gold.baerchen
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
ich brauche mal von Euch etwas Hilfe bzw. einen Anstoß von aussen, um etwas besser zu verinnerlichen.
Einige von uns sind bestimmt schon einmal in die missliche Situation gekommen und wurden entweder mit Ablauf der 78 Wochen oder schon vorher vom Verletztengeldbezug oder Krankengeldbezug ausgesteuert.
Nun der Gang zum Arbeitsamt um nicht in das soziale Loch zu fallen. Antrag auf ALG1 gestellt, anschliessend die Begutachtung des Med. Dienstes des Arbeitsamtes. Meist kommt der medizinische Dienst zum Ergebnis, das man trotzdem noch über 15h arbeiten kann und somit auch für den restlichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das AA fordert Dich zur Arbeitsaufnahme auf und will dir die Leistung wieder entziehen. Resultat des Gutachtens - kein §125 und keine Nahtlosigkeitsregelung. Dein D-Arzt oder anderer behandelnder Arzt schreibt dich aber trotzdem weiter arbeitsunfähig, weil zB. du aufgrund der Medikamentation gar nicht geschäftsfähig bist / oder Erkrankung definitiv nicht vermittelbar bist oder ähnliches.
Nun habe ich die Durchführungsanweisung zum § 126 des AA gelesen, darin steht als wesentliche Änderung, das Arbeitslose ( damit meine ich auch fingierte Arbeitslose die noch einen Job auf dem Papier haben) sehr wohl als arbeitsunfähig zu werten sind, auch wenn ihre Leistungsfähigkeit noch über 15h besteht.
Heisst das jetzt übersetzt, wenn man dir an die Wäsche geht wegen §125 und die Folgen der Begutachtung durch den MD, das dann §126 SGBIII automatisch wieder eintritt und die Einschätzung des MD ausser Kraft setzt?
Abgesehen davon muss das AA sowieso ALG1 nach §125 weiter zahlen, solange die zuständige Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente nicht entschieden hat.
Ich habe immer mehr den Eindruck, das die Mehrzahl der MA beim Arbeitsamt hier speziell nachgeschult werden müssen. Man entwickelt bei diesen Thema eine gewisse Eigendynamik die ausser meiner Sicht NICHT rechtskonform ist.
Wie seht ihr das? Falls hierüber feste diskutiert wird, bitte ich den Thread in unsere Diskussionsecke zu verschieben, ansonsten bin ich gespannt wie ihr das seht.
Hier der Link zum §126 SGB III
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/da-alg-p126.pdf
Hier noch mal der §125:
Nach 78 Wochen endet der Krankengeldbezug und die zuständige Krankenkasse teilt einem die
Aussteuerung mit, häufig verbunden mit der Aufforderung einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu stellen.
Nur wovon leben, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist?
Hierfür gibt es den § 125 SGB III (Sonderformen des Arbeitslosengelds):
Zitat:
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr
als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen
Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt
der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als
gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme
zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Auch wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, noch vor der Aussteuerung sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos wegen Minderung der Leistungsfähigkeit melden.
ich brauche mal von Euch etwas Hilfe bzw. einen Anstoß von aussen, um etwas besser zu verinnerlichen.
Einige von uns sind bestimmt schon einmal in die missliche Situation gekommen und wurden entweder mit Ablauf der 78 Wochen oder schon vorher vom Verletztengeldbezug oder Krankengeldbezug ausgesteuert.
Nun der Gang zum Arbeitsamt um nicht in das soziale Loch zu fallen. Antrag auf ALG1 gestellt, anschliessend die Begutachtung des Med. Dienstes des Arbeitsamtes. Meist kommt der medizinische Dienst zum Ergebnis, das man trotzdem noch über 15h arbeiten kann und somit auch für den restlichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das AA fordert Dich zur Arbeitsaufnahme auf und will dir die Leistung wieder entziehen. Resultat des Gutachtens - kein §125 und keine Nahtlosigkeitsregelung. Dein D-Arzt oder anderer behandelnder Arzt schreibt dich aber trotzdem weiter arbeitsunfähig, weil zB. du aufgrund der Medikamentation gar nicht geschäftsfähig bist / oder Erkrankung definitiv nicht vermittelbar bist oder ähnliches.
Nun habe ich die Durchführungsanweisung zum § 126 des AA gelesen, darin steht als wesentliche Änderung, das Arbeitslose ( damit meine ich auch fingierte Arbeitslose die noch einen Job auf dem Papier haben) sehr wohl als arbeitsunfähig zu werten sind, auch wenn ihre Leistungsfähigkeit noch über 15h besteht.
Heisst das jetzt übersetzt, wenn man dir an die Wäsche geht wegen §125 und die Folgen der Begutachtung durch den MD, das dann §126 SGBIII automatisch wieder eintritt und die Einschätzung des MD ausser Kraft setzt?
Abgesehen davon muss das AA sowieso ALG1 nach §125 weiter zahlen, solange die zuständige Rentenversicherung über eine Erwerbsminderungsrente nicht entschieden hat.
Ich habe immer mehr den Eindruck, das die Mehrzahl der MA beim Arbeitsamt hier speziell nachgeschult werden müssen. Man entwickelt bei diesen Thema eine gewisse Eigendynamik die ausser meiner Sicht NICHT rechtskonform ist.
Wie seht ihr das? Falls hierüber feste diskutiert wird, bitte ich den Thread in unsere Diskussionsecke zu verschieben, ansonsten bin ich gespannt wie ihr das seht.
Hier der Link zum §126 SGB III
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Geldleistungen/da-alg-p126.pdf
Hier noch mal der §125:
Nach 78 Wochen endet der Krankengeldbezug und die zuständige Krankenkasse teilt einem die
Aussteuerung mit, häufig verbunden mit der Aufforderung einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu stellen.
Nur wovon leben, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist?
Hierfür gibt es den § 125 SGB III (Sonderformen des Arbeitslosengelds):
Zitat:
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr
als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen
Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt
der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als
gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme
zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Auch wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, noch vor der Aussteuerung sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos wegen Minderung der Leistungsfähigkeit melden.
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