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§ 200 sgb

hallo, seenixe

danke für die eingestellte entscheidung des bsg.

zitat:

"Beachtlich ist – darauf wird besonders hingewiesen –, dass ein Verstoß gegen die Datenschutznorm nach Halbsatz 2 aber nur bei „rechtzeitiger Rüge“, die spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu erheben ist (§ 295 ZPO), geltend gemacht werden kann"


hab ich gemacht! in der mündlichen verhandlung. lsg ist ja wohl die letzte mündliche verhandlung?

da musst du erst mal zu wort kommen!
setz dich mal durch, gegen 3 hauptberufliche und 2 ehrenamtl. richter!
und das auch noch in 30 minuten!
war unmöglich.

da ich es vorher geahnt hatte, machte ich meine einwendungen schriftlich, in form einer gedächtnisstütze. wollte dieses punkt für punkt durchgehen.
war unmöglich.
als ich merkte, das es nicht gewollt war, nahm ich eine kopie und legte sie den richtern vor.
mal sehen, ob es in der gerichtsakte drin ist.

hatte gehofft, sie würden in ihrer geheimen beratung mal ein auge drauf werfen und vertagen.
hab mich geirrt.
im namen des volkes (wozu ich auch gehöre):
die klage wird abgewiesen!

nun wird es nur noch um verfahrensfehler oder fehlendes rechtliches gehör gehen.

ab welchem zeitpunkt steht es in der datenbank?

mfg
pussi
 
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