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§ 522 zpo

Rekobär

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
3 März 2011
Beiträge
3,354
Ort
Berlin
Website
www.unfallreko.de
Hallo @,

gestern war die Anhörung im Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag und ich war anwesend. Es wurden insgesamt 9 Sachverständige zu diesem Thema angehört. Sie waren Vorsitzende Richter am BGH, an verschiedenen OLG's und mehrere Rechtsanwälte, die für den BGH zugelassen sind. Es war eine sehr kontroverse Diskussion. Meinungen von ersatzloser Abschaffung bis nichts verändern. Die Presse war auch zugegen (Focus, ARD und ZDF). Ich bin gespannt, ob die Bundesregierung überhaupt etwas von den angehörten Sachverständigen übernehmen wird. Irgendwie kann man sich der Vermutung nicht erwehren, dass der § 522 ZPO nur zum Schutz der Banken eingeführt wurde.
Für die, die nichts mit dem § 522 anfangen können, hier die Kurzform. Er dient zur Abkürzung von Verfahren, indem aussichtlose Berufungen ohne die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels abgewiesen werden können. Setzt allerdings eine gründliche Auseinandersetzung des Richters mit der Akte vorraus. Und wie dies in der Praxis abläuft.... naja....

Gruss der RekoBär:):):)
 
Hallo,

... dient zur Abkürzung von Verfahren, indem aussichtlose Berufungen ohne die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels abgewiesen werden können. Setzt allerdings eine gründliche Auseinandersetzung des Richters mit der Akte vorraus.

Genau darin liegt unser Problem: der Umkehrschluss daraus heisst, dass eine gründliche richterliche Auseinandersetzung sonst offenbar nicht gegeben ist!
Das grenzt schon an die Anwendung von § 339 StGB.


Gruss

Sekundant
 
Gestern war die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages. Die eigentliche Beratung findet dann im Juni oder Juli, vor der Sommerpause statt. Es liegen zur Beratung zwei Anträge auf vollständige Abschaffung von § 522 ZPO (SPD und Bündnis90/Grüne) und ein Entwurf der Bundesregierung vor. Mein Vorschlag wäre, daß alle, die durch einen Beschluss nach § 522 ZPO Schaden erlitten haben, sich an ihren Wahlkreiskandidaten oder Wahlkreiskandidatin des Bundestages wenden und bitten, für eine Abschaffung von § 522 ZPO zu votieren
 
Hallo bayern-sepp ,
die Idee ist gut, dann können Wir wenigstens sehen, ob unsere gewählten Volksvertreter uns unterstützen ,oder nicht.

Am liebsten wäre mir, es wäre einen Namentliche Abstimmung :- )

Gruß

Fuchs
 
Hallo Rekobär

Auch ich war anwesend. Deine Interpretation der § 522 Problematik berücksichtigt nicht, dass dieser auch Rechtsmißbräuchlich angewandt wird um schwerwiegende Delikte tot zu schweigen. Ich bin hiervon betroffen.
Gruß
Skydiver
Hallo @,

gestern war die Anhörung im Rechtsausschuss im Deutschen Bundestag und ich war anwesend. Es wurden insgesamt 9 Sachverständige zu diesem Thema angehört. Sie waren Vorsitzende Richter am BGH, an verschiedenen OLG's und mehrere Rechtsanwälte, die für den BGH zugelassen sind. Es war eine sehr kontroverse Diskussion. Meinungen von ersatzloser Abschaffung bis nichts verändern. Die Presse war auch zugegen (Focus, ARD und ZDF). Ich bin gespannt, ob die Bundesregierung überhaupt etwas von den angehörten Sachverständigen übernehmen wird. Irgendwie kann man sich der Vermutung nicht erwehren, dass der § 522 ZPO nur zum Schutz der Banken eingeführt wurde.
Für die, die nichts mit dem § 522 anfangen können, hier die Kurzform. Er dient zur Abkürzung von Verfahren, indem aussichtlose Berufungen ohne die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels abgewiesen werden können. Setzt allerdings eine gründliche Auseinandersetzung des Richters mit der Akte vorraus. Und wie dies in der Praxis abläuft.... naja....

Gruss der RekoBär:):):)
 
Hallo zusammen,

So, nun ist es amtlich: der § 522 ZPO wird geändert. Hier die Pressemitteilung des Justizministeriums vom heutigen Tage

Pressemitteilung: Rechtsschutz gestärkt

Erscheinungsdatum
08.07.2011
Zu Rechtsschutzverbesserungen im Zivilprozess, die der Deutsche Bundestag in der vergangenen Nacht beschlossen hat, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Rechtsschutz im Zivilprozess wird ausgebaut. In Zukunft findet in der Berufungsinstanz häufiger eine mündliche Verhandlung statt. Die mündliche Verhandlung ist das Herzstück im Prozess, hier können die Beteiligten ihren Standpunkt offen mit den Richtern diskutieren. Gerade im Berufungsverfahren wurden viele Fälle bislang schriftlich entschieden. Das neue Gesetz stellt sicher, dass die Richter über alle wichtigen Fälle mit den Beteiligten persönlich reden. Die Richter dürfen nur noch durch schriftlichen Beschluss entscheiden, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.

Mit der Reform wird auch ein neues Rechtsmittel eingeführt. Bisher konnten die Berufungsgerichte bestimmte Fälle unabhängig vom Streitwert durch unanfechtbaren Beschluss entscheiden. Dann war in der zweiten Instanz Schluss, ohne dass es weitere Rechtsmittel gab, selbst wenn es um große Summen ging. Damit ist jetzt Schluss. Der effektive Rechtsschutz darf nicht für Kosteneinsparungen geopfert werden. Künftig unterliegt die Rechtsprechung der Berufungsgerichte für Streitwerte ab 20.000 Euro der höchstrichterlichen Kontrolle.

Die Reform beseitigt regionale Unterschiede im Rechtsschutz. Bisher wurde von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Berufungen durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Während in bestimmten Gerichtsbezirken mehr als jede vierte Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen wurde, war es in anderen Regionen nicht einmal jede zehnte. Mit dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nicht mehr aus. Künftig gibt es die gleichen Rechtsmittel, egal ob die Entscheidung durch Urteil oder Beschluss ergeht. Der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die Qualität des Rechtsschutzes.

Zum Hintergrund:
Berufungsgerichte sind derzeit nach § 522 Absatz 2 ZPO verpflichtet, die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Anfechtungsmöglichkeiten zurückweisen. Die von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagene und in der vergangenen Nacht vom Deutschen Bundestag beschlossene Neuregelung stärkt die mündliche Verhandlung und baut den Rechtsschutz aus:

Künftig muss auch im Berufungsverfahren immer mündlich verhandelt werden, wenn die mündliche Erörterung des Rechtsstreits geboten erscheint – zum Beispiel wegen existenzieller Bedeutung des Rechtsstreits für eine Partei -, selbst wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.

Die Schwelle für eine Prozessbeendigung durch unanfechtbaren Beschluss wird heraufgesetzt. Künftig kann dies nur noch geschehen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, während bislang Offensichtlichkeit nicht gefordert wurde.

Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wird eingeführt. Selbst wenn eine Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wird, kann dagegen künftig ab einer Beschwer von 20.000 Euro Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar. Damit werden zugleich regionale Unterschiede im Rechtsschutz beseitigt.

Das in der vergangenen Nacht vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossene Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
nach oben

Gruß
Joker
 
Hallo Meli,

steht doch am Ende der Pressmitteilung: " am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt".

Das vom Bundestag beschlossene Gesetz muss in unserem Gesetzgebungsverfahren ja jetzt noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt (also auf seine formelle Rechtmässigkeit hin überprüft und unterschrieben werden), anschliessend wird es dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und einen Tag danach tritt es in Kraft.

Einen fixen Termin gibt also nicht, hängt ja davon ab, wie schnell das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelgt wird und wann der sich darum kümmert, es auszufertigen. Das dauert in der Regel ein paar Wochen....

Gruss,
Double999
 
Hallo zusammen,

Heute bin ich über eine Meldung des Bundesrates zum § 522 ZPO anlässlich der 886. Plenarsitzung am 23.09.2011 gestolpert, die ich euch nicht vorenthalten möchte:

17. Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (BR-Drs. 485/11)

Mit dem Gesetz führt der Bundestag im Zivilrecht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse der Berufungsgerichte ein, die die Berufung zurückweisen. Ab einer Beschwer von 20.000 Euro sollen Zurückweisungsbeschlüsse künftig in gleicher Weise anfechtbar sein wie Berufungsurteile. Bisher waren entsprechende Beschlüsse unanfechtbar.

Den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung änderte der Bundestag in einigen Punkten. So legte er unter anderem fest, dass die Berufung nur dann durch Beschluss zurückgewiesen werden kann, wenn sie offensichtlich aussichtslos ist. Zudem soll ein Zurückweisungsbeschluss nur statthaft sein, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf am 18.03.2011 Stellung genommen. Seine Änderungsvorschläge hat der Bundestag im Ergebnis jedoch nicht aufgegriffen.

Ausschussempfehlungen (BR-Drs. 485/1/11)

Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat daher, den Vermittlungsausschuss aus mehreren Gründen anzurufen.

Er will die Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse streichen. Der Ausschuss befürchtet, dass das Instrument zur Verfahrensverzögerung missbraucht werden könnte. Dies würde die Verfahren über Gebühr verlängern und widerspräche der Intention der Reform des Zivilprozesses aus dem Jahr 2001.

Er möchte zudem die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, in das Ermessen des Berufungsgerichts stellen.

Was ich jetzt ja überhaupt nicht verstehe: laut Mitteilung des Justizministeriums erfordert die ursprünglich geplante Gesetzesänderung keine Zustimmung des Bundesrates, aber wieso "mischt" sich dieser jetzt doch ein?

Wer Interesse hat, kann die vollständige Ausschussempfehlung des Bundesrates unter diesem Link nachlesen:http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Drucksachen/2011/0401-500/485-1-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/485-1-11.pdf

Leider sehe ich die Reform des § 522 ZPO bereits wieder in der Versenkung verschwinden und einigen unverschuldeten Klägern wird weiterhin der Verfahrensweg abgeschnitten:mad:

Gruß
Joker
 
Hier noch ein Artikel zum § 522 ZPO

Hallo @,

habe noch einen Artikel zum § 522 ZPO per e-mail erhalten:


Hartnäckiger Bürger aus Ostbayern erwirkt wichtige Gesetzesänderungen

David bezwingt Goliath


von CHRISTOPH EBERLE
Kann ein einzelner Bürger übermächtige Gegner wie große Versicherungskonzerne und die deutsche Justiz bezwingen? Ja, er kann. Das beweist der Fall von Horst Glanzer.
Der Niederbayer arbeitete früher als Polizist. Vor acht Jahren warf dann eine Krankheit sein Leben völlig aus der Bahn. Eine gefährliche Kieferhöhlenentzündung breitete sich in seinem Kopf immer weiter aus. Doch die Assekuranzen verweigerten ihm monatelang eine stationäre Behandlung in einer Spezialklinik. „Und das obwohl die Entzündung schon kurz vor dem Gehirn angekommen und ich fast tot war“, sagt Glanzer. Die Konsequenz der Verzögerung sind bleibende Schäden: „Die Knochen in meinem Kiefer sind zu einem großen Teil zerfressen und ich leide rund um die Uhr unter höllischen Schmerzen“, so der Betroffene.
Daraufhin wollte er zumindest Schmerzensgeld erstreiten. Doch die Gerichte lehnten in erster und zweiter Instanz ab und beim Oberlandesgericht war Endstation! Denn ein kleiner Paragraf versperrte den Weg zum Bundesgerichtshof: gemäß § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) dürfen Richter eine Berufung schriftlich ablehnen, wenn diese nach ihrer Ansicht keine Aussicht auf Erfolg hat. Eigentlich wäre diese Regelung dazu gedacht, um Verfahren zu beschleunigen, wenn diese ohnehin chancenlos sind. In der Praxis wird dieser „kurze Prozess“ dem ARD-Magazin „Ratgeber Recht“ zufolge je nach Gerichtsstandort in bis zu 30 Prozent aller Fälle angewendet, auch wenn es um komplizierte Sachverhalte geht - beispielsweise beim Arztrecht, in dem die Beweisführung oft sehr schwierig ist. Den Betroffenen wird druch § 522 von vornherein die Chance genommen, ihre Argumente erneut darzulegen - und etwa durch zusätzliche Gutachten zu untermauern.
Horst Glanzer begann deshalb einen erbitterten Kampf gegen Justiz und Versicherungen. Seine Waffen: Ein Telefon und ein Faxgerät. Seine Aussicht auf Erfolg: Eher dürftig. Bei zahlreichen Politikern sprach Horst Glanzer vor - auch Justizstaatssekretär Max Stadler und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) klagte er sein Leid. Durch Berichte in Nachrichtenmagazinen fand er außerdem weitere Mitstreiter, denen es ähnlich erging.
Die Hartnäckigkeit über mehrere Jahre zahlte sich nun endlich aus. Im Juli verabschiedete der Bundestag eine entsprechende Reform der Zivilprozessordnung. Am vergangenen Freitag gab es auch grünes Licht vom Bundesrat. Der Gesetzesänderung steht daher nichts mehr im Weg!
Max Stadler zeigt sich froh über diesen Beschluss: „Der Rechtsschutz der Bürger wurde dadurch verstärkt“, sagt der ehemalige Richter. „Außerdem ist es ein Musterbeispiel für Demokratie und der Beweis, das jeder Einzelne etwas bewegen kann.“
Für Horst Glanzer ist es sogar schon der zweite Erfolg. Vor gut einem Jahr erreichte er schon einmal eine Gesetzesänderung: Seitdem müssen Versicherer schneller über die sogenannte Deckungszusage entscheiden - also ob sie die Kosten etwa für eine notwendige Behandlung übernehmen. „Dank meiner Motivation habe ich so als kleiner Bürger Europas größte Versicherer besiegt“, sagt er.
Für den Niederbayern haben diese herausragenden Erfolge aber auch ihre Schattenseiten. Weil der mutige Einzelkämpfer bereits mehrmals bedroht wurde, befindet er sich in einem speziellen Schutzprogramm. Seinen Wohnort hält er streng geheim und er telefoniert nur über abhörsichere Handys. Doch obwohl ihm sein Engagement die Gesundheit nicht zurückbringen kann, kämpft Horst Glanzer gerne. „Ich war schon immer ein Gerechtigkeitsfanatiker“, erzählt der ehemalige Polizist.


Gruss der RekoBär:)
 
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