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§ 3 BKV

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,248
Ort
Bayrisch-Schwaben
der kleine Versicherungsfall

Bei wievielen berufskranken Menschen wurde tatsächlich auch der kleine Versicherungsfall SEPARAT geprüft?

Letzteres gilt besonders für mögliche präventive Maßnahmen gem. § 3 BKV, die bisher ohne weitere Prüfung und Begründung abgelehnt wurden.
Hier genügt die konkrete Gefahr zur rechtlich wesentlichen Beteiligung einer Belastung an der Entstehung oder Unterhaltung der entsprechenden Erkrankung.

steht in einem meiner Akten geschrieben von einem RA.

Jede/r bei dem Noxen erkenntlich sind, die eine Berufskrankheit bewirken können, sollte seinen AG und die zuständige gesetzlichen UV
darauf ansprechen und zu einer eigenständige Prüfung auffordern
 
Eine der Parteien im Bundestag wird hierzu eine Anfrage bei der Regierung stellen, denn so wie es derzeit aussieht,
werden eigene Untersuchungen zum "kleinen Versicherungsfall" massiv unterwandert.
Präsentation ist nicht nur Angelegenheit der Betriebe, sondern auch der gesetzlichen UV - nur das kostet u.a.Geld.
 
Hallo Oerni,

auch ich würde gerne wissen, ob hier Jmd. Erfahrungen mit dem Umgang zum § 3 BKV hat. Mein BK-Widerspruchsverfahren läuft noch, ich benötige aber jetzt eine berufliche Reha, bzw. wird diese voraussichtlich von der RV getragen.
Da die Leistungen der BG aber umfangreicher sind, ist mir sehr daran gelegen, diese zu bekommen. Mein Arbeitsplatz wurde 2 x durch die BG als gesundheitsgefährdend ermittelt.
Mir ist nicht klar, ob der Arbeitgeber, der Betriebsarzt oder ich einen Antrag auf § 3 Leistungen stellen muss. Selbstständig wurde nicht durch die BG ermittelt, allerdings wurde im Ablehnungsbescheid des BKV formuliert, dass auch keine Ansprüche auf Leistungen oder Maßnahmen zur Vorbeugung dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegenzuwirken, bestehen.
Meine Erkrankung ist zumindestens arbeitsbedingt. Auch wenn diese nicht in der BK-Liste steht, muss doch trotzdem der kleine Versicherungsfall (§3) greifen können. Die dem Arbeitsschutz zuständige Stelle hat § 3 Maßnahmen für mich empfohlen. Dem wurde nicht nachgegangen - stattdessen erfolgte der Ablehnungsbescheid.
Ich freue mich über Erfahrungen.
 
Hallo sgw,
es tut mir leid, aber wenn auch § 3 BKV Leistungen im Bescheid abgelehnt wurden, ist dies zunächst einmal bindend.
Solange diese Entscheidung nicht im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben wird, braucht die BG nicht nochmal über diese Leistungen zu entscheiden.
Viele Grüße
Fender01
 
Hallo sgw,

wurde bei Dir ein eigenständiges Verfahren nach § 3 BKV durchgeführt?
Bis Du in Widerspruch gegangen?
 
Hallo Fender01,

konkret wurde §3 BKV nicht abgelehnt, bloß wie oben beschrieben umschrieben im Ablehnungsbescheid zum BKV eingefügt.
BKV §3 (1):
"...Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben."


>> Den Empfehlungen der für den Arbeitsschutz zuständige Stelle wurde nicht gefolgt. Diese hat u.a. § 3 Maßnahmen empfohlen.
Die zuständigen Stelle und die BG haben keine anderslautenden Vereinbarungen § 4 (2), insofern muss den Empfehlungen doch gefolgt werden?
BKV § 4 (3):
"...Soweit die Ermittlungsergebnisse aus Sicht der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen nicht vollständig sind, können sie den Unfallversicherungsträgern ergänzende Beweiserhebungen vorschlagen; diesen Vorschlägen haben die Unfallversicherungsträger zu folgen."

Hallo Oerni,

es wurde gar nicht nach § 3 BKV ermittelt, weder eigenständig, noch getrennt.
Den Widerspruch habe ich zum gesamten Ablehnungsbescheid eingereicht, nicht explizit zum § 3, da dieser auch nicht konkret erwähnt wird.

Da der Arbeitsplatz bei 2 Begehungen der BG als gesundheitsgefährdend eingestuft wurde (die Tätigkeiten generell), würde ich davon ausgehen, dass der Arbeitgeber diesen Zustand abschaffen muss, - hat er aber nicht (in 2 Jahre!). Damit meine Erkrankung nicht wieder auflebt oder sich verschlimmert, kann ich dieser Tätigkeit an dem Arbeitsplatz nicht mehr nachgehen und muss mir was Neues suchen.
Die BGs haben doch auch präventive und kontrollierende Aufgaben. Meiner Meinung nach, werden diese nicht ausgeführt.
 
Hallo Fender 01,
... obwohl nicht geprüft und von den Arbeitsschutz zuständigen Stellen empfohlen?
Das verstehe ich nicht.
 
Hallo sgw,
woher weißt Du, dass das nicht geprüft wurde?
Die Formulierung im Ablehnungsbescheid sagt etwas anderes aus.
Viele Grüße
Fender01
 
Hallo sgw,

egal, wenn ein gefährdender Arbeitsplatz nachweislich vorhanden ist, muss reagiert werden.
a) Arbeitgeber ; b) Berufsgenossenschaft

Tut man das nicht, könnte man von vorsätzlicher Körperverletzung ausgehen und das ist strafbar.
Da hilft Einschalten von Behördlichen Stellen oder dem Gewerbeamtsarzt.
 
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