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Ärztepfusch

Innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) muss die Aufarbeitung des Behandlungsfehlers erfolgen, sprich z.B. Klage eingereicht werden. Das daraus entstehende Verfahren hemmt dann die Verjährung. So hatte Dani es im Beitrag #23 geschrieben... Genauso stand es auch in Beitrag #22 von Marima. Von 'Verjährung startet mit der Klage' hab ich jetzt nichts gelesen...

Gruß
Hefti
 
Hallo Marima,

entweder willst Du es nicht verstehen oder Du kannst es einfach nicht.

Es gibt die Klage auf einen Behandlungsfehler und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen !!
Also muß Du die Klage auf einen Behandlungsfehler gewinnen oder besser noch auf einen groben Behandlungsfehler.

Du kannst auch die Klage auf den Behandlungfehler gewinnen, aber nicht den Schadensanspruch glaubhaft darlegen.

Bei der 2020 habe ich mich verschrieben; ich meinte 2030, weil die Dich als Kläger zappeln lassen können und werden.
Und je länger es dauert, umso schwieriger ist es für den Kläger nachweisen zu können, welchen Schaden er erlitten hat.

VG-D
 
Hallo .,

Die Operation war vor 12 Jahren. Der Richter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ich seit mehr als 3 Jahren über die falschen Behandlung weiß.

Die Verjährung von medizinrechtlichen Schadensersatzansprüchen beginnt am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat.

"Frühestens dann, wenn Sie den Verdacht haben, Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geworden zu sein, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen."

Wann verjähren Ansprüche nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung?

Du wirst doch sicher eine Quelle deines rechtlichen Wissen haben, dann kann Trus25 dies dem Richter mitteilen und der Richter wird seine Fehler eingestehen und die Rechtsprechung wird dementsprechend geändert.

Hallo Trus25,

wann hattest du erstmals Kenntnis Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geworden zu sein,
wann hast du einen Anwalt eingeschaltet,
hat die Gegenseite auf die Einrede der Verjährung verzichtet, (wohl eher nicht)
warum ist nur ein Teil verjährt.

MFG Marima
 
Hallo Forum,

Hallo Marina, ., Kasandra, HWS-Schaden und Hefti
Ich Grüße Euch und bedanke mich für Ihre Antworten.
Ich bitte um Entschuldigung für die verspätete Antwot. ich war in den letzten Tagen Krank und lag im Bett aber habe Eure Antworten gelesen und die Unterlagen von 2016 wieder raus geholt, um die Sache richtig beschreiben kann.

Folgendes:

Es wurde Dezember 2015 einen PKH Antrag gegen den Operateur und gegen das Krankenhaus gestellt.

- Es sollte geklagt werden: " wegen einer medizinisch nicht notwendigen Op., soweit nicht durchgeführte Aufklärung, sowie Verschweigen der Folgen der tatsächlich durchgeführten op".

Alle notwendigen Unterlagen wurden eingereicht darunter auch eine Arztbericht von 2011, in der die durchgeführte Operation erwähnt wurde.
Der PKH wurde gegen Operateur und gegen das Krankenhaus getrennt bewilligt.
(Mein damalige RA hat mich angerufen und gesagt, dass nichts verjährt ist und ich Klage erheben kann).

Im Verhandlungstermin am 13.08.18 ging es um die „nicht durchgeführte Aufklärung“

Der Richter ist der Meinung, dass die Sache mit der "nicht durchgeführte Aufklärung" ist verjährt, weil ich seit 2011 von der Operation weiß. Die PKH wurde erst 2015 beantragt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren ist überschritten. Er hat begründet, dass aufgrund der großen Reform im Jahr 2001 gilt für diese Sache §253 BGB und nicht mehr §847 BGB (es ist möglich, dass ich die Paragraphen falsch verstanden habe) .

Im Gericht hat mein RA dem Richter zugestimmt und nach der Sitzung hat mir erklärt, dass die Aufklärung eine Vertragliche Anspruch ist und nach drei Jahren verjähren.

Vor drei Tagen habe ich eine E-Mail von meinem RA bekommen. Er hat geschrieben, dass die ordnungsgemäße Aufklärung vertraglich und nicht nur deliktisch geschützt ist. Also seiner Meinung nach sind die Ansprüche wegen Aufklärung bzw. Nicht Aufklärung nicht verjährt sind.

Meine Frage: ist die ordnungsgemäße Aufklärung der Op eine Vertragliche Angelegenheit oder deiktische Angelegenheit oder sogar beides Vertraglich und deliktisch. Welche Verjährungsfristen gelten für vertragliche Angelegenheiten und welche für deiktische Angelegenheiten.

Ich hoffe auf Euren Antworten.
mfg
trus
 
Hallo Trus,

ich werde nicht so ganz schlau aus Deinen Ausführungen.

Die PKH stelle ich mal ganz hinten an.

ABER wo gegen klagst Du genau?

- Operation war nicht angebracht - sprich die Diagnostik war falsch und somit die Indikation zur OP?

- Die Anästhesie hat Dich nicht ausreichend aufgeklärt und Du hast einen Narkoseschaden?

- Die Operateure haben Dich nicht ausreichend aufgeklärt und mit der OP wurde alles "verschlimmbessert"?

- Wäre die Diagnostik richtig gewesen, hättest Du Dich dem Eingriff nicht unterzogen?

- Ist eine Komplikation eingetreten, auf welche Du nicht aufgeklärt worden bist`?

- Wärst Du auf die Komplikation hingewiesen worden -- hättest Du dann nicht in die OP eingewilligt?

- Du hast der OP zugestimmt. Was wurde geschrieben in den Arztberichten, wann die Besserung Deines Zustandes in etwa zu erwarten ist?

- Welche Maßnahmen (Medikamente / Therapien usw.) hätten bis zum Datum xy durchgeführt werden müssen (siehe Entlassungsbericht)

- Wurden diese Maßnahmen konsequent durchgeführt?

- Wann hast Du für Dich bemerkt, dass kein Behandlungserfolg da ist?

- Welche Ärzte hast Du dann aufgesucht mit Datum?

- Was für eine Diagnostik (z. B. bildgebend) wurde wann und durch wen ausgeführt?

- Was steht in der Diagnostik?

- Wann hast Du z. B. festgestellt, dass die Indikation falsch war, etwas beim Heilungsprozeß falsch lief?. Wer ist ursächlich beteiligt.

Es gibt sicherlich noch einige mehr Fragen.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Forum,

@hallo Marima
wann hattest du erstmals Kenntnis Opfer einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung geworden zu sein
2011 habe ich von einer fehlerhaften Behandlung erfahren.
Dezember 2015
siehe bitte meine Ausführungen von soeben.
Das ist auch meine Frage: sind die Ansprüche wegen nicht ordnungsmäßige Aufklärung der Operation verjährt oder nicht

@hallo .,
Das kann ich Dir telefonisch oder per Email mitteilen.
Können wir mit einander telefonieren oder per Email Kontakt aufnehmen?

mfg
trus
 
Hallo trus,

Deine Frage der Verjährung stellt sich so nicht !
Deine PKH hat ja nicht umsonst zweimal Hilfe bewilligt weil es sein kann, dass Du beide;
also den Arzt und das KH verklagen mußt.
Es ist nicht festgeschrieben, das automatisch das KH für den behandelten Operateur haften muß.

Der Richter ist immer noch in der Findung von Ansprüchen und deren Zuordnung.
Eine -nicht ordnungsgemäße Aufklärung- stellt sich wahrscheinlich als nicht relevant dar.
Dadurch entstand Dir ja auch kein mutmaßlicher Schaden, bzw. geht der Richter davon aus,
dass Du hier den vollbeweis nicht führen kannst.
Der Richter möchte ja im Vorfeld schon die Haftungsfragen zwischen Arzt und KH (Beklagte)
klarstellen, um nicht in den langen Klageweg gehen zu müssen.

Die nachfolgende OP hat ja vermutlich Schaden angerichtet und hier sind dann die Ansprüche keinesfalls verjährt,
da es hier nicht darauf ankommt, ob Du gewußt hast, dass die Aufklärung mutmaßlich fehlerhaft war.
Hier kommt es allein auf die OP und deren Folgen an; und hier muß dann der mutmaßliche Schaden bewiesen werden.
Oder es wird bewiesen, dass es eine vorsätzliche Körperverletzung war, wenn nachgewiesen werden kann,
dass die OP nicht nötig war.

Wenn Du in Deinen Akten nachsiehst,
so steht auch schon im Antrag auf PKH eine Erklärung, warum Du die Gelder beantragst.
Das ist schon mal eine Richtung.

VG-D
 
Hallo Forum,

@ Hallo .,
Ich bitte Dich meinen Beitrag von Gestern noch mal zu lesen. Ich glaube Du wirst die Antworten Deiner Fragen finden und eventuell andere Fragen stellen.
@ auch Du kasandra lies bitte noch mal meinen Beitrag.
MfG
Trus
 
Hallo Trus,

was du brauchst ist eine Untersuchung der Voraussetzungen des Verjährungsbeginns. Ein Schwerpunkt ist dabei die Auslegung der Begriffe der Kenntnis und der grob fahrlässigen Unkenntnis von dir. Zugleich brauchst du einen Überblick über die Auslegung der Verjährungsregeln in der Praxis, insbesondere den BGH. Mit deinen wenigen Angaben ist das nicht möglich.

MFG Marima
 
Hallo Marima,

Danke für Deine Antwort, worauf ich gewartet habe.
Ich habe alles geschrieben, was ich vom Richter und meinem Anwalt gehört habe.
Über die Verjährung weiss ich soviel wie eine Laie.
Ich glaube Knackpunkt ist bei der vertragliche Verjährung und deliktische Verjährung. Ich habe noch kein Artikel darüber gefunden.
Ich werde heute einen Brief meinem Anwalt schreiben und meine Fragen stellen.
Ich weiss, dass ich die Sache in der Hand nehmen soll, sonst wird schief gehen.
MfG
Trus
 
Hallo trus,

ich kenne mich mit derartigen Fragen auch nicht aus, aber weil ich neugierig bin und von deliktischer Verjährung noch nie etwas gehört hatte (was zeigt, das ich Laie bin), habe ich mal im www gesucht.

Dort finden sich - mit Suchbegriff > deliktische Verjährung < - eine Menge Infos; mich wundert, dass du nichts gefunden hast.

Hier nur ein paar der Ergebnisse, die dir hoffentlich etwas weiterhelfen können:

Verjährung von Schadenersatzansprüchen (§ 823 II BGB)

https://cksteuern.de/ueber_zr_vf1.pdf

LG
 
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