Hallo,
gestern wurde folgende Pressemitteilung der Patientenbeauftragten herausgegeben:
Sehr geehrte Frau Kühn-Mengel,
auch ich bin Versicherungsnehmer privater Versicherungen, ein sogenannter Altbestand, da die Vertragsabschlüsse vor 2008 stattfanden; die Verträge sind bei unterschiedlichsten Versicherern abgeschlossen. Bis dato wurde kein einziger meiner Verträge auf das neue VVG umgestellt, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre.
Ich denke, bei den meisten Ärzten sieht das genauso aus. Ergo dürften bei den meisten Ärzten noch die alten Bedingungen gelten, gemäß denen sie sich nach einem Behandlungsfehler gerade nicht entschuldigen dürfen.
Wen wollen Sie denn hier eigentlich in falscher Sicherheit wiegen: die geschädigten Patienten oder die Ärzte? Die Versicherer wären ja fein raus
Dennoch danke für einen ersten kleinen Schritt in die richtige Richtung, auch wenn das Ergebnis erst später greifen wird.
gestern wurde folgende Pressemitteilung der Patientenbeauftragten herausgegeben:
07.08.2008: Ärzte können sich nach Behandlungsfehlern bei Patienten entschuldigen!
Patientinnen und Patienten klagen häufig darüber, dass sich Ärzte nicht für einen Behandlungsfehler entschuldigen. Der Grund hierfür liegt in der Befürchtung, mit einem vermeintlichen Schuldanerkenntnis die Haftpflichtversicherung zu verlieren. Dazu erklärt die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, MdB:
"Die Politik hat gehandelt - seit diesem Jahr sind Vertragsklauseln der Haftpflichtversicherungen unwirksam, die bei einem Schulanerkenntnis den Versicherungsschutz entziehen können.
Vor der der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes enthielten viele Verträge eine Klausel, die besagte, dass der Arzt oder die Ärztin bei einem Schuldanerkenntnis keinen Anspruch mehr auf die Leistung der Haftpflichtversicherung hat. Wann eine Entschuldigung als Schuldanerkenntnis eingestuft werden konnte, war für Ärzte schwer zu beurteilen.
Vorsichtshalber verzichteten sie deshalb häufig ganz auf Entschuldigungen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers entstanden war. Das alles geschah zum Nachteil der Patientinnen und Patienten.
Seit dem 1. Januar 2008 sind die Ängste der Ärzte jedoch hinfällig: Vertragsklauseln, nach denen der Versicherer bei einem Schuldanerkenntnis des Versicherungsnehmers von seiner Leistungspflicht frei wird, sind nach § 105 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unwirksam.
Ein Schritt nach vorne - für Ärzte und Patienten!"
Sehr geehrte Frau Kühn-Mengel,
auch ich bin Versicherungsnehmer privater Versicherungen, ein sogenannter Altbestand, da die Vertragsabschlüsse vor 2008 stattfanden; die Verträge sind bei unterschiedlichsten Versicherern abgeschlossen. Bis dato wurde kein einziger meiner Verträge auf das neue VVG umgestellt, obwohl dies rechtlich möglich gewesen wäre.
Ich denke, bei den meisten Ärzten sieht das genauso aus. Ergo dürften bei den meisten Ärzten noch die alten Bedingungen gelten, gemäß denen sie sich nach einem Behandlungsfehler gerade nicht entschuldigen dürfen.
Wen wollen Sie denn hier eigentlich in falscher Sicherheit wiegen: die geschädigten Patienten oder die Ärzte? Die Versicherer wären ja fein raus
Dennoch danke für einen ersten kleinen Schritt in die richtige Richtung, auch wenn das Ergebnis erst später greifen wird.