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§125 /126 /Nahtlosigkeitsregelung/SGBIII

gold.baerchen

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
605
Ort
Nachbarschaft vom Bundespräsidenten
Hallo,

ich brauche mal von Euch etwas Hilfe bzw. einen Anstoß von aussen, um etwas besser zu verinnerlichen.
Einige von uns sind bestimmt schon einmal in die missliche Situation gekommen und wurden entweder mit Ablauf der 78 Wochen oder schon vorher vom Verletztengeldbezug oder Krankengeldbezug ausgesteuert.
Nun der Gang zum Arbeitsamt um nicht in das soziale Loch zu fallen. Antrag auf ALG1 gestellt, anschliessend die Begutachtung des Med. Dienstes des Arbeitsamtes. Meist kommt der medizinische Dienst zum Ergebnis, das man trotzdem noch über 15h arbeiten kann und somit auch für den restlichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das AA fordert Dich zur Arbeitsaufnahme auf und will dir die Leistung wieder entziehen. Resultat des Gutachtens - kein §125 und keine Nahtlosigkeitsregelung. Dein D-Arzt oder anderer behandelnder Arzt schreibt dich aber trotzdem weiter arbeitsunfähig, weil zB. du aufgrund der Medikamentation gar nicht geschäftsfähig bist / oder Erkrankung definitiv nicht vermittelbar bist oder ähnliches.
Nun habe ich die Durchführungsanweisung zum § 126 des AA gelesen, darin steht als wesentliche Änderung, das Arbeitslose ( damit meine ich auch fingierte Arbeitslose die noch einen Job auf dem Papier haben) sehr wohl als arbeitsunfähig zu werten sind, auch wenn ihre Leistungsfähigkeit noch über 15h besteht.

Heisst das jetzt übersetzt, wenn man dir an die Wäsche geht wegen §125 und die Folgen der Begutachtung durch den MD, das dann §126 SGBIII automatisch wieder eintritt und die Einschätzung des MD ausser Kraft setzt?
Abgesehen davon muss das AA sowieso ALG1 nach §125 weiter zahlen, solange die zuständige Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente nicht entschieden hat.
Ich habe immer mehr den Eindruck, das die Mehrzahl der MA beim Arbeitsamt hier speziell nachgeschult werden müssen. Man entwickelt bei diesen Thema eine gewisse Eigendynamik die ausser meiner Sicht NICHT rechtskonform ist.

Wie seht ihr das? Falls hierüber feste diskutiert wird, bitte ich den Thread in unsere Diskussionsecke zu verschieben, ansonsten bin ich gespannt wie ihr das seht.

Hier der Link zum §126 SGB III

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/da-alg-p126.pdf

Hier noch mal der §125:

Nach 78 Wochen endet der Krankengeldbezug und die zuständige Krankenkasse teilt einem die
Aussteuerung mit, häufig verbunden mit der Aufforderung einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu stellen.
Nur wovon leben, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist?
Hierfür gibt es den § 125 SGB III (Sonderformen des Arbeitslosengelds):
Zitat:
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr
als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen
Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt
der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als
gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme
zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Auch wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, noch vor der Aussteuerung sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos wegen Minderung der Leistungsfähigkeit melden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Goldbärchen :) und hallo allerseits :))

bei mir besteht zur Zeit überhaupt kein Diskussionsbedarf.

Es tut mir nicht gut, wenn ich mitkriege, wie unfähig oder besser gesagt wie boshaft und menschenverachtend Gesetze gemacht und ausgelegt werden.

Das Thema Nahtlosigkeit habe ich durch, ich bin nahtlos nach dem Auslaufen von ALG 1 in die verminderte Erwerbsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit gegangen.

Habe immer Wert darauf gelegt, den Antrag bzw. das Formular auf die Besonderheit des ungekündigten Arbeitsverhältnisses hin zu ändern. Habe immer darauf aufmerksam gemacht, daß ich ja nicht die Einzige bin, die einen Rentenantrag gestellt hat und nachgefragt, wieso die Formulare nicht angepasst werden.

Und es macht mich fertig, mitzukriegen wie machtlos ich gegenüber Gericht und Anwalt bin. Selbst die unterschiedlichsten sozial angehauchten Verbände wollen nur Dein Bestes, Dein Allerbestes Money ...

fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo Zusammen!

Zur Warnung sollte sich jeder Fliedertigers Beitrag zu Herzen nehmen,

welcher von der Unterzeichnerin voll mitgetragen wird.

So sieht die Wahre Realität aus.

Fliedertiger , danke für die Ernüchterung und die Trostspendenden Ausführungen

vg natascha
 
Dauer der ALG1 Bezuges nach § 125 SGB III

Moin, Goldbär,

ich steh erst am Anfang des Beantragens, geb den Antrag auf § 125 erst in zwei Wochen ab. Danke für den Link zu § 126 SGB III

Werde dann berichten, wie meine AU bei mir dann beurteilt wird durch die Arbeitsagentur, bzw. deren medizin. Dienst.

Was mich interessiert, wonach wird die Dauer der Zahlung des Alg 1 nach § 125 SGB III berechnet und was kommt danach?

Gruß

Laverda
 
Hallo Laverda,

die Dauer ergibt sich hieraus

http://www.rechtspraxis.de/arbgeld.html

Solltest du keine Rente beantragen und sollte diese nicht bewilligt werden landeste bei Hartz , und vieleicht in der Friedhofsverwaltung zu einem Euro die Stunde.

Was danach kommt steht in den Sternen.

vg natascha
 
Hallo,

ist ja alles richtig, was so aus einem werden kann.
Ich bitte aber trotzdem nochmal darum, sich den §125 und den §126 genauer anzuschauen.
Ich sehe durch die wesentliche Änderung im §126 die Chance gegen die willkürliche Entscheidung des med. Dienstes des Arbeitsamtes und deren Folge das Du kein Fall nach §125 bist, vorzugehen
Meiner Auffassung nach hebelt der 126er den §125 in gewisser Art aus.
 
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