Ich wurde per PN gebeten, den folgenden Text ins Deutsche zu übersetzen:
Ich versuche es:
Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist....
Vom Gesetzgeber vorgegebene und in den AUB verankerte Frist von drei Jahren nach Unfall. Die endgültige Bestimmung der Invalidität erfolgt zum Ende dieser Dreijahresfrist.
.....eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen,.....
dürfte klar sein
......so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg....
wenn z.B. ein Jahr nach Unfall der Invaliditätsgrad mit 40 eingeschätzt wird und während der Heilbehandlung sich der Invaliditätsgrad im zweiten Jahr auf 30 verringert, sich dann aber wieder verschlechtert, war das „ein nur zeitweise eingetretener Erfolg“
.....oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung.....
wenn zum Ablauf der Dreijahresfrist die Heilbehandlung noch nicht abgeschossen ist, der Erfolg der weiteren Heilbehandlung noch ungewiss ist
.....bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben.
Dann bleibt es bei der nach einem Jahr eingeschätzten Invalidität von 40 %
Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu berücksichtigen.
Wenn sich der nach einem Jahr festgestellte Invaliditätsgrad von 40 % trotz oder aufgrund der weiteren Heilbehandlung bis zum Ende der Dreijahresfrist verschlechtert, z.B. auf 50 %, so gilt 50 % als endgültig. Das ist für den normal denkenden Menschen alles Sonnenklar, nur für Versicherungsjuristen nicht, die brauchen für so was höchstrichterliche Urteile.
Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 13 (3) a AUB 61 eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen, so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben. Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu berücksichtigen.
AUB 61 § 8, AUB 61 § 13
Ich versuche es:
Ist vor Ablauf der Dreijahresfrist....
Vom Gesetzgeber vorgegebene und in den AUB verankerte Frist von drei Jahren nach Unfall. Die endgültige Bestimmung der Invalidität erfolgt zum Ende dieser Dreijahresfrist.
.....eine Heilbehandlung eingeleitet, aber nicht abgeschlossen,.....
dürfte klar sein
......so hat ein nur zeitweise eingetretener Erfolg....
wenn z.B. ein Jahr nach Unfall der Invaliditätsgrad mit 40 eingeschätzt wird und während der Heilbehandlung sich der Invaliditätsgrad im zweiten Jahr auf 30 verringert, sich dann aber wieder verschlechtert, war das „ein nur zeitweise eingetretener Erfolg“
.....oder ein zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch ungewisser Erfolg der Behandlung.....
wenn zum Ablauf der Dreijahresfrist die Heilbehandlung noch nicht abgeschossen ist, der Erfolg der weiteren Heilbehandlung noch ungewiss ist
.....bei der Bewertung der Invalidität außer Betracht zu bleiben.
Dann bleibt es bei der nach einem Jahr eingeschätzten Invalidität von 40 %
Demgegenüber ist eine mit der Heilbehandlung notwendigerweise verbundene, vor Ablauf der Dreijahresfrist eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu berücksichtigen.
Wenn sich der nach einem Jahr festgestellte Invaliditätsgrad von 40 % trotz oder aufgrund der weiteren Heilbehandlung bis zum Ende der Dreijahresfrist verschlechtert, z.B. auf 50 %, so gilt 50 % als endgültig. Das ist für den normal denkenden Menschen alles Sonnenklar, nur für Versicherungsjuristen nicht, die brauchen für so was höchstrichterliche Urteile.