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`Ärztepfusch` und kein Rechtschutzversicherung

Ärztepfusch

w124,
als Geschädigte eines Behandlungsfahlers beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn mir als Geschädigter bekannt ist, ob überhaupt ein Fehler passiert ist.
Weiter kann ich die Stiftung Gesundheit empfahlen. Hier bekommt man den 1. Beratungsschein zu einem Anwalt.
www.stiftung -gesundheit.de
dann Medizinrecht anklicken.
Die helfen weiter.
MfG Blümchen:D
 
Also mal langsam,

Die Frist ist zwar definiert, jedoch eine Auslegungssache:
Wann habe ich Kenntnis von einem Behandlungsfehler?
Wenn mir jemand sagt, der andere hat Pfusch gemacht, natürlich nicht;
die Frist beginnt ab dem Tag, wo ich als Laie gesichert (in meiner Auffassung) davon ausgehen kann,
dass bei mir etwas anders gelaufen ist als normal.

Zu den Kosten:
Hier sollte in der Erstberatung bei einem Anwalt genau nachgefragt werden
und auch über die Kostenübernahme.
Die PKZ trägt nicht alles.
Es kann sein, dass schon mehr als 20.000 EUR finanziert werden müssen,
ohne je vor Gericht ein Weiterkommen erzielt zu haben.

Wenn ich die Schlichtungstelle bemühe, benötige ich unbedingt einen Fachanwalt. Dies wiederspricht sich nicht.
Auch können hier schon Forderungen gestellt werden.

@w124
ich will Dir ja nicht zu Nahe treten,
aber lese hier im Archiv, da kannst Du erlesen, wie schwer sowas ist.

Viele Grüße
Mareike
 
Hallo,
danke mal wieder für die Antworten.

So oder so, das mit der Frist passt ja. Vorfall in 2011. Spätestens mit dem Aufrufen der Gutachterkommission (auch in 2011), kann einem doch unterstellt werden, dass man einen Arztfehler vermutet/ dieser einem bekannt ist.
Der Gang zum RA muss definitiv erfolgen. Selbst wenn es die "vergessene Schere im Bauch" gewesen wäre... keine Versicherung der Welt würde die Kostenaufstellung einer Privatperson auch nur annähernd akzeptieren.

Ich sehe es ja in meinem persönlichen Fall (der Unfall), wie die Versicherung mit dem Anwalt umspringt und welche grausigen Umgangsformen da herrschen.

@Mareike: Was genau soll ich im Archiv nachlesen; was ist schwer?


gruß,

124
 
Hallo,

@rudinchen

Das mit der Prozeßkostenhilfe ist ja schön und gut. Hatte ich auch im Hinterkopf. Habe soetwas als Student mal in Anspruch genommen. 10 Mark Eigenbeteiligung und der Anwalt hat einen Brief geschrieben und die Sache war erledigt.
Auch gibt es Prozeßkostenbeihilfe noch, wenn man über Sozialsatz liegt...

Doch den ganz, ganz große Haken habe ich gerade gelesen:

"Die Prozeßkostenhilfe umfasst nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozeß verliert, muss daher die gegnerischen Rechtsanwaltskosten auch dann erstatten, wenn ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war."

Findet sich hier:

https://broschueren.nordrheinwestfa...inisterium/beratungs-und-prozesskostenhilfe/2

Jetzt mal ehrlich.... dafür finde ich klare Worte, die ich hier aber nicht niederschreiben kann. `Hohn` & `lächerlich` find ich allemal zu sanft! :eek:

Wahre Hilfe sieht für mich anders aus! Verliert man den Prozeß -nichts ist unmöglich... - können die gegnerischen Anwaltskosten jemanden genauso ruinieren.
Ich glaube zwar nicht nicht, das man gezwungen wird, die tatsächlichen, für die Gegenseite anfallenden Anwaltskosten (supertolle Spezialfachanwälte mit freien, nach oben hin offenen Stundensätzen) zu bezahlen. Aber teuer wird es allemal.

Ich lese gerade das Buch hier quer; scheint im Allgemeinen wohl nicht leicht, Ärzte und ihre rechtlichen Vertreter/ Versicherungen zur Schadensregulierung zu ´überreden`:

http://www.amazon.de/Schadensmanagement-für-Ärzte-Juristische-Ernstfall/dp/3540791531

Zitat aus der Beschreibung. "Deshalb ist bei möglichen Schadensfällen ein rasches und überlegtes Handeln gefordert, auch, um den Patienten zu schützen und seinen berechtigten Ansprüchen gerecht zu werden."

HA! Das ich nicht lache. Das Buch verfolgt eine ganz andere Intention.
Zitate aus dem Buch (alle als Tipps herausgestellt):

"Erhebt der Patient eine Leistungsklage, werden die nach der Erhebung der Klage entstehenden Schäden nicht erfasst und verjähren, wenn keine Feststellungsklage erhoben wird."

- "Es ist legitim, im Gespräch auf eine Bewertung des Behandlungsverlaufes zu verzichten."

- "Verzichten Sie auf ein Schuldanerkenntnis oder eine ausdrückliche Entschuldigung."

- "Ist ein ganz offensichtlicher Fehler passiert, der eine zeitnahe Unterrichtung des Patienten erfordert, so sollte dies möglichst erst nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer erfolgen."

- (Der hier gefällt mir besonders `gut`:)"Ärztliche Stellungnahmen gegenüber der Gutachterstelle sollten zuvor mit der Haftpflichtversicherung abgestimmt werden" (Na, die Haftpflichtversicherung & deren Rechtsabteilung hat bestimmt wunderbare Tipps, wie so ein Bericht im `größtmöglichen Interesse` des geschädigten Patienten auszusehen hat:p.)

- "Bei einem für den Arzt ungünstigen Gutachten muss im späteren Prozess darauf gedrängt werden, dass ein weiteres Gutachten vom Gericht eingeholt wird."

- "Kluge und gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit gewinnt verlorenes Vertrauen zurück" (für Kliniken).

Undsoweiterundsofort... Könnte man glatt als Buchtipp hier ins Forum stellen; es zeigt mit welchen Wassern sich so eine `Gegenseite` wäscht.

gruß,

w124
 
@ Sekundant,

Schon, dass es Dir gefällt; ich suche noch ein (internes) Dokument für Schadensfallabwiegler bei Versicherungen. Habe nur eines einer BG... und das auch nicht intern... ;)

@ all

Die Sache mit dem Anwalt läuft an; dieser soll sich dann auch mal zu einer Prozessfinanzierung äußern.

Jetzt habe ich nochmal eine Frage:

Die 3-Jahresfrist scheint ja wohl klar zu gehen...

Aber nach Rücksprache mit den Betroffenen, erzählten diese von einer EIN-Jahresfrist, in der sie den Schadensfall der Versicherung des Arztes gemeldet haben müssten bzw. ihren `Schaden` dort geltendgemacht haben müssten...
Die Auskunft ist vom Arzt, dem der Fehler passiert ist.

Kann das sein? Ist es nicht Aufgabe des Arztes, dies seiner Versicherung zu melden? Gibt es neben der 3-Jahresfrist noch andere Fristen zu beachten?
(Demnächst wird ja hoffentlich ein Anwalt das ganze überprüfen...)

gruß & dank,

w124
 
Hallo w124,

nicht nur, dass es mir gefällt - das Buch (geschrieben für die GEGENSEITE) bestätigt sogar meine Auffassung über das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers in meiner Sache! Mal sehen, ob ich noch den Nerv und was sonst noch dazu gehört habe, dies zeitgerecht nochmal anzugehen, nachdem die bisherigen Fachanwälte nicht weiter helfen konnten.

Ich habe ja einiges erwartet, aber das sicher nicht!


Gruss

Sekundant
 
Nochmal ein Hallo, w124,

da ich im ersten Moment auch nur Deine ersten Zeilen gelesen habe, will ich mal ergänzen.

Aber nach Rücksprache mit den Betroffenen, erzählten diese von einer EIN-Jahresfrist, in der sie den Schadensfall der Versicherung des Arztes gemeldet haben müssten bzw. ihren `Schaden` dort geltendgemacht haben müssten...
Die Auskunft ist vom Arzt, dem der Fehler passiert ist.

Kann das sein? Ist es nicht Aufgabe des Arztes, dies seiner Versicherung zu melden?

Wurde denn mit dem verantwortlichen Arzt schon über einen möglichen Behandlungsfehler gesprochen?

Eine Frist von einem Jahr gilt sicher nicht für den Betroffenen, also dem Patienten, der den Behandlungsfehler vermutet. Hier bleibt es bei der genannten Frist ab Kenntnis.
Möglich, dass der Arzt selbst eine Meldefrist im persönlichen Versicherungsverhältnis sieht, wobei aber auch hier vertragsmässig sicher
eine unverzügliche Meldung zu erfolgen hat.

In diesem Fall sollte der RA darauf hingewiesen werden, dass die Haftpflichtversicherung des Arztes/der Klinik bekanntgegeben wird um dort selbst mögliche Ansprüche anzumelden. Wahrscheinlich wird er/sie dies aber auch von sich aus veranlassen. Trotzdem finde ich den Hinweis angebracht, wenn schon die Tatsache bekannt ist, dass eine Meldung evtl. nicht vom Verantwortlichen erfolgt.

Da sich ja das genannte Buch in ersten Linie mit dieser Problemstellung an Ärzte wendet, ist auch das hier thematisiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "gemäß Ziff. 25.1 AHB jeder Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen [ist], auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden."


Ein kurzer gedanklicher Ausflug

Ganz schlimm:
es wird sogar der Tipp gegeben, dass selbst nach einem ganz offensichtlichen Fehler, der eine zeitnahe Unterrichtung des Patienten erfordert, dies erst nach Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer erfolgen soll!
Soll wohl bedeuten: zeitnahe Erforderlichkeit ist mit einer dringenden med. Reaktion wenn nicht gar Notsituation gleichzusetzen. Trotzdem wird von massgeblicher Seite drohenden wirtschaftlichen Nachteilen höhere Priorität eingeräumt als der Gesundheit des fehlbehandelten Patienten! Nun wissen wir von quasi offiziellen Organen über den geschätzten "Wert" der Ware "Mensch".

Der Skandal im wirtschaftlich kontrollierten Gesundheitsbereich darf also schon ohne Folgen öffentlich wiedergegeben werden!


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

jetzt habe ich zu der Feststellung oben selbst Ladehemmung.

Da sollte man uU auch daran denken, dass die Verjährung durch Güteverhandlung gehemmt wird.

Hat jemand eine Ahnung, wie die Frist berechnet, also die Verjährung dadurch verlängert wird? Ich hatte mal ein Programm zur Berechnung von Fristen, finde es aber nicht mehr.

Die Verjährung beginnt ja in dem Fall zum Ende des Jahres der Schädigung bzw. Feststellung mit einer Laufzeig von drei Jahren. Also tritt die Verjährung auch immer mit Ablauf des Kalenderjahres ein.
Wie wird nun genau die Zeit der Hemmung in dem Zusammenhang berechnet? Wie verlängert sich die Verjährungsfrist? Vielleicht hat hier jemand konkrete Hilfe.


Gruss

Sekundant
 
TARAHHHH! :) :) :) :) :)
(erst mal die fünf zuässigen Smiliey rausgehauen....)

Die Gutachterkommission hat entschieden:

"Bla bla bla..., dehalb kann ein Arztfehler nur bejaht werden....."

Und nu? (Eine Rechtschutzversicherung besteht immer noch nicht - zwinkernder Smiley).

Tja, wie solls weiter gehen? Ist ja erstmal eine große Erleichterung, dass selbst (...) die Gutachterkommission einen Behandlungsfehler ohne wenn und aber bescheinigt.

Der behandelnde Arzt hat nun die Möglichkeit Widerspruch zu erheben (wird er wohl mit seiner Versicherung besprechen - wütender Smiley).
Meine Bekannten sind der Meinung, dass sich jetzt hoffentlich die Versicherung bei ihnen mit einem Angebot meldet. Ich bezweifele das.

Ich bin der Meinung, dass irgendwie ein Anwalt hinzugezogen werden müsste, damit nicht Fristen verstreichen oder Zukunftsschäden unter den Tisch fallen.

Auch sind meine Bekannten (dies hatte ihnen ein Medizinrechtsanwalt in seiner kostenlosen Erstberatung `vermittelt`), dass der Haushaltsführungsschaden nur sehr schwer zu berechnen seie?

Wie bitte? Das müsste doch wohl jeder Anwalt leicht bewerkstelligen können. Vorm Pardey gibt´s dazu auch Tabellen und Programme zur Berechnung.... Und der Haushaltsschaden ist beträchtlich. Man lebt in einem Eigenheim mit großen Garten. Die Dame kocht(e) für die Familie, wusch die Wäsche für 5 Personen, etc.

Der Medizinrechtsanwalt kommt übrigens nicht mehr in Frage; der hatte sooooo große Zweifel, ob es sich wirklich um einen Ärztefehler handeln könnte..., dass man selbst schon Zweifel bekam. Spielte sich auf wie eine private Gutachterkommission hoch drei und auch noch so eineindeutige Beweise ließ er nicht gelten. Ob es daran lag, dass man keine Rechtsschutzversicherung hatte?
Zum Thema der "Prozeßkostenfinanzierer" sagte er, dass die soetwas nicht finanzieren würden... das hätte er schon mal versucht.

Meine Meinung: Vollpfosten!

Nochmals Prozeßkostenfinanzierer: Ob die jetzt - mit dem Gutachten der Gutachterkommission - wohl `gerne` zugreifen...(bislang noch nicht versucht)?

Hat irgendjemand Erfahrungen oder Empfehlungen? Gerne -wenn gewünscht - auch als Private Nachricht.

Ansonsten beratet mich mal bitte - wie würdet Ihr weitermachen?

Gruß,

w124
 
Hallo w124,

ich will mal nachfragen, wie die Sache mittlerweile steht.


Und weil es passt noch eine Nachfrage

Schon, dass es Dir gefällt; ich suche noch ein (internes) Dokument für Schadensfallabwiegler bei Versicherungen. Habe nur eines einer BG... und das auch nicht intern... ;)

Hast Du da schon was? Wenn erforderlich natürlich auch über PN.


Gruss

Sekundant

Noch ein Nachtrag zur vorherigen Diskussion wg. Beteiligung eines RA in Schlichtungsfragen:

Aus der Verfahrensordnung der GA-Stelle Bayerns geht ausdrücklich hervor, dass eine Schlichtung dann nicht stattfindet, wenn die Sache bereits "Gegenstand eines zivil- oder strafrechtlichen oder eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens" war (§ 4).
Es wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei sonstiger Kostenfreiheit "eigene Kosten einschliesslich der Kosten ihrer Rechtsvertretung" selbst zu tragen sind.
Eine solche wird demnach im Umkehrschluss nicht ausgeschlossen.
 
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