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§ 200 sgb

pussi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Apr. 2007
Beiträge
1,930
An alle, die sich mit dem § 200 sgb auskennen.


Zitat:


der nach § 200 Abs.2 HS 2 SGB VII gebotene hinweis des unfallversicherungsträgers auf das recht des betroffenen, einer übermittlung eines gutachtens gemäss § 76 abs.2 sgb X zu widersprechen, bezieht sich nur auf gutachten, die vom unfallversicherungsträger selbst veranlasst sind.“


stimmt das?
Ich hatte hier gelesen unter §200, dass es zwischen zivil- und sozial-gutachten verschiedene bemessungskriterien gibt.


Hintergrund:


die bg hat sich das, im auftrag des haftpflichtgegners erstellte, gutachten geben lassen, ohne dass ich was davon wusste und es liegt als basis für alle vorgänge in der bg-akte und bei gericht.


Für informationen und §§ habe ich ganz grosse augen!


Mit freundlichen Grüßen
pussi
 
Hallo Pussi,

wer hat der BG das, im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Gegners erstellte, Gutachten denn gegeben? Ist die BG widerrechtlich in den Besitz gelangt?
Der § 200 SGB VII spielt dabei wirklich keine Rolle. Der § 76 allerdings schon. Du kannst der BG untersagen, dieses Gutachten und die darin enthaltenen Sozialdaten zu Deiner Person weiterzugeben. Da ist auch egal, wie die BG in den Besitz des Gutachtens gelangt ist, also ob rechtmäßig oder unrechtmäßig.

Gruß von der Seenixe
 
hallo, seenixe

wie kann ich ragieren, wenn ich keine kenntnisse hatte?
das gutachten wurde von der kfz-haftpflicht in auftrag gegeben und an die bg weitergeleitet, nachdem die bg regressansprüche an die haftpflicht gestellt hat.
in dieser form wurde ich verkauft!

habe ansprüche gegen zwei, voneinander getrennten gesellschaften.
eins sozialrecht
eins zivilrecht.

der bg kann ich nichts mehr sagen, weil, ich habe es erst aus dem urteil erfahren.
wie unten schon erwähnt hat dieses gutachten eine sogenannte fernwirkung erzielt. alle haben davon abgeschrieben!
sogar das gericht akzeptiert es.
deshalb meine frage, ob es stimmt, dass die bg und das sozialgericht dieses gutachten benutzen können, zumal ja wohl verschiedene kriterien zugrunde liegen.

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,

ja, es sei denn, Du weist die Rechtswidrigkeit der Weitergabe nach. Dieses dürfte Dir sehr schwer fallen, weil Du der Haftpflicht nicht rechtzeitig verboten hast das Gutachten weiterzugeben. Jetzt im Nachgang entfaltet ein Verbot keine Wirkung mehr, erst für die Zukunft. Du mußt der Haftpflicht irgendwo unterschrieben haben, dass diese das Gutachten weitergeben dürfen zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Wo, wann kann ich Dir nicht beantworten, aber dies kannst Du diese Haftpflichtversicherung jederzeit fragen und sie müssen Dir auch darüber Auskunft geben. (Verwendung und Weitergabe Deiner Daten) Datenschutzgesetz....Notfalls mal den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.

Unwissenheit schützt in Deutschland nicht vor Strafe....Leider oder manchmal auch gut so ;)


Gruß von der Seenixe
 
hallo, seenixe

also darf sie es verwenden?
kann ich mir aber so nicht vorstellen,
da in zg und sg unterschiedliche kriterien bestehen, oder auch nicht?

ich habe der haftpflicht gar nix unterschrieben. nur dem anwalt.
ganz sicher nicht die weitergabe meiner daten oder gutachten!

kannst du dich erinnern, wie lange es her ist?

man, mir wird ganz schlecht!

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,

und nun noch ein letztes Mal der Versuch einer Antwort:
JA, sie dürfen es benutzen. Die Wertungen der medizinischen Sachen sind im Bereich des Sozialrechts und des Zivilrechts unterschiedlich, aber doch nicht Deine Beschwerden und Einschränkungen oder ändern sich durch das unterschiedliche Recht die Folgen z.Bsp. eines Armbruchs? Entweder der Arm ist gebrochen oder er ist nicht gebrochen. Dieses sind Tatsachen und derer kann sich auch die BG bedienen und dann auslegen.

Schreibe an die Haftpflicht und verlange nach Datenschutzgesetz Auskunft über die von Dir gespeicherten und weitergegebenen Daten und lasse Dir einfach eine Kopie Deiner Zustimmungserklärung zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an Andere durch die Versicherung geben.
Dieses Recht steht auch allen anderen zu und man kann auch vorsorglich einer Weitergabe von Daten widersprechen.
Jetzt verständlich?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Pussi,

die Versicherung durfte das Gutachten ohne Deine Einwilligung nicht weitergeben und die BG sowie das SG darf dieses nicht nutzen. Verstoß gegen Dein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Gutachten unterliegt dann dem Verwertungsverbot. Stützt sich sich die BG in ihrem Bescheid oder das Gericht bei der Urteilsfindung auf ein dem Verwertungs-verbot unterliegendem Gutachten, so liegt ein Verfahrensfehler vor. Das Urteil, bzw. der Bescheid ist dann nichtig.

Der Versicherung gegenüber würde ich rein vorsorglich Schadener-satzsprüche anmelden wegen Verstoß gegen das BDSG.



BDSG § 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.
a)
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

1.
die Identität der verantwortlichen Stelle,
2.

die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3.

die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.


Gruß
ht5028
 
hallo, ht5028

danke,
das urteil wird vom gericht im allgemein zugänglichen teil der landesrechtsprechungsdatenbank und in juris eingestellt,
da es von "fachlichem interesse!" ist.

kann ich da eigentlich widersprechen?

mfg
pussi
 
Sozialrechtliche Gerichtsverfahren

Hallo Pussi,

so weit mit bekannt ist, eindeutig nein!

Gruß
ht5028
 
Hallo Pussi,

da werden auch die Namen anonymisiert. Kannst doch selbst mal in die Urteilsdatenbank schauen. Da werden keine Klarnamen genannt.

Gruß von der Seenixe
 
hallo, ht5028
hallo, seenixe

ich weiss, dass die namen unkenntlich sind, bzw.anonymisiert wurde.
hatte nur gehofft, man kann da einspruch einlegen, da ich ja noch nicht fertig bin

mfg
pussi
 
Hallo Pussi,

da Dein Beitrag ja doch von allgemeinem Interesse ist, hier noch einmal ein Beitrag zum § 200 und Den entsprechenden Rechten. Auch mit Hinweis auf das Rentenrecht.

Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten
Die dritte Entscheidung betrifft einen Fall aus dem Unfallversicherungsrecht mit Bezügen zum Prozessrecht.
Leitsätze (nicht amtlich): Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht
des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot. BSG-Urteil vom 5.2.2008 B 2 U 8/07 bzw. B 2 U 10/07 R7
4.1 Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Verletztenrente nach einer MDE von 100 Prozent. Nach Einholung von Gutachten aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten stellte die beklagte BG fest, dass ein Anspruch auf Verletztenrente nicht bestehe. Das Sozialgericht hat nach weiteren medizinischen Ermittlungen die Beklagte verurteilt, eine Unfallrente zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Beweis erhoben, insbesondere durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nach § 109 SGG. Der Gutachter schätzte die unfallbedingte MDE des Klägers auf 100 Prozent. Hiergegen wandte sich die Beklagte unter Vorlage einer mit „Gutachten“ überschriebenen schriftlichen Äußerung von Dr. S., der davon ausging, dass kein schweres Unfallereignis vorgelegen habe. Danach hat das Landessozialgericht ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, das Prof. Dr. F. nach Aktenlage erstattete. Der Kläger widersprach der Verwertung beider Gutachten. Das Gutachten des Dr. S. sei wegen eines Verstoßes nach § 200 Abs. 2 SGB VII nicht verwertbar, und auch das Gutachten von Prof. Dr. F., das sich auf das Gutachten von Dr. S. beziehe, unterliege einem Verwertungsverbot. Beide Gutachten seien aus den Akten zu entfernen. Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers nicht geteilt. Es hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Arbeitsunfall zu keiner länger anhaltenden organischen Gesundheitsstörung geführt habe und die psychische Erkrankung des Klägers nicht kausal dem Arbeitsunfall zugerechnet werden könne, wobei es auch auf die vom Kläger für unverwertbar gehaltenen Gutachten abgestellt hat, weil Aktengutachten in sozialgerichtlichen Verfahren nicht vom Tatbestand des § 200 Abs. 2 SGB VII erfasst würden. Das BSG ist dem LSG nicht gefolgt, hat das Urteil infolge eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen.
4.2 Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Verfahrensmangel, so das BSG, liege in der Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbotes, was zu einer mangelnden Tatsachenfeststellung wegen der Berücksichtigung unzulässiger Beweismittel geführt habe. Nach § 200 Abs. 2 SGB VII soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtenauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Halbsatz 1 des § 200 Abs. 2 SGB VII regelt das Auswahlrecht des Versicherten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages. Halbsatz 2 betont sein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung besonders schutzwürdiger Daten wie ärztliche Unterlagen, das bei der Erteilung eines Gutachtenauftrages zu beachten sein kann.
§ 200 Abs. 2 SGB VII, so das BSG, gelte auch für von Unfallversicherungsträgern im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholte Gutachten. Systematische Gründe wie die Überschrift der Norm und die Stellung im Kapitel Datenschutz sprechen für eine Anwendung auf das Handeln der Unfallversicherungsträger im Gerichtsverfahren, und zwar vor dem Hintergrund, dass ein Gerichtsverfahren kein datenschutzfreier Raum sei, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfassend gelte. Dieser verfassungsrechtliche Hintergrund spreche zudem gegen eine enge Auslegung der Norm, so dass Einschränkungen des Untersuchungsgrundsatzes durch § 200 Abs. 2 SGB VII rechtlich zulässig seien.
Von § 200 Abs. 2 SGB VII sei eine nicht erfasste beratende ärztliche Stellungnahme (Ärzte des Versicherungsträgers) abzugrenzen, die sich in erster Linie mit dem eingeholten Gerichtsgutachten, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, auseinandersetze. Bei der mit „Gutachten“ überschriebenen schriftlichen Äußerung des Dr. S. handele es sich um ein Gutachten, weil es sich in der Überschrift als solches bezeichne und es sich nicht nur mit dem Vorgutachten auseinandersetze, sondern eine eigenständige Beurteilung des umstrittenen Ursachenzusammenhangs zwischen dem unstrittigen Arbeitsunfall und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen vorgenommen habe.
Dr. S. sei zudem ein externer Gutachter, was sich u.a. aus seinem von ihm verwandten Briefkopf ergebe, so dass eine Übermittlung von Daten gem. § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X stattgefunden habe. Eine Datenübermittlung wäre gem. § 200 Abs. 2 SGB VII nur dann zulässig gewesen, wenn die Beklagte dem Kläger mehrere Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen habe und ihn auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen hätte. Weil dieses Verfahren nicht eingehalten worden sei, bestehe ein Beweisverwertungsverbot für das Gutachten von Dr. S. Zwar fehle es in den einschlägigen Prozessordnungen an ausdrücklichen Regelungen für die Nichtverwertung unzulässig erlangter Beweismittel, es sei aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Verstöße gegen Verfassungsrechte in der Regel zu einem Verwertungsverbot führen, so dass im vorliegenden Fall aufgrund des Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG von einem Verwertungsverbot auszugehen sei.
Dieses Beweisverwertungsverbot ergebe sich, wie bereits erwähnt, vor dem Hintergrund, dass das Widerspruchsrecht aus § 200 Abs. 2 HS 2 SGB VII das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiere. Im vorliegenden Fall erstrecke sich das Beweisverwertungsverbot zudem auf das Gutachten von Prof. Dr. F. Entscheidend für die Reichweite oder Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes sei, ob durch die Verwertung des weiteren Beweismittels der grundrechtliche Verstoß perpituiert werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen, da das Gutachten von Prof. Dr. F. auf dem Gutachten von Dr. S. aufbaue und zum Teil dieselben Formulierungen verwendet würden.
Eine Heilung könne nur dadurch erfolgen, dass die unter Verstoß gegen das Widerspruchsrecht erlangten Gutachten aus den Akten zu entfernen sind. Gegen dieses Ergebnis würden auch keine Aspekte des rechtlichen Gehörs des Unfallversicherungsträgers sprechen. Im Übrigen könnten die Unfallversicherungsträger sich jederzeit an interne Berater, wozu auch Ärzte mit Beratervertrag gehören, wenden, denn § 200 Abs. 2 SGB VII finde in diesem Verhältnis keine Anwendung, weil es sich hierbei nicht um Dritte i.S.v. § 67 Abs. 10 SGB X handele, so dass keine Datenübermittlung (s. § 67 Abs. 6 S. 2 Nr. 3 SGB X) stattfinde. Ebenfalls nicht anzuwenden sei § 200 Abs. 2 SGB VII bei der Übermittlung anonymisierter Daten an einen externen Gutachter.
Ob der gleichzeitige Verstoß gegen das Gutachterauswahlrecht des § 200 Abs. 2 HS 1 SGB VII ebenfalls ein Beweisverwertungsverbot des Gutachtens zur Folge habe, könne offen gelassen werden. Gegen ein Verwertungsverbot spreche, dass nicht zu erkennen sei, wieso das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zwingend zu einem Auswahlrecht hinsichtlich des Sachverständigen gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger führen müsse.
Anmerkung
Insgesamt ist der Entscheidung des 2. Senats des BSG zuzustimmen. Sie erzeugt nicht nur in einigen umstrittenen Punkten bezüglich der Auslegung des § 200 Abs. 2 SGB VII Rechtsklarheit, sondern verhilft dem Grundsatz auf informationelle Selbstbestimmung zur nötigen Geltung. § 200 Abs. 2 SGB VII findet somit auch bei Einholung von Gutachten durch den Unfallversicherungsträger im Laufe des Gerichtsverfahrens Anwendung. Ein allgemeines Beweisverwertungsverbot folgt aber nur aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht hinsichtlich der Nichtweitergabe von medizinischen Daten nach Halbsatz 2, nicht aus einem Verstoß gegen die Benennungspflicht mehrerer Gutachter nach Halbsatz 1. Ausgehend von einem allgemeinen Beweisverwertungsverbot hat das BSG dann konsequenterweise in Anlehnung an das Rechtsinstitut des „Folgenbeseitigungsanspruchs“ die Entfernung der erstatteten Gutachten aus den Akten ausgesprochen.
Beachtlich ist – darauf wird besonders hingewiesen –, dass ein Verstoß gegen die Datenschutznorm nach Halbsatz 2 aber nur bei „rechtzeitiger Rüge“, die spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu erheben ist (§ 295 ZPO), geltend gemacht werden kann. Bei rechtsunkundigen Parteien muss ggf. ein gerichtlicher Hinweis erfolgen. In diesem Zusammenhang sei noch ein Hinweis auf das Rentenversicherungsrecht erlaubt. Die in § 200 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VII normierte Benennungspflicht mehrerer Gutachter gibt es im Rentenversicherungsrecht nicht. Die speziellen Besonderheiten im Unfallversicherungsrecht lassen sich aus der häufigen Einschaltung außenstehender Gutachter im berufsgenossenschaftlichen Verfahren erklären. Ein Widerspruchsrecht des Versicherten hinsichtlich der Übermittlung medizinischer Daten ergibt sich auch im Rentenversicherungsrecht aus § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X. Hat der Versicherte z.B. in einem anhängigen Verfahren wegen Gewährung einer Erwerbsminderungsrente der Übermittlung eines Gutachtens aus einem Unfallrentenverfahren widersprochen, ist die Übermittlung sowohl an einen anderen Sozialleistungsträger als auch an einen weiteren Sachverständigen unzulässig. Widerspricht der Versicherte z.B. im Rahmen eines Rentenverfahrens einer Übermittlung nicht, ist die Übermittlung eines Gutachtens/Befundberichtes an andere Sozialleistungsträger, an externe Gutachter und auch in einem anschließenden Rechtsstreit an das Sozialgericht zulässig. Die Übermittlung an eine Stelle, die kein Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches I ist – z.B. an einen freiberuflichen Arzt oder an ein privates Versicherungsunternehmen – ist nur dann zulässig, wenn der Versicherte einwilligt.

Gruß von der Seenixe
 
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