Pflicht zur Meldung des Verdachts einer Berufskrankheit
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 - Sozialgesetzbuch - SGB VII). Auch die Krankenkassen haben die Unfallversicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
Begründeter Verdacht
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können. Hierzu dient die ärztliche Arbeitsanamnese. Wann von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist, wird zu jeder einzelnen BK erläutert.
Mein Problem : es liest sich so schön.... wird aber nicht von den Ärzten umgesetzt!
Vielleicht empfinde ich diese Situation so alleine ...
MfG
Der Forstwirt
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 - Sozialgesetzbuch - SGB VII). Auch die Krankenkassen haben die Unfallversicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V). Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
Begründeter Verdacht
Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können. Hierzu dient die ärztliche Arbeitsanamnese. Wann von einem solchen Zusammenhang auszugehen ist, wird zu jeder einzelnen BK erläutert.
Mein Problem : es liest sich so schön.... wird aber nicht von den Ärzten umgesetzt!
Vielleicht empfinde ich diese Situation so alleine ...
MfG
Der Forstwirt