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Ärztepfusch

Hallo Forum,

@ Hallo HWS-Schaden,
@ Hallo Marima,

Herzlichen Dank für die Hinweise. Ich werde alle lesen und dann mich bei meinem Anwalt melden.
Ich bin auch beim Suchen. Ich habe grade festgestellt, die Verjährungsproblematik ein grosses gebiet ist.
Das Kammergericht ist nach Art. 229 Paragraph 5 Satz 1 EGBGB, von der damaligen Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgegangen. Das landgericht orientiert sich nach grosser Reform von 2001. Welche richtig ist, wird sich heraus stellen.
MfG
Trus25
 
hallo Trus,

ich schicke mal voraus und denke, dass es ausnahmsweise in ordnung geht, dass ich von einem user auf deinen beitrag hingewiesen wurde. da ich zzt wegen eigener probleme nicht ausführlich hier "mitmischen" kann, würde ich dich bitten, mir eine mail an sekundant(at)t-online(dot)de zu schreiben; ich schicke dir ein kleines dok, das dir etwas bei der aufklärung und argumentation ggü dem RA helfen kann.

grundsätzlich ist zu sagen:
der richter mag zwar prüfungen zu einer evtl verjährung vornehmen, aber den einwand(!) hat er strengstens zu unterlassen. das ist sache des gegners, und wenn er nicht erhoben wird, dann ist die frage auch nicht diskutabel.
zweitens hat nach mM der richter insofern recht, wenn er auf die 30-jhr verjährung hinweist. diese ergibt sich stets bei behandlungsfehlern u deliktischer haftung, da in dem fall eine vorsätzliche körperverletzung vorliegt und dies nach dem BGB ein für die 30-jhr frist privilegiertes rechtsgut (leben, körper, gesundheit, freiheit) ist, das hier auch abschliessend aufgeführt ist.
die 3-jhr-frist ist also nicht bzw nur sekundär zu prüfen; diese liefe zwar ab (positiver) kenntnis des ereignisses (dann allerdings taggenau), wirft aber einige fragen auf, die der richter sicher nicht abschliessend ohne weitere kenntnis von hintergründen beantworten kann.


gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Trus,

auf welche Gerichtsurteile beruft sich die Gegenseite im hinblick auf Verjährung, steht in den Schriftwechseln und auf welche Gerichtsurteile dein RA.

MFG Marima
 
Hallo Forum,

@ hallo Marima,

Danke für Deine Frage vom Dienstag. Ich habe den klagewiderspruch nochmal gelesen. Es gibt keine Hinweise auf Gerichtsurteile, weder von meinem Anwalt noch von der gegnerischen Seite. Die Gegenseite hat ausgeführt, dass vertragliche Ansprüche vor der schuldrechtsreform im Jahr 2002 der dreißig jährige verjährung unterlagen.
Die übergangsregelungen aus Art 229 Paragraph 6 Abs IV EGBGB sieht vor, dass vertragliche Ansprüche , die vor 2002 entstanden sind und bis lang der 30 jährigen Verjährung unterlagen mit Ablauf des 31.12.2004 verjähren.

Es könnte sein, dass diese vertragliche Verjährungsfrist von 30 Jahren in meinem Fall zur Geltung kommt. Ich weiß noch nicht wie.

Ich habe in letzten Tagen mich mit Verjährung und Medizinrecht beschäftigt, und möchte mich herzlich bei Sekundant für die hilfreiche Dokumente, die er mir geschickt hat, bedanken. Diese Dokumente haben mir geholfen, dass ich jetzt etwas von Verjährung und Medizinrecht verstehe. Auch die Link von HWS-SCHADEN zu Verjährungstabelle war sehr hilfreich.
@ danke Dir HWS-SCHADEN.

Das sitzungsprotokoll ist da. Am 31.08.2018 sollt die Entscheidung bzgl. der Verjährung der Aufklärung angekündigt werden. Sobald ich die Entscheidung habe, werde ich hier berichten.

@ Marima,
Ich weiß auch, dass der Richter von Röntgenbilder nichts versteht, aber er hat diese ausdrücklich angefordert und ein Gutachten angeordnet. Aus Erfahrung weiß ich, dass man die Röntgenbilder zum Gutachter mitnimmt , aber nicht dem Gericht zur verfügung stellt.

@ Hallo .,
(Ich verzichte auf Zitate, weil mit meinem kleinen Tablett nicht funktioniert )

Die ordnungsmäßige Aufklärung der OP und deren Folgen war sehr wichtig. Ich hätte dann diese OP nicht zugestimmt.
Ich habe meinem Anwalt alle Beweisunterlagen per E-Mail zugesandt, aber er wusste nichts davon und demzufolge hat er sie beim Gericht nicht eingereicht.

Das Gericht will die Röntgenbilder sehen und wenn die zugehörige Arztberichte nicht eingereicht werden, dann wird das Gericht auch von falschen Voraussetzungen aus gehen.

Was kann ich machen, selbst die Unterlagen beim Gericht einreichen?

MfG
Trus
 
Hallo Trus,

sortiere alle Unterlagen nach Datum, mache eine Inhaltsverzeichnis und hefte es oben drauf, vermutlich hast du auch verschiedene Bereiche, diese dann mit Trennstreifen trennen.
Dann machst du 4 Kopien davon, eine für dich, eine für den RA und zwei fürs Gericht.
Die drei Hefter gibst du bei deinem RA ab, oder schickst sie ihm mit Einschreiben, habe ich auch gemacht waren jeweils über 100 Seiten. Die Röntgenbilder habe ich zum Gutachten mitgenommen und meine Kopie.

MFG Marima
 
Hallo Forum,

Ich habe einen Brief Von meinem RA bekommen.
Er hat bzgl. Der Verjährung der Aufklärung Stellung genommen, dass Aufklärung auch Bestandteil des Behandlungsvertrags ist und zugleich eine deliktische Verletzung der Aufklärungspflicht.

Das Gericht hat ein Gutachten angeordnet.
In letzter Zeit ist bei mir alles schief gelaufen.

MfG
Trus25
 
Hallo,
Ich hätte bitte eine Frage an den Fachleuten im Forum: ist das Unterlassen der Aufklärung einer Behandlung bzw. Operation auch eine fahrlässige Handlung gem. §832.

Mfg
Trus25
 
Hallo,

Ich bitte um Entschuldigung, ich habe mich in meinem vorherigen Beitrag vertippt. Es soll Paragraph 823 BGB heissen.
Ich versuche meine Frage besser formulieren.
Ist mangelhafte Aufklärung eines Arztes eine fahrlässige Handlung gem. Paragraph 823 BGB
MfG
Trus25
 
hallo Trus,

ich versuche eine kurze antwort. sofern es nicht ausreichend ist frag bitte nach.

mit dem arzt besteht ein behandlungsvertrag und die aufklärung ist eine sog. nebenpflicht des vertrags, gehört also zum gesamten vertragssystem, dessen pflichtgemässe aufklärung bestandteil ist. also ja, eine mangelhafte aufklärung ist regelmässig eine fahrlässige handlung.

verständlich wird dir dies vll, wenn du dir die §§ ab hier zum Behandlungsvertrag anschaust.
die exakten bestimmungen kommen wohl in deinem fall nicht konkret in frage, weil deine sache vor in kraft treten liegt. aber diese bestimmungen treffen inhaltlich dennoch zu, da sie weitgehend lediglich eine umsetzung bereits bestehender anerkannter gerichtlicher urteile sind und ins gesetz aufgenommen wurden.
was also in den §§ steht, gilt idR für ältere fälle aus den schon bestehenden urteilen.

gruss

Sekundant
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Sekundant, hallo Trus,

mir fehlt einfach im ganzen Thema, was fehlt im Aufklärungsbogen, entweder Anästhesie oder Operation!

Z. B. Operation = Nervenschädigung = Ausfall von Hand, Fuß oder Bein?

Ist dann ein Ausfall von Hand, Fuß oder Bein eingetreten?

Wie auf wie lange wurden dann Nervenschädigungen o.ä. abgeschätzt?

Wann wurde nach dem abgeschätzten Zeitraum die Schädigungen nachgewiesen?

Wann wurde Nachgewiesen, dass es keine Regeneration mehr gibt?

Wann wurden Ansprüche gestellt?

Ohne nähere Informationen von TRUS erscheint mir alles unsachgemäß zu sein und die Informationen von Dir TRUS sind leider sehr schwammig.

Du kannst ja Deinen Fall als Bein oder Arm o. ä. schildern, aber es tut mir leid, das was Du schreibst ist sehr schlecht nachvollziehbar zeitlich und inhaltlich.

Im Grunde weiß niemand worum es geht! Ganz nebenbei, wer ist der Kostenträger? Gab es Druck von einem Kostenträger? Es gibt noch so viele Fragen!

Fakt: Fischen im Trüben!

Viele Grüße

Kasandra
 
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