die Rentenversicherung stellt fest das ich in meinem Beruf als Handwerksmeister nur noch unter 3 Std. arbeiten kann aber in einer dem Leistungbild entsprechender Tätigkeit über 6 Std.
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Gleichzeitig zitiert die DRV betr. Arbeitsunfähigkeit : "§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI" wenn ich infolge Krankheit weder die zuletzt ausgeführte Beschäftigung oder noch eine " ähnlich " gearteten Beschäftigung ausüben kann. .
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Passt das ? was ist dem Handwerksmeister ähnlich ? irgendeine niedrige Tätigkeit ?
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Gleichzeitig zitiert die DRV betr. Arbeitsunfähigkeit : "§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI" wenn ich infolge Krankheit weder die zuletzt ausgeführte Beschäftigung oder noch eine " ähnlich " gearteten Beschäftigung ausüben kann. .
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Passt das ? was ist dem Handwerksmeister ähnlich ? irgendeine niedrige Tätigkeit ?