteht.

Die dafür notwendige Rechtsgrundlage ist im Sozialgesetzbuch Zehn (SGB X) insbesondere im § 84 (Widerspruchsrecht) normiert. Das Widerspruchs-
recht beinhaltet die Berichtigung und Sperrung der medizinischen Sozial-
daten - erst recht - wenn sie nicht dem derzeitigen Stand der wissen-
schaftlichen Meinung und Forschung entsprechen. Dem entgegenstehende
ärztliche Bedenken können dahinstehen, denn der Rechtsanspruch der
Sperrung und Löschung der Sozialdaten ist gem. § 54 Abs. 5 SGG einklag-
bar (vgl. BSG Urteil v. 28.01.1993 Az. 2 RU 8/92).

Der jüngst von User "ooophss" dargelegten Schilderung seiner eigenen
Rechtsphilosophie kann nicht gefolgt werden, weil sie weder der Rechts-
ordnung noch dem Rechtsfrieden dient. Eine diesbezügliche zivilrechtliche
Abhandlung seines Problemes ist nicht gegeben, da eine Offenbarung
ohne Schweigepflichtsentbindung ein Straftatbestand gem. § 203 StGB
darstellt. Alle anderslautenden Intensionen sind nicht relevant.

Gruss
kbi1989
 
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